Phoenixsee Bodengutachten

Die die Bodengutachten des Phoenixsee-Geländes (Gelände Phoenix-Ost) betreffenden Dokumente (Bodengutachten/-bewertungen) vom Jahre 2005 an.

Eine Anfrage vom 2. April 2015 an die Emschergenossenschaft war erfolglos (https://fragdenstaat.de/a/9052), da die Genossenschaft nicht für die Gutachten zuständig war. Nach Auskunft der Genossenschaft hat die PHOENIX See Entwicklungsgesellschaft mbH die Gutachten betreut. Da DSW21 alleiniger Gesellschafter der PHOENIX See Entwicklungsgesellschaft mbH ist, kann m.E. auf die PHOENIX See Entwicklungsgesellschaft mbH auch das IFG angewandt werden (siehe dazu auch: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_I/I.5/PBGD/Archiv_Veroeffentlichungen_der_13.WP/Informationsfreiheitsgesetz_IFG/Anwendbarkeit_des_IFG,_Sep2004.pdf). Alleinige Aktionäring der DSW21 ist die Stadt Dortmund, sodass hier der Fall " juristische Personen des Privatrechts in öffentlicher Hand" vorliegen sollte.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. September 2016
  • Frist
    21. Oktober 2016
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An DSW21 Dortmunder Stadtwerke Details
Von
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Betreff
Phoenixsee Bodengutachten [#17820]
Datum
11. September 2016 13:28
An
DSW21 Dortmunder Stadtwerke
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die die Bodengutachten des Phoenixsee-Geländes (Gelände Phoenix-Ost) betreffenden Dokumente (Bodengutachten/-bewertungen) vom Jahre 2005 an. Eine Anfrage vom 2. April 2015 an die Emschergenossenschaft war erfolglos (https://fragdenstaat.de/a/9052), da die Genossenschaft nicht für die Gutachten zuständig war. Nach Auskunft der Genossenschaft hat die PHOENIX See Entwicklungsgesellschaft mbH die Gutachten betreut. Da DSW21 alleiniger Gesellschafter der PHOENIX See Entwicklungsgesellschaft mbH ist, kann m.E. auf die PHOENIX See Entwicklungsgesellschaft mbH auch das IFG angewandt werden (siehe dazu auch: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_I/I.5/PBGD/Archiv_Veroeffentlichungen_der_13.WP/Informationsfreiheitsgesetz_IFG/Anwendbarkeit_des_IFG,_Sep2004.pdf). Alleinige Aktionäring der DSW21 ist die Stadt Dortmund, sodass hier der Fall " juristische Personen des Privatrechts in öffentlicher Hand" vorliegen sollte.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
DSW21 Dortmunder Stadtwerke
Ihre Anfrage zum PHOENIX See Sehr geehrtAntragsteller/in die Entwicklung von Grundstücken ist keine öffentlich-re…
Von
DSW21 Dortmunder Stadtwerke
Betreff
Ihre Anfrage zum PHOENIX See
Datum
23. September 2016 10:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in die Entwicklung von Grundstücken ist keine öffentlich-rechtliche Tätigkeit. Die von Ihnen zitierten Gesetze finden daher keine Anwendung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage zum PHOENIX See [#17820] Sehr geehrt<< Anrede >> da die beauftragte Leistung durch d…
An DSW21 Dortmunder Stadtwerke Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Anfrage zum PHOENIX See [#17820]
Datum
24. September 2016 17:41
An
DSW21 Dortmunder Stadtwerke
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> da die beauftragte Leistung durch die öffentliche Hand erfolgte, ist es m.E. in Teilen eine öffentlich rechtliche Tätigkeit. Die Anfrage bezog sich auf die Bodengutachten die für das Areal "Phoenixsee" durchgeführt wurden. Der Phönixsee befindet sich meines Wissens nach in öffentlicher Hand, ist also von öffentlichem Interesse, sodass einer Veröffentlichung der Bodengutachten (zumindest in Teilen), welche das Areal betreffen, vom IFG abgedeckt sein dürfte. Sollten Sie anderer Meinung sein, würde ich mich im nächsten Schritt um eine Einschätzung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen bemühen. Die Anfrage bleibt somit vorerst bestehen. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17820 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: AW: Ihre Anfrage zum PHOENIX See [#17820] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „…
An DSW21 Dortmunder Stadtwerke Details
Von
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Betreff
AW: AW: Ihre Anfrage zum PHOENIX See [#17820]
Datum
21. Oktober 2016 00:11
An
DSW21 Dortmunder Stadtwerke
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Phoenixsee Bodengutachten“ vom 11.09.2016 (#17820) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17820 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
DSW21 Dortmunder Stadtwerke
