Pestizidaufzeichnungen Händlerin Kaiser
Antrag nach dem NUIG
Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Aufzeichnungen über den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO der letzten fünf Jahre der folgenden Händlerin:
Yvonne Kaiser
Yvonne Kaiser Dünger-Shop
Samuel-Hahnemann-Str. 35
38154 Königslutter
Der im Internet öffentlich verfügbaren Kommunikation Ihrerseits hinsichtlich eines anderen Antrags nach dem NUIG (Ihr Az.: DueBe#1810302) lässt sich entnehmen, dass Sie über die begehrten Informationen bereits verfügen. Ich gehe somit davon aus, dass Sie mir selbige ohne weiteren Verwaltungsaufwand zugänglich machen können. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass für das Vorliegen von Umweltinformationen allein das tatsächliche Vorhandensein maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 – 7 B 37/07 –, juris Rn. 19f.).
Mein Antrag ist offensichtlich einfacher Natur, Gebühren dürften mithin gem. § 6 Abs. 2 S. 2 NUIG nicht anfallen. Dass die Beschaffung der Informationen für den anderen Antrag mit Verwaltungsaufwand verbunden sein mag, ist für meine Anfrage ohne Belang, weil mir diese Leistungen nicht individuell zurechenbar sind („Unter Gebühren versteht man öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme als Gegenleistung auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Beschl. v. 6.2.1979 – 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217, 226; Beschl. v. 12.10.1994 – 1 BvL 19/90, BVerfGE 91, 207, 223; ähnlich BVerwG, Urt. v. 28.2.1986 – 7 C 22.85, DVBl. 1986, 729; Urt. v. 23.8.1991 – 8 C 37.90, NJW 1992, 2243; s. a. die Legaldefinition in § 3 Abs. 4 BGebG).“, Landmann/Rohmer, UIG, § 12, Rn. 10).
Ich bitte ausdrücklich um eine Übersendung per E-Mail der Ihnen ausweislich Ihrer Nachricht vom 28.02.2024 in digitaler Form liegenden Informationen und verweise hierzu auf § 3 Abs. 2 UIG. Hiernach darf ein anderen Informationszugang als der begehrte nur aus gewichtigem Grund gewährt werden. Als solcher gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Dieser läge hier offensichtlich nicht vor. Siehe insoweit auch Landmann/Rohmer UIG § 3 Rn. 18 „Die Verweigerung eines digitalen Zugangs kann angesichts des heutigen Standes der Digitalisierung daher nur in absoluten Ausnahmefällen rechtmäßig erfolgen.“
Auslagen dürften damit ebenfalls nicht entstehen.
Sollten Sie wider Erwarten der Auffassung sein, meine Anfrage nicht gebühren- und auslagenfrei beantworten zu können, bitte ich um eine kurze Mitteilung vorab.
Einer Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte widerspreche ich ausdrücklich. Für eine Anhörung der betroffenen Person besteht kein Anlass, da ihre personenbezogenen Daten ebenfalls solche "über Emissionen" sind und damit meinem Informationsanspruch gem. § 29 Abs. 1 S. 2 UVwG nicht entgegenstehen können (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16). Eine Anhörung der Betroffenen wäre damit zwecklos, da das Ergebnis Ihrer Anhörung schon vorgezeichnet ist.
Unter Verweis auf § 3 Abs. 3 S. 1 UIG und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Ihnen die begehrten Informationen bereits in versandfertiger Form vorliegen, bitte ich um eine Beantwortung meines Antrags bis zum 17.03.2024.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum2. März 2024
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6. April 2024
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