Pestizidaufzeichnungen Händlerin Kaiser

Antrag nach dem NUIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Aufzeichnungen über den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO der letzten fünf Jahre der folgenden Händlerin:

Yvonne Kaiser
Yvonne Kaiser Dünger-Shop
Samuel-Hahnemann-Str. 35
38154 Königslutter

Der im Internet öffentlich verfügbaren Kommunikation Ihrerseits hinsichtlich eines anderen Antrags nach dem NUIG (Ihr Az.: DueBe#1810302) lässt sich entnehmen, dass Sie über die begehrten Informationen bereits verfügen. Ich gehe somit davon aus, dass Sie mir selbige ohne weiteren Verwaltungsaufwand zugänglich machen können. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass für das Vorliegen von Umweltinformationen allein das tatsächliche Vorhandensein maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 – 7 B 37/07 –, juris Rn. 19f.).

Mein Antrag ist offensichtlich einfacher Natur, Gebühren dürften mithin gem. § 6 Abs. 2 S. 2 NUIG nicht anfallen. Dass die Beschaffung der Informationen für den anderen Antrag mit Verwaltungsaufwand verbunden sein mag, ist für meine Anfrage ohne Belang, weil mir diese Leistungen nicht individuell zurechenbar sind („Unter Gebühren versteht man öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme als Gegenleistung auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Beschl. v. 6.2.1979 – 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217, 226; Beschl. v. 12.10.1994 – 1 BvL 19/90, BVerfGE 91, 207, 223; ähnlich BVerwG, Urt. v. 28.2.1986 – 7 C 22.85, DVBl. 1986, 729; Urt. v. 23.8.1991 – 8 C 37.90, NJW 1992, 2243; s. a. die Legaldefinition in § 3 Abs. 4 BGebG).“, Landmann/Rohmer, UIG, § 12, Rn. 10).

Ich bitte ausdrücklich um eine Übersendung per E-Mail der Ihnen ausweislich Ihrer Nachricht vom 28.02.2024 in digitaler Form liegenden Informationen und verweise hierzu auf § 3 Abs. 2 UIG. Hiernach darf ein anderen Informationszugang als der begehrte nur aus gewichtigem Grund gewährt werden. Als solcher gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Dieser läge hier offensichtlich nicht vor. Siehe insoweit auch Landmann/Rohmer UIG § 3 Rn. 18 „Die Verweigerung eines digitalen Zugangs kann angesichts des heutigen Standes der Digitalisierung daher nur in absoluten Ausnahmefällen rechtmäßig erfolgen.“

Auslagen dürften damit ebenfalls nicht entstehen.

Sollten Sie wider Erwarten der Auffassung sein, meine Anfrage nicht gebühren- und auslagenfrei beantworten zu können, bitte ich um eine kurze Mitteilung vorab.

Einer Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte widerspreche ich ausdrücklich. Für eine Anhörung der betroffenen Person besteht kein Anlass, da ihre personenbezogenen Daten ebenfalls solche "über Emissionen" sind und damit meinem Informationsanspruch gem. § 29 Abs. 1 S. 2 UVwG nicht entgegenstehen können (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16). Eine Anhörung der Betroffenen wäre damit zwecklos, da das Ergebnis Ihrer Anhörung schon vorgezeichnet ist.