AW: AW: Ihre Anfrage zum PHOENIX See [#17820] Sehr geehrtAntragsteller/in unserere Antwort haben Sie bereits am 2…
Von
DSW21 Dortmunder Stadtwerke
Betreff
AW: AW: Ihre Anfrage zum PHOENIX See [#17820]
Datum
21. Oktober 2016 08:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in unserere Antwort haben Sie bereits am 23.09.2016 erhalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: AW: Ihre Anfrage zum PHOENIX See [#17820] Sehr geehrt<< Anrede >> Sie hatten am 23. September…
An DSW21 Dortmunder Stadtwerke Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: Ihre Anfrage zum PHOENIX See [#17820]
Datum
21. Oktober 2016 13:25
An
DSW21 Dortmunder Stadtwerke
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Sie hatten am 23. September 2016 auf meine Anfrage geantwortet. Allerdings hatte ich Ihnen am 24. September 2016 eine Mail mit entsprechenden Einwänden gegenüber Ihrer Antwort zukommen lassen. Hierzu haben Sie keine Stellung bezogen. Gehe ich also richtig in der Annahme, dass Sie die PHOENIX See Entwicklungsgesellschaft mbH nicht in der Pflicht sehen Auskünfte bezüglich der erteilten Bodengutachten (Bebauungsplan Hö 252, IPO: "Teilgutachten und Gefährdungsabschätzung (Juli 2003)" sowie "Teilgutachten Sanierungsplan" (Oktober 2003)) zu erteilen? Wie in meiner Nachricht vom 24. September, weise ich Sie nochmals darauf hin, dass Sie als Tochterunternehmen der Stadt Dortmund an das IFG NRW gebunden sind. Meine Anfrage bezieht sich auf Unterlagen von hohem öffentlichen Interesse. Dieses Interesse bezieht sich auf den Phönix-See, welcher öffentlich zugänglich ist. Im Anbetracht der Bemerkungen im Umweltbericht zum Bebauungsplan 252 (Auftraggeber Phoenix See Entwicklungsgesellschaft mbH) vom 25.07.2015 zu erhöhten PAK-Werten und einem LHKW-Schaden wäre hier meines Erachtens nach das öffentliche Interesse besonders hoch. Der LHKW-Schaden befindet sich im Areal des heutigen Phönis-Sees, tangiert die Veräußerungen von Grundstücken an Privatpersonen also nicht. Auch der PAK-Schaden im Bereich des ehemaligen Gaswerkes befindet sich meines Wissens nach teilweise auf einem öffentlich zugänglichen Areal. Ich bitte Sie also, mir abschließend darzulegen, wieso die angeführten Gesetze keine Anwendung finden. Wie im Schreiben vom 24. September angeführt würde ich mich bei einer erneuten Ablehnung der Anfrage bzw. einer Nichtbeantwortung an die Landesdatenschutzbeauftragte NRW wenden, welche dann über den weiteren Verlauf entscheiden würde. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17820 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz No…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Phoenixsee Bodengutachten“ [#17820]
Datum
27. Oktober 2016 13:09
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG) bzw. des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/17820 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, da die betreffende PHOENIX See Entwicklungsgesellschaft mbH eine 100%ige Tochtergesellschaft der Stadt Dortmund bzw der Stadtwerke Dortmund ist. Somit übernimmt die Gesellschaft teilweise Aufgaben der öffentlichen Hand (siehe dazu auch: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_I/I.5/PBGD/Archiv_Veroeffentlichungen_der_13.WP/Informationsfreiheitsgesetz_IFG/Anwendbarkeit_des_IFG,_Sep2004.pdf), sodass das IFG sowie auch das UIG auf die Gesellschaft angewandt werden können. Die Aussage, dass die Entwicklung von Grundstücken keine öffentlich-rechtliche Tätigkeit ist, kann ich nachvollziehen. Jedoch betrifft das angefragte und von der Gesellschaft in Auftrag gegebene Gutachten auch öffentlichen Raum (z.B. den Phönixsee selber und die umliegenden öffentlich zugänglichen Weganlagen), sodass meines Erachtens nach die Bodengutachten, vor allem vor den Hintergrund der Vorbelastung des Areals, von großem öffentlichen Interesse sind. Hat nun die Gesellschaft ein solches Bodengutachten, welches auch den öffentlichen Raum umfasst, in Auftrag gegeben, so bin ich der Meinung, dass die Gesellschaft sich nicht hinter dem Vorwand der "nicht öffentlich-rechtlichen Tätigkeit" verstecken kann, da das Areal auch für die Allgemeinheit zugänglich gemacht wurde. Ich stimme überein, dass Bodengutachten für Einzelgrundstücke, welche an Privatpersonen veräußert werden, nicht im Interesse der Öffentlichkeit liegen. Dies ist im Falle des Phoenixsees jedoch nur zum Teil der Fall. Ich bitte Sie daher um eine Einschätzung der Situation. Kann die PHOENIX See Entwicklungsgesellschaft mbH Bodengutachten, welche den öffentlichen Raum betreffen, vor der Öffentlichkeit zurückhalten? Insbesondere im