Pfandflaschen an deutschen Flughäfen

Auch an Flughäfen muss Pfand auf die Flaschen/Dosen gezahlt werden, die nachweislich ausgeführt werden und im Empfängerland in den Plastikmüll gegeben werden. Dies ist für die Käufer eine Preiserhöhung. Das Pfandgeld landet zB in Spanien und anderen EU-Länder sowie in allen anderen Nicht-EU-Ländern im Müll.

Das kann doch so nicht richtig sein.
Fremde Flaschen (egal aus welchem Land) kann man gleichzeitig nicht in Deutschland abgeben.

Auf welcher Rechtsgrundlage wird in diesen Situationen Pfand erhoben? Und hält dies einer Überprüfung stand? Der Bürger wird doch hier regelrecht gezwungen, Geld wegzuwerfen.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    10. Februar 2024
  • Frist
    14. März 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auch an Flughäfen muss Pfand auf die …
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Pfandflaschen an deutschen Flughäfen [#299780]
Datum
10. Februar 2024 14:08
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auch an Flughäfen muss Pfand auf die Flaschen/Dosen gezahlt werden, die nachweislich ausgeführt werden und im Empfängerland in den Plastikmüll gegeben werden. Dies ist für die Käufer eine Preiserhöhung. Das Pfandgeld landet zB in Spanien und anderen EU-Länder sowie in allen anderen Nicht-EU-Ländern im Müll. Das kann doch so nicht richtig sein. Fremde Flaschen (egal aus welchem Land) kann man gleichzeitig nicht in Deutschland abgeben. Auf welcher Rechtsgrundlage wird in diesen Situationen Pfand erhoben? Und hält dies einer Überprüfung stand? Der Bürger wird doch hier regelrecht gezwungen, Geld wegzuwerfen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299780 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299780/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Mail vom 10. Februar 2024. Bitte entschuldigen Sie m…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Pfandflaschen an deutschen Flughäfen [#299780]
Datum
20. März 2024 12:14
Status
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Mail vom 10. Februar 2024. Bitte entschuldigen Sie meine verspätete Antwort auf Ihre Anfrage, die einem Büroversehen geschuldet ist. Sie fragen unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nach der gesetzlichen Regelung für die Pfanderhebung auf Getränke in Einwegkunststoffflaschen oder -dosen auch auf Flughäfen. Wir verstehen dies als eine Bürgeranfrage, da Sie nach unserem Verständnis keinen Zugang zu im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorliegenden Dokumenten begehren, sondern eine fachliche Auskunft erfragen. Diesbezüglich muss ich Sie an das für diesen Sachverhalt zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz verweisen. Sollten Sie gleichwohl eine förmliche Behandlung Ihrer Anfrage als Antrag nach § 1 Absatz 1 IFG wünschen, bitten wir um Mitteilung. Wir weisen allerdings vorsorglich darauf hin, dass diese kostenpflichtig sein kann oder ggf. abzulehnen ist. Mit freundlichen Grüßen