Unter Verweis auf § 3 Abs. 3 S. 1 UIG und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Ihnen die begehrten Informationen bereits in versandfertiger Form vorliegen, bitte ich um eine Beantwortung meines Antrags bis zum 17.03.2024.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. März 2024
  • Frist
    6. April 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Aufzeichnungen über den Vertrieb von Pf…
An Landwirtschaftskammer Niedersachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Pestizidaufzeichnungen Händlerin Kaiser [#301746]
Datum
2. März 2024 20:36
An
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Aufzeichnungen über den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO der letzten fünf Jahre der folgenden Händlerin: Yvonne Kaiser Yvonne Kaiser Dünger-Shop Samuel-Hahnemann-Str. 35 38154 Königslutter Der im Internet öffentlich verfügbaren Kommunikation Ihrerseits hinsichtlich eines anderen Antrags nach dem NUIG (Ihr Az.: DueBe#1810302) lässt sich entnehmen, dass Sie über die begehrten Informationen bereits verfügen. Ich gehe somit davon aus, dass Sie mir selbige ohne weiteren Verwaltungsaufwand zugänglich machen können. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass für das Vorliegen von Umweltinformationen allein das tatsächliche Vorhandensein maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 – 7 B 37/07 –, juris Rn. 19f.). Mein Antrag ist offensichtlich einfacher Natur, Gebühren dürften mithin gem. § 6 Abs. 2 S. 2 NUIG nicht anfallen. Dass die Beschaffung der Informationen für den anderen Antrag mit Verwaltungsaufwand verbunden sein mag, ist für meine Anfrage ohne Belang, weil mir diese Leistungen nicht individuell zurechenbar sind („Unter Gebühren versteht man öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme als Gegenleistung auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Beschl. v. 6.2.1979 – 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217, 226; Beschl. v. 12.10.1994 – 1 BvL 19/90, BVerfGE 91, 207, 223; ähnlich BVerwG, Urt. v. 28.2.1986 – 7 C 22.85, DVBl. 1986, 729; Urt. v. 23.8.1991 – 8 C 37.90, NJW 1992, 2243; s. a. die Legaldefinition in § 3 Abs. 4 BGebG).“, Landmann/Rohmer, UIG, § 12, Rn. 10). Ich bitte ausdrücklich um eine Übersendung per E-Mail der Ihnen ausweislich Ihrer Nachricht vom 28.02.2024 in digitaler Form liegenden Informationen und verweise hierzu auf § 3 Abs. 2 UIG. Hiernach darf ein anderen Informationszugang als der begehrte nur aus gewichtigem Grund gewährt werden. Als solcher gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Dieser läge hier offensichtlich nicht vor. Siehe insoweit auch Landmann/Rohmer UIG § 3 Rn. 18 „Die Verweigerung eines digitalen Zugangs kann angesichts des heutigen Standes der Digitalisierung daher nur in absoluten Ausnahmefällen rechtmäßig erfolgen.“ Auslagen dürften damit ebenfalls nicht entstehen. Sollten Sie wider Erwarten der Auffassung sein, meine Anfrage nicht gebühren- und auslagenfrei beantworten zu können, bitte ich um eine kurze Mitteilung vorab. Einer Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte widerspreche ich ausdrücklich. Für eine Anhörung der betroffenen Person besteht kein Anlass, da ihre personenbezogenen Daten ebenfalls solche "über Emissionen" sind und damit meinem Informationsanspruch gem. § 29 Abs. 1 S. 2 UVwG nicht entgegenstehen können (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16). Eine Anhörung der Betroffenen wäre damit zwecklos, da das Ergebnis Ihrer Anhörung schon vorgezeichnet ist. Unter Verweis auf § 3 Abs. 3 S. 1 UIG und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Ihnen die begehrten Informationen bereits in versandfertiger Form vorliegen, bitte ich um eine Beantwortung meines Antrags bis zum 17.03.2024. Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301746 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301746/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Re: [DueBe#1810768] UIG-Anfrage_ Düngershop _<< Antragsteller:in >> Sehr << Antragsteller:in >…
Von
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Betreff
Re: [DueBe#1810768] UIG-Anfrage_ Düngershop _<< Antragsteller:in >>
Datum
6. März 2024 15:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage nach UIG/NUIG vom 02.03.2024. Diese ist hier eingegangen am 04.03.2024 und wird bearbeitet.  Bitte antworten Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen direkt auf diese Mail, damit Ihre Nachricht auch direkt diesem Ticket zugeordnet wird. Mit freundlichen Grüßen
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Re: [DueBe#1810768] UIG-Anfrage_ Düngershop [geschwärzt]
Sehr [geschwärzt], Sie  erhalten heute unseren Bescheid …
Von
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Betreff
Re: [DueBe#1810768] UIG-Anfrage_ Düngershop [geschwärzt]
Datum
27. März 2024 12:36
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
518,1 KB
