Pestizidaufzeichnungen im Verfahren 10 S 2422/20

Anfrage an: Landratsamt Enzkreis

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Aufzeichnungen, die Ihre Behörde dem NABU BW nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4. Mai 2021 zugänglich gemacht hat.

Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um einfache Anfrage handelt, weil die Informationen bereits derart aufbereitet sind, dass Sie sie an den NABU übersenden konnten und deshalb ohne weiteres auch an mich weiterleiten können. Meine Anfrage sollte damit gebührenfrei sein. Ich bitte um eine elektronische Übermittlung, sodass auch keine Auslagen anfallen.

Sollten Ihrer Ansicht nach dennoch Kosten anfallen, bitte ich um eine kurze Mitteilung vorab und Aufschlüsselung der Kosten.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    19. Januar 2024
  • Frist
    23. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Aufzeichnungen, die Ihre Behör…
An Landratsamt Enzkreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Pestizidaufzeichnungen im Verfahren 10 S 2422/20 [#297741]
Datum
19. Januar 2024 09:26
An
Landratsamt Enzkreis
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Aufzeichnungen, die Ihre Behörde dem NABU BW nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4. Mai 2021 zugänglich gemacht hat. Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um einfache Anfrage handelt, weil die Informationen bereits derart aufbereitet sind, dass Sie sie an den NABU übersenden konnten und deshalb ohne weiteres auch an mich weiterleiten können. Meine Anfrage sollte damit gebührenfrei sein. Ich bitte um eine elektronische Übermittlung, sodass auch keine Auslagen anfallen. Sollten Ihrer Ansicht nach dennoch Kosten anfallen, bitte ich um eine kurze Mitteilung vorab und Aufschlüsselung der Kosten. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297741 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297741/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Pestizidaufzeichnungen im Verfahren 10 S 2422/20“ vom 19.01.2024 (…
An Landratsamt Enzkreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Pestizidaufzeichnungen im Verfahren 10 S 2422/20 [#297741]
Datum
21. Februar 2024 12:29
An
Landratsamt Enzkreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Pestizidaufzeichnungen im Verfahren 10 S 2422/20“ vom 19.01.2024 (#297741) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landratsamt Enzkreis
Ihre Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG vom 19.01.2024 Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf I…
Von
Landratsamt Enzkreis
Betreff
Ihre Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG vom 19.01.2024
Datum
28. Februar 2024 09:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 19. Januar 2024. Aufgrund der Komplexität des Vorgangs verweisen wir zunächst auf eine Bearbeitungsfrist von zwei Monaten gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 UVwG. Gemäß Ihrer Anfrage wünschen Sie den Zugang zu Informationen, die aufgrund eines Urteils dem NABU BW überlassen wurden. Beachten Sie bitte, dass ein Gerichtsurteil ausschließlich für und gegen die beteiligten Parteien des gerichtlichen Verfahrens wirken. Unbeteiligte Dritte können keine Ansprüche aus dem ergangenen Urteil ableiten. Unter Berücksichtigung der Bestimmtheitsanforderungen an LIFG-/UVwG-Anfragen bitte ich Sie, die Informationen, zu welchen Sie Zugang wünschen, entsprechend zu konkretisieren. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG vom 19.01.2024 [#297741] Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >>…
An Landratsamt Enzkreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG vom 19.01.2024 [#297741]
Datum
4. März 2024 10:44
An
Landratsamt Enzkreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Nachricht. Für eine Konkretisierung meines Antrags besteht kein Anlass, mein Antrag ist hinreichend bestimmt iSd § 25 Abs. 2 S. 1 UVwG. Ich begehre genau die Aufzeichnungen, die Sie dem NABU BW nach o.g. Urteil zugänglich gemacht haben. Dass ich diese nicht genauer bezeichnen kann, steht meinem Anspruch nicht entgegen, da sie sich jedenfalls von Ihnen zweifelsfrei identifizieren lassen - so auch BVerwG, Urt. v. 18.10.2005 – 7 C 5.04, NVwZ 2006, 343 Rn. 17 sowie instruktiv Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller UIG § 4 Rn. 5a. Gerne weise ich darauf hin, dass auch andere Behörden in der Lage waren, einen in dieser Form gestellten Antrag eindeutig zuordnen zu können. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297741 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297741/
Landratsamt Enzkreis
Sehr << Antragsteller:in >> nach abschließender Prüfung Ihres Antrags können wir Ihnen mitteilen, das…
Von
Landratsamt Enzkreis
Betreff
Datum
18. März 2024 16:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> nach abschließender Prüfung Ihres Antrags können wir Ihnen mitteilen, dass aufgrund einer dem Urteil vom 04. Mai 2021 zeitlich nachfolgender Abstimmung mit dem NABU in gegenseitigem Einvernehmen letztlich andere Zeiträume und Naturschutzgebiete abgefragt worden sind als sie das Urteil bezeichnet. In den aus dem Enzkreis tatsächlich abgefragten Naturschutzgebieten wurden im Zeitraum 2018-2020 laut Angabe der Verwender keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht. Das Landratsamt Enzkreis verfügt daher über keine Aufzeichnungen, die wir Ihrem Antrag entsprechend zugänglich machen könnten. Freundliche Grüße
Landratsamt Enzkreis
Ihre Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG vom 19.01.2024 [#297741] Sehr << Antragsteller:in >> nach abschli…
Von
Landratsamt Enzkreis
Betreff
Ihre Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG vom 19.01.2024 [#297741]
Datum
18. März 2024 16:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> nach abschließender Prüfung Ihres Antrags können wir Ihnen mitteilen, dass aufgrund einer dem Urteil vom 04. Mai 2021 zeitlich nachfolgender Abstimmung mit dem NABU in gegenseitigem Einvernehmen letztlich andere Zeiträume und Naturschutzgebiete abgefragt worden sind als sie das Urteil bezeichnet. In den aus dem Enzkreis tatsächlich abgefragten Naturschutzgebieten wurden im Zeitraum 2018-2020 laut Angabe der Verwender keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht. Das Landratsamt Enzkreis verfügt daher über keine Aufzeichnungen, die wir Ihrem Antrag entsprechend zugänglich machen könnten. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG vom 19.01.2024 [#297741] Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >>…
An Landratsamt Enzkreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG vom 19.01.2024 [#297741]
Datum
19. März 2024 14:26
An
Landratsamt Enzkreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: unbekannt Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Antwort und den Hinweis, dass Sie dem NABU nach dem o.g. Urteil tatsächlich andere Aufzeichnungen als die dort benannten zugänglich gemacht haben. Indes bedeutet dies entgegen Ihrer Auffassung nicht, dass meine Informationsanspruch ins Leere liefe. Mit Antrag vom 19.012024 (!) bat ich um Übersendung der "Aufzeichnungen, die Ihre Behörde dem NABU BW nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4. Mai 2021 zugänglich gemacht hat." Eine Auslegung meines Antrags ergibt schon aus dem Wortlaut eindeutig, dass ich um Übersendung der tatsächlich übermittelten Aufzeichnungen bitte, ohne Rücksicht darauf, ob dies die im Urteil bezeichneten sind. Dies hätten Sie im Übrigen auch durch eine einfache Nachfrage bei mir in Erfahrung bringen können, ohne dafür exakt zwei Monate ab Antragsstellung abzuwarten. Ich bitte daher nochmals um Übersendung der an den NABU übermittelten Aufzeichnungen und weise darauf hin, dass Sie die gesetzliche Antwortfrist von einem Monat bereits deutlich überschritten haben. Ich kündiger daher zugleich an, mit Ablauf des 19.04.2024 ohne weitere Ankündigung Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO gegen Sie zu erheben, sollten Sie bis dahin meinen Antrag nach dem UVwG nicht beschieden haben. Vielen Dank für Ihre Mühen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297741 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297741/

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Landratsamt Enzkreis
Antwort: AW: Ihre Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG vom 19.01.2024 [#297741] Sehr << Antragsteller:in >>
Von
Landratsamt Enzkreis
Betreff
Antwort: AW: Ihre Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG vom 19.01.2024 [#297741]
Datum
20. März 2024 15:34
Status
Sehr << Antragsteller:in >> Frau Benkel hat mich als Leiter der Stabsstelle Recht und Vergabe über Ihren Antrag und den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Frau Benkel hat Ihren vorliegenden Antrag mit E-Mail vom 18.03.2024 antragsgemäß und umfassend beantwortet. Ausweislich Ihrer neuerlichen E-Mail vom 19.03.2024 haben Sie diese Antwort inhaltlich wohl aber nicht verstanden. Ich möchte Sie deshalb gerne hierbei unterstützen. Wie von Ihnen nun nochmals betont, haben Sie mit Antrag vom 19.01.2024 um Übersendung der "Aufzeichnungen, die Ihre Behörde dem NABU BW nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4. Mai 2021 zugänglich gemacht hat" gebeten. Um diesen Antrag nochmals klarstellend zu beantworten, formuliere ich nachfolgend eine einfach zu verstehende Antwort: Das Landratsamt Enzkreis hat dem NABU BW nach dem Urteil des VGH BW vom 4.5.2021 insofern keine Aufzeichnungen zugänglich gemacht. Das Landratsamt Enzkreis kann Ihnen etwaig begehrte Aufzeichnungen also nicht zugänglich machen, da solche nicht existieren. Etwas das nicht existiert, kann Ihnen nicht übersendet werden. Ihr Antrag ist somit abschließend beantwortet. Mit freundlichen Grüßen