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Pflicht der Wohnungsbewohner gegenüber der Fernsehzuschauern

2013 wurde der sog. Rundfunkbeitrag eingeführt: es wurde die Pflicht eingeführt, dass Wohnungsbewohner das Fernsehangebot für die Fernsehzuschauern zwangsfinanzieren sollen.

10% der Wohnungsbewohner sind vom Rundfunkbeitrag befreit. Also müssen 90% der Wohnungsbewohner auch diese Kosten zwangsübernehmen.

1. Wie erklärt die Staatskanzlei die eingeführte Pflicht der Wohnungsbewohner gegenüber den Fernsehzuschauern? Warum ist ein Wohnungsbewohner pflichtig gegenüber einem Fernsehzuschauer und soll das Fernsehangebot des Fernsehzuschauers zwangsfinanzieren?

2. Wie erklärt die Staatskanzlei die eingeführte Pflicht der 90% der Wohnungsbewohner gegenüber den 10% der Wohnungsbewohner, die befreit sind? Ist es nicht die Aufgabe des Staates, den Bedürftigen ihre notwendigen Kosten zu übernehmen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    12. August 2017
  • Frist
    15. September 2017
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 2013 …
An Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Pflicht der Wohnungsbewohner gegenüber der Fernsehzuschauern [#24303]
Datum
12. August 2017 19:53
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
2013 wurde der sog. Rundfunkbeitrag eingeführt: es wurde die Pflicht eingeführt, dass Wohnungsbewohner das Fernsehangebot für die Fernsehzuschauern zwangsfinanzieren sollen. 10% der Wohnungsbewohner sind vom Rundfunkbeitrag befreit. Also müssen 90% der Wohnungsbewohner auch diese Kosten zwangsübernehmen. 1. Wie erklärt die Staatskanzlei die eingeführte Pflicht der Wohnungsbewohner gegenüber den Fernsehzuschauern? Warum ist ein Wohnungsbewohner pflichtig gegenüber einem Fernsehzuschauer und soll das Fernsehangebot des Fernsehzuschauers zwangsfinanzieren? 2. Wie erklärt die Staatskanzlei die eingeführte Pflicht der 90% der Wohnungsbewohner gegenüber den 10% der Wohnungsbewohner, die befreit sind? Ist es nicht die Aufgabe des Staates, den Bedürftigen ihre notwendigen Kosten zu übernehmen?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Anfrage #24303 "Pflicht der Wohnungsbewohner gegenüber der Fernsehzuschauer" Sehr geehrtAntragsteller/in…
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Anfrage #24303 "Pflicht der Wohnungsbewohner gegenüber der Fernsehzuschauer"
Datum
16. August 2017 12:05
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
207,5 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in bitte beachten Sie die Anlagen. Mit freundlichen Grüßen
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Anfrage #24303 "Pflicht der Wohnungsbewohner gegenüber der Fernsehzuschauer" Sehr geehrtAntragsteller/in…
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Anfrage #24303 "Pflicht der Wohnungsbewohner gegenüber der Fernsehzuschauer"
Datum
28. August 2017 12:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in bitte beachten Sie die Anlagen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage #24303 "Pflicht der Wohnungsbewohner gegenüber der Fernsehzuschauer" [#24303] Sehr geehrte&l…
An Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage #24303 "Pflicht der Wohnungsbewohner gegenüber der Fernsehzuschauer" [#24303]
Datum
28. August 2017 14:01
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. In Ihrer Antwort geben Sie folgendes an: "Die von Ihnen gestellten Fragen bedürfen allerdings der inhaltlichen Beantwortung und rechtlichen Bewertung." Ihre Hineininterpretation meiner Anfrage ist falsch. LTranspG und VIG zielen nur auf das Vorhandensein der Informationen. Alle Anfragen nach LTranspG und VIG sind somit so auszulegen, ob benötigte Information vorhanden ist oder nicht. In welcher Form die Anfrage ausformuliert wurde (als Fragen oder sonst wie) - spielt keine Rolle. Entscheidend ist nur das Vorhandensein der Informationen. Ich bestehe auf meiner Anfrage und frage die Staatskanzlei nochmal: welche Informationen / Dokumente hat die Staatskanzlei zu der gestellten Fragen? Bitte nichts hineininterpretieren. Besteht die Pflicht: ja / nein. Falls ja: Gründe angeben (warum). Dokumente zur Pflicht und Gründen müssten bei der Staatskanzlei vorhanden sein, falls Pflicht eingeführt wurde. 1. Warum ist ein Wohnungsbewohner pflichtig gegenüber einem Fernsehzuschauer und soll das Fernsehangebot des Fernsehzuschauers zwangsfinanzieren? 2. Warum sind 90% der Wohnungsbewohner gegenüber der befreiten Wohnungsbewohner zwangsverpflichtet, ihre Kosten zu übernehmen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24303 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Ihr Antrag #24303 vom 12. August 2017 "Pflicht der Wohnungsbewohner gegenüber der Fernsehzuschauer" Sehr…
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihr Antrag #24303 vom 12. August 2017 "Pflicht der Wohnungsbewohner gegenüber der Fernsehzuschauer"
Datum
9. Oktober 2017 11:43
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
248,4 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in bitte beachten Sie die Anlage. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.