Sehr [geschwärzt], Sie  erhalten heute unseren Bescheid zu Ihrer UIG-Anfrage vom 02.03.2024. Bitte beachten Sie das beigefügte Dokument. Diese wird Ihnen in den nächsten Tagen auch per Post zugestellt werden. Bitte melden Sie sich hinsichtlich eines Termins, um die Übermittlung der von Ihnen angefragten Daten zu ermöglichen. Bitte antworten Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen direkt auf diese Mail, damit Ihre Nachricht auch direkt diesem Ticket zugeordnet wird. Mit freundlichen Grüßen Ihr Team der Prüfdienste Landwirtschaftskammer Niedersachsen PRÜFDIENSTE Mars-la-Tour-Str. 1 - 13 26121 Oldenburg [1][geschwärzt] 06.03.2024 15:22 (Europe/Berlin) - Kontrolle schrieb: Sehr [geschwärzt] [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Anfrage nach UIG/NUIG vom 02.03.2024. Diese ist hier eingegangen am 04.03.2024 und wird bearbeitet.  Bitte antworten Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen direkt auf diese Mail, damit Ihre Nachricht auch direkt diesem Ticket zugeordnet wird. Mit freundlichen Grüßen Ihr Team der Prüfdienste Landwirtschaftskammer Niedersachsen PRÜFDIENSTE Mars-la-Tour-Str. 1 - 13 26121 Oldenburg [2][geschwärzt] 04.03.2024 13:17 (Europe/Berlin) - Kontrolle schrieb: ----Ursprüngliche Nachricht----- Von: [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]>[geschwärzt] Gesendet: Samstag, 2. März 2024 20:36 An: LWK Niedersachsen Info <[geschwärzt]> Betreff: Pestizidaufzeichnungen Händlerin Kaiser [#301746] Antrag nach dem NUIG Guten Tag,  bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Aufzeichnungen über den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. des Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EU-Pflanzenschutz-VO der letzten fünf Jahre der folgenden Händlerin: Yvonne Kaiser Yvonne Kaiser Dünger-Shop Samuel-Hahnemann-Str. 35 38154 Königslutter Der im Internet öffentlich verfügbaren Kommunikation Ihrerseits hinsichtlich eines anderen Antrags nach dem NUIG (Ihr Az.: DueBe#1810302) lässt sich entnehmen, dass Sie über die begehrten Informationen bereits verfügen. Ich gehe somit davon aus, dass Sie mir selbige ohne weiteren Verwaltungsaufwand zugänglich machen können. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass für das Vorliegen von Umweltinformationen allein das tatsächliche Vorhandensein maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 – 7 B 37/07 –, juris Rn. 19f.). Mein Antrag ist offensichtlich einfacher Natur, Gebühren dürften mithin gem. § 6 Abs. 2 S. 2 NUIG nicht anfallen. Dass die Beschaffung der Informationen für den anderen Antrag mit Verwaltungsaufwand verbunden sein mag, ist für meine Anfrage ohne Belang, weil mir diese Leistungen nicht individuell zurechenbar sind („Unter Gebühren versteht man öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme als Gegenleistung auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Beschl. v. 6.2.1979 – 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217, 226; Beschl. v. 12.10.1994 – 1 BvL 19/90, BVerfGE 91, 207, 223; ähnlich BVerwG, Urt. v. 28.2.1986 – 7 C 22.85, DVBl. 1986, 729; Urt. v. 23.8.1991 – 8 C 37.90, NJW 1992, 2243; s. a. die Legaldefinition in § 3 Abs. 4 BGebG).“, Landmann/Rohmer, UIG, § 12, Rn. 10). Ich bitte ausdrücklich um eine Übersendung per E-Mail der Ihnen ausweislich Ihrer Nachricht vom 28.02.2024 in digitaler Form liegenden Informationen und verweise hierzu auf § 3 Abs. 2 UIG. Hiernach darf ein anderen Informationszugang als der begehrte nur aus gewichtigem Grund gewährt werden. Als solcher gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Dieser läge hier offensichtlich nicht vor. Siehe insoweit auch Landmann/Rohmer UIG § 3 Rn. 18 „Die Verweigerung eines digitalen Zugangs kann angesichts des heutigen Standes der Digitalisierung daher nur in absoluten Ausnahmefällen rechtmäßig erfolgen.“ Auslagen dürften damit ebenfalls nicht entstehen. Sollten Sie wider Erwarten der Auffassung sein, meine Anfrage nicht gebühren- und auslagenfrei beantworten zu können, bitte ich um eine kurze Mitteilung vorab. Einer Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte widerspreche ich ausdrücklich. Für eine Anhörung der betroffenen Person besteht kein Anlass, da ihre personenbezogenen Daten ebenfalls solche "über Emissionen" sind und damit meinem Informationsanspruch gem. § 29 Abs. 1 S. 2 UVwG nicht entgegenstehen können (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 – 10 S 2422/20 -, juris, Rn. 64ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 ME 2/22 -, juris, Rn. 16). Eine Anhörung der Betroffenen wäre damit zwecklos, da das Ergebnis Ihrer Anhörung schon vorgezeichnet ist.  Unter Verweis auf § 3 Abs. 3 S. 1 UIG und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Ihnen die begehrten Informationen bereits in versandfertiger Form vorliegen, bitte ich um eine Beantwortung meines Antrags bis zum 17.03.2024. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: [geschwärzt] Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [3][geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Re: [DueBe#1810768] UIG-Anfrage_ Düngershop _<< Antragsteller:in >> [#301746] Guten Tag, sie könn…
An Landwirtschaftskammer Niedersachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: [DueBe#1810768] UIG-Anfrage_ Düngershop _<< Antragsteller:in >> [#301746]
Datum
5. April 2024 20:43
An
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, sie können mir den Link gerne am Mi. 10.04. zusenden. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301746 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301746/
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Re: [DueBe#1810768] AW: Re: UIG-Anfrage_ Düngershop _<< Antragsteller:in >> [#301746] Sehr << An…
Von
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Betreff
Re: [DueBe#1810768] AW: Re: UIG-Anfrage_ Düngershop _<< Antragsteller:in >> [#301746]
Datum
8. April 2024 15:20
Status
Anfrage abgeschlossen

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

Sehr << Antragsteller:in >>   zur  Bearbeitung Ihres Antrages, hier Datenübermittlung, benötigen wir zur Klärung Ihrer Person und Adresse noch eine Kopie Ihres Personalausweises (beidseitig). Sie können diese Kopie hier hochladen. Bitte antworten Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen direkt auf diese Mail, damit Ihre Nachricht auch direkt diesem Ticket zugeordnet wird. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Re: [DueBe#1810768] AW: Re: UIG-Anfrage_ Düngershop _<< Antragsteller:in >> [#301746] Guten Tag, …
An Landwirtschaftskammer Niedersachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: [DueBe#1810768] AW: Re: UIG-Anfrage_ Düngershop _<< Antragsteller:in >> [#301746]
Datum
10. April 2024 21:02
An
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Herzlichen Dank für Ihre Antwort. Für die Verarbeitung weiterer personenbezogener Daten neben meiner ladungsfähigen Anschrift besteht weder ein Anlass, noch eine Rechtsgrundlage im NUIG oder anderen Gesetzen. Die Erhebung und Verarbeitung von weiteren personenbezogenen Daten wäre nicht mit dem Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 DSGVO zu vereinbaren. So hat das BVerwG in der Sache 6 C 8.22 mit Urteil vom 20. März 2024 festgestellt, dass unter Umständen allein die Erhebung der Adresse erforderlich sein kann, um z.B. einen Bescheid zuzustellen, was sie im Übrigen ja bereits getan haben. Eine Aussage über die Form des Informationszugangs (vgl. § 3 Abs. 2 UIG und meine Ausführungen unter dem 02.03.2024) ist damit freilich nicht getroffen. Unter Hinweis auf die bereits überschrittene gesetzliche Antwortfrist gehe ich weiter davon aus, dass Sie mir nunmehr am morgigen 11.04.2024 die begehrten Informationen elektronisch übersenden werden und werde andernfalls den Landesbeauftragten für Datenschutz über den Vorgang informieren. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301746 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301746/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Re: [DueBe#1810768] AW: Re: AW: Re: UIG-Anfrage_ Düngershop _<< Antragsteller:in >> [#301746] Sehr <…
Von
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Betreff
Re: [DueBe#1810768] AW: Re: AW: Re: UIG-Anfrage_ Düngershop _<< Antragsteller:in >> [#301746]
Datum
12. April 2024 11:51
Status
Sehr << Antragsteller:in >> wie mit Bescheid vom 27.03.2024 angekündigt, erhalten Sie heute die angeforderten Daten. Es handelt sich um Excel-Listen, wie sie uns von der Firma Düngershop übermittelt wurden. Sie sind dieser E-Mail als Anlage beigefügt.   Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich D05.2 Prüfdienste, Mars-la-Tour-Straße 9, 26121 Oldenburg, erhoben werden. Bitte antworten Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen direkt auf diese Mail, damit Ihre Nachricht auch direkt diesem Ticket zugeordnet wird. Mit freundlichen Grüßen