Pflicht zur Kostensenkung/Reduzierung von Ausgaben

Anfrage an: Bundesrechnungshof

Diverse öffentliche Einrichtungen verweisen in Erklärungen/Bescheiden auf den "sorgsamen Umgang mit Steuermitteln". Dies entspringt wohl einer allgemeinen Treuepflicht für fremde Vermögen.
- Gibt es gesetzliche Verpflichtungen/Vorschriften, wonach Möglichkeiten zur Kostensenkung/Reduzierung von Ausgaben, die aus Steuermitteln finanziert werden, genutzt werden müssen.?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. März 2021
  • Frist
    20. April 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Diverse öffentliche Einric…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Pflicht zur Kostensenkung/Reduzierung von Ausgaben [#215900]
Datum
18. März 2021 12:57
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Diverse öffentliche Einrichtungen verweisen in Erklärungen/Bescheiden auf den "sorgsamen Umgang mit Steuermitteln". Dies entspringt wohl einer allgemeinen Treuepflicht für fremde Vermögen. - Gibt es gesetzliche Verpflichtungen/Vorschriften, wonach Möglichkeiten zur Kostensenkung/Reduzierung von Ausgaben, die aus Steuermitteln finanziert werden, genutzt werden müssen.?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 215900 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/215900/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesrechnungshof
Ihre Nachricht vom 18. März 2021 Pressestelle 05 20 35 - 6839/2021 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre An…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Nachricht vom 18. März 2021
Datum
23. März 2021 15:34
Status
Warte auf Antwort
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5,5 KB


Pressestelle 05 20 35 - 6839/2021 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18. März 2021. Wir behandeln diese als Eingabe, weil Sie uns eine allgemein gehaltene Frage stellen. Zunächst einmal bitte ich um Verständnis, dass der Bundesrechnungshof aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Stellung keine Rechtsberatung durchführen kann (Artikel 114 Abs. 2 Grundgesetz). Dennoch möchte ich Sie kurz auf die wesentliche Vorschrift für den wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit Bundesmitteln hinweisen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind in der Bundeshaushaltsordnung verankert. Siehe hierzu insbesondere § 7 Bundeshaushaltsordnung (Auszug nachstehend): (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können. (2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen […] Auf der Internetseite www.bundesrechnungshof.de<http://www.bundesrechnungshof.de> hat der Bundesrechnungshof über alle Ressorts hinweg Prüfungsergebnisse veröffentlicht. Bei Interesse finden Sie dort zahlreiche Beispiele, die Ihnen Einblicke in die Verwaltung und deren Umgang mit Steuergeldern geben können. Für Ihr Interesse an der Arbeit des Bundesrechnungshofes danke ich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Nachricht vom 18. März 2021 [#215900] Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Es is…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Nachricht vom 18. März 2021 [#215900]
Datum
3. April 2021 10:15
An
Bundesrechnungshof
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Es ist verständlich, dass bei der Planung, also im Vorfeld, bereits auf den sorgsamen Umgang mit Steuermitteln geachtet werden soll. Viele geplante Ausgaben müssen aber nicht oder nur in geringerem Umfang getätigt werden. Sind dafür sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel von der öffentlichen Hand einzusetzen? Anmerkung: Bei Mahnung eines Fehlbetrages von 0,01 Euro mit 70 Ct Porto und Verwaltungsaufwand im Jobcenter erscheint jedes Mittel anwendbar. Vor diesem Hintergrund stellt es keine Rechstsberatung dar, wenn Sie einen Bürger informieren, in welcher Weise die öffentliche Verwaltung dieseTreuepflicht zu erfüllen hat. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 215900 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/215900/

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AW: Ihre Nachricht vom 18. März 2021 [#215900] Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Nachricht vom 18. März 2021 [#215900]
Datum
20. April 2021 09:18
An
Bundesrechnungshof
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Pflicht zur Kostensenkung/Reduzierung von Ausgaben“ vom 18.03.2021 (#215900) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 215900 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/215900/