Pestizidaufzeichnungen im Verfahren 10 K 1230/19
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Aufzeichnungen, die Ihre Behörde dem NABU BW nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4. Mai 2021 zugänglich gemacht hat.
Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um einfache Anfrage handelt, weil die Informationen bereits derart aufbereitet sind, dass Sie sie an den NABU übersenden konnten und deshalb ohne weiteres auch an mich weiterleiten können. Meine Anfrage sollte damit gebührenfrei sein. Ich bitte um eine elektronische Übermittlung, sodass auch keine Auslagen anfallen.
Sollten Ihrer Ansicht nach dennoch Kosten anfallen, bitte ich um eine kurze Mitteilung vorab und Aufschlüsselung der Kosten.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort verspätet
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Datum19. Januar 2024
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21. Februar 2024
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