Petitionsausschuss I.3/16-P-2014-03117-03

Anfrage an: Landtag NRW

Nachweis darüber, wer wann mit welchem Inhalt zur o.a. Petition Stellung genommen hat.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    4. Januar 2017
  • Frist
    7. Februar 2017
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Manfred Geist
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landtag NRW Details
Von
Manfred Geist
Betreff
Petitionsausschuss I.3/16-P-2014-03117-03 [#19757]
Datum
4. Januar 2017 12:01
An
Landtag NRW
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nachweis darüber, wer wann mit welchem Inhalt zur o.a. Petition Stellung genommen hat.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Manfred Geist <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Manfred Geist
Landtag NRW
Sehr geehrter Herr Geist, Ein Anspruch nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW), wonach jede natürliche Person …
Von
Landtag NRW
Betreff
WG: Petitionsausschuss I.3/16-P-2014-03117-03 [#19757]
Datum
4. Januar 2017 14:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Geist, Ein Anspruch nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW), wonach jede natürliche Person des Privatrechts Anspruch auf Zugang zu der bei einer Behörde vorhandenen Informationen hat, besteht im Petitionsverfahren nicht. Für den Landtag gilt das IFG NRW gemäß § 2 Absatz 2 IFG NRW nur, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Der Petitionsausschuss ist ein parlamentarisches Gremium und nimmt parlamentarische Aufgaben, keine Verwaltungsaufgaben wahr. Der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben durch den Petitionsausschuss stellt also keine Verwaltungstätigkeit dar und bleibt daher vom Informationszugang ausgenommen. Nach gefestigter Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung im juristischen Schrifttum steht einem Petenten auch aus keinem anderen Recht ein Anspruch auf Akteneinsicht zu. Insgesamt besteht kein Anspruch, im Petitionsverfahren Einsicht in „seine“ Petitionsakte zu nehmen oder Kopien aus den Vorgängen des Petitionsausschusses zu erhalten. Artikel 17 Grundgesetz (GG) verleiht dem Petenten das Recht, dass der Petitionsausschuss die Eingabe entgegennimmt, sie sachlich prüft und die Art der Erledigung mitteilt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Beschlussfassung oder ein bestimmtes Tätigwerden des Parlaments im Sinne des Petenten bzw. der Petentin ist nicht vorgesehen. Ihre verfassungsmäßigen Rechte sind Ihnen mehrfach gewährt worden. Auch das immer wiederholte Vorbringen kann nicht zu einer anderen Beurteilung des Sach- und Rechtslage führen. Es muss daher bei den vier Beschlüssen des Petitionsausschusses vom 27.08.2013, 01.10.2013 und 01.04.2014 und vom 20.05.2014 verbleiben, die Ihnen alle zugegangen sind. Da kein Anspruch auf eine ständig wiederholte Befassung mit dem bereits vorgetragenen Sachverhalt besteht, bitte ich um Ihr Verständnis, dass weitere Schreiben dieser Art nicht mehr beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen
Manfred Geist
Sehr geehrte Damen und Herren, auf seiner Web-Seite stellt der Landtag NRW den dortigen Petitionsausschuss als &qu…
An Landtag NRW Details
Von
Manfred Geist
Betreff
AW: WG: Petitionsausschuss I.3/16-P-2014-03117-03 [#19757]
Datum
8. Januar 2017 11:51
An
Landtag NRW
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, auf seiner Web-Seite stellt der Landtag NRW den dortigen Petitionsausschuss als "Kummerkasten" der Bürgerinnen und Bürger vor: "Petitionen sind Mittel zur Kontrolle, denn durch sie erfahren die Abgeordneten des Landtags unmittelbar, wo den Bürger "der Schuh drückt"..... Insoweit hat der Petitionsausschuss die Rolle eines Mediators und die Pflicht der Sache nachzugehen. Immerhin ist der Petitionsausschuss in einem Schreiben zu der Erkenntnis gekommen, dass mir wohl seitens der Verwaltung Unrecht geschehen sei. So liegt seit 2004 ein Gutachten des Städte- und Gemeindebund NRW vor, das sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus 1993 bezieht. Danach bleibt das Verhalten der Gemeinde Lotte, die von mir Vorausleistungen für den Ausbau einer Erschließungsanlage eingefordert hatte ohne den Ausbau dann tatsächlich in der vom Gesetzgeber geforderten Zeitraum durchzuführen, nicht ohne Konsequenzen für die Gemeinde.... Die Gemeinde sieht das anders und hat am 10.08.2007 einen Bescheid erlassen, der nicht im Geringsten den Formerfordernissen des Verwaltungsrechts entspricht. Der dagegen erhobene Einspruch ist bis heute nicht bearbeitet worden. Da ich vor Ort nicht weiterkomme, habe ich den Petitionsausschuss angerufen. Dieser ist als Mediator, "Kummerkasten" in einer Verwaltungsangelegenheit aufgerufen. Es gelten die Vorschriften des §29 VwVfG. Ich meine, das hat auch die Landtagspräsidentin in einer Veröffentlichung 2016 im Internet bestätigt. Der Petitionsausschuss ist hier Anwalt des Bürgers und übt insoweit keine parlamentarische Tätigkeit aus. Er ist auskunftspflichtig.Das geltende Informationsfreiheitsgesetz bietet hier in § 4 I IFG die Anspruchsgrundlage. Ich bitte um Übersendung der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Mit freundlichen Grüßen Manfred Geist ... Mit freundlichen Grüßen Manfred Geist Anfragenr: 19757 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Manfred Geist << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Manfred Geist
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsfreiheits…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Manfred Geist
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Petitionsausschuss I.3/16-P-2014-03117-03“ [#19757]
Datum
7. Februar 2017 11:20
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/19757 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil …der Petitionsausschuss in diese Sache als"Kummerkasten der Verwaltung" nicht "staatstragend" tätig ist. Ich erwäge Anfrage bei der Datenschutzbeauftragten NRW Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Manfred Geist Anfragenr: 19757 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 07.02.2017 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Petitionsausschuss I.3/16-P-2014-03117-03“ [#19757]
Datum
7. Februar 2017 15:28
Status
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 07.02.2017 wird hiermit bestätigt.
Manfred Geist
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Anfrage zum Petitionsverfahren zeigt nur die "Spitze eines Eisbergs"…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Manfred Geist
Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage „Petitionsausschuss I.3/16-P-2014-03117-03“ [#19757]
Datum
8. Februar 2017 11:30
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Anfrage zum Petitionsverfahren zeigt nur die "Spitze eines Eisbergs". Fest steht, dass die Gemeinde Lotte im Erschließungsverfahren einen Fehler gemacht hat und dafür nicht "gerade stehen" will. Eine rechtliche Begründung hat sie dafür nicht gegeben. Der jetzt verantwortliche Bürgermeister/Verwaltungschef Lammers hat eine unerledigte Altlast seines Amtsvorgängers übernommen.Da er selbst "verwaltungsfremd" ist, hat er Probleme mit der Umsetzung des Gutachtens des Städte- und Gemeindebund. Ich habe in vielen Schreiben versucht, ihm die Grundsätze aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus 1993 klar zu machen. Ich war/bin dazu nach Studium des Verwaltungsrechts und 42-jähriger Tätigkeit im öffentlichen Dienst - Oberamtsrat und langjährig leitender Konzernprüfer bei der Finanzverwaltung Nds tätig-.Daher vertraut mit investigativen Ermittlungen und der Zuordnung der Arbeitsergebnisse zu ständig wechselnden Steuergesetzen. Dabei stand ich immer unter Beobachtung der Unternehmer und ihrer gewieften Berater. Daraus habe ich gelernt, dass Sachkunde und Offenheit immer der Schlüssel zum Erfolg waren. Bei allen Gegensätzen war immer klar, dass ich ein persönliches Interesse an einem Ergebnis nicht hatte. Im vorliegenden Fall ist die Lösung vorhanden. Der Bürgermeister setzt sie nicht um. Warum blieb immer offen. So kommt es zum 1. Prozess. Der geht für die Gemeinde verloren. Der vom Verwaltungsgericht Münster eingesetzte Einzelrichter Dr. Witte kommt zu dem Ergebnis, dass die formellen Voraussetzungen für einen Heranziehungsbescheid noch nicht gegeben waren und die Berechnungsmodalitäten falsch waren und ich zuviel zahlen sollte. Er hat dies in einem Ortstermin in meinem Haus erläutert und dabei ging der Bescheid ersatzlos unter. Er ist nicht auf die in bindende Rechtsprechung des BVerwG aus 1993 eingegangen. Dann hätte er sich den Ortstermin und seine "Rechenkünste", die, nach eigenem Bekunden unvollständig waren, sparen können. Man musste hier erste Zweifel haben, ob denn der Dr. Witte tatsächlich ein erfahrener Einzelrichter war und seine Bestellung durch das VerwG Münster richtig war. Diese Zweifel bestätigten sich schnell, denn er wollte auf einmal in meiner Zustimmung zur Erledigung des Prozesses eine Vereinbarung über die Höhe meiner Zahlungsverpflichtung sehen.Er hatte wohl nicht erkannt, dass im öffentlichen Recht Bescheide das Miteinander zwischen Verwaltung und Bürger regeln.... In vielen Schreiben habe ich dem Bürgermeister klar gemacht, dass es einen Bescheid geben muss, wenn er weiter das Urteil des BVerwG ignorieren wil.Ich habe dafür plädiert, einen sachverständigen Mediator einzuladen und das Verfahren durch einvernehmliche Vereinbarung -wie im VerwVfRecht vorgesehen- zu erledigen. Am 10.08.2007 hat er mir eine Zahlungsaufforderung -ohne Rechtsbehelfsbelehrung- geschickt. Ich habe wieder in -inzwischen zahlosen- Schreiben interveniert. Wieder erfolglos... Am 26.11.2009 erreicht mich wieder ein formloses Schreiben, ich widerspreche erfolglos und es erfolgt eine Kontopfändung.... Ich erhebe Klage und wiederum taucht hier der bekannte Einzelrichter Dr Witte auf. Dieser will dann das Verfahren im Hinblick auf die "Vereinbarung" im ersten Verfahren erledigen. Er erkennt nicht, dass der Bürgermeister selbst durch seinen wiederum "verunglückten" Bescheid aus 2009 ein neues Szenario geschaffen hat. Ich habe vor der angeraumten mündlichen Verhandlung eine 11-seitige Ausarbeitung gefertigt und dem Richter übersandt mit dem Tenor: wir haben keinen wirksamen Bescheid, wir haben keinen volstreckbaren Titel, wir haben immer noch die verbindliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Auf meine Rückfrage in der mündlichen Verhandlung hat er die Kenntnisnahme meiner Ausarbeitung bestätigt... Das Urteil geht dann am Klageantrag vorbei und kommt zu dem Ergebnis, dass der formelle Pfändungsakt nicht zu beanstanden sei und weist meine Klage ab. Rückfragen, Dienstaufsichtsbeschwerden werden von den Präsidenten/Präsidentinnen der münsteraner Verwaltungsgerichte abgewimmelt. Kostenerstattungsanträge aus dem 2. Verfahren werden nicht beschieden. Am Ende verweist man auf das Petitionsverfahren. Sollte sich herausstellen, das hier das OVG Münster dem Petitionsausschuss "Die Feder geführt hat" ist der Skandal perfekt. Die rechtsstaatlichen Grundsätze werden auf allen Ebenen verletzt. Transparenz findet nicht statt. Notwendige Offenheit zwischen Obrigkeit und Bürger werden ersetzt durch Verschlagenheit. Gesetzesverstöße und Dienstpflichtverletzungen werden zur Alltäglichkeit. Ich kämpfe dagegen und möchte auch die mir vom Konto gestohlenen Beträge, gezahlten Kosten -mit Zinsen - zurück ... Mit freundlichen Grüßen Manfred Geist Anfragenr: 19757 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Manfred Geist
AW: Ihre E-Mail vom 07.02.2017 [#19757] Sehr geehrte Damen und Herren, die Antwort ist enttäuschend und falsch zug…
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Von
Manfred Geist
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 07.02.2017 [#19757]
Datum
6. März 2017 12:28
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, die Antwort ist enttäuschend und falsch zugleich.Der Petitionsausschuss hätte mir die eingeholten Auskünfte zur Stellungnahme übersenden können, dann hätte ich die gewünschte Information im normalen Petitionsverfahren erhalten.... Sich jetzt hinter der hoheitlichen Tätigkeit "zu verkriechen" ist total inakzeptabel.Bereits das BVerwG -7c4.11- hat zur Differenzierung zwischen hoheitlicher und Verwaltungstätigkeit der handelnden Organe aufgerufen. Dem kommen Sie nicht nach. Damit unterlaufen Sie das Informationsfreiheitsgesetz, das den Zugang zu Informationen erhöht und damit die Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandels erhöht und damit auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen. Nach den weiteren Ausführungen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW soll damit das Prinzip einer offenen Verwaltungdokumentieren, die im Dienst der Bürgerinnen und Bürger steht. Weiter soll die Tranzparenz staatlichen Handelns und das Ziel einer bürgerschaftlichen Gestaltung desemeinwesens erreicht werden. Das setzt dann voraus, dass die zur Verfügung gestellten Informatonen möglichst originär, direkt und unverfälsch sind. Dies alles wird mir hier auf allen -bisher eingeschalteten - Ebenen seit 13 Jahren verweigert. So reicht bisher ein formloses Schreiben eines Bürgermeisters aus, um eine Kontopfändung vorzunehmen.... Dabei ist dieses gesetzwidrige Handeln unnötig und überflüssig bei Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus 1993. Das weiss der Bürgermeister, denn sein Vorgänger hatte 2004 ein Gutachten eingeholt. Deswegen hielt ich bisher eine Feststellungsklage für überflüssig. Gegen das formlose Schreiben des Bürgermeisters habe ich Widerspruch erhoben, dieser ist noch nicht entschieden..... Mit -ungemein- freundlichen Grüßen Manfred Geist ... Mit freundlichen Grüßen Manfred Geist Anfragenr: 19757 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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AW: Ihre E-Mail vom 07.02.2017 [#19757] Der Eingang Ihrer E-Mail vom 06.03.2017 wird hiermit bestätigt.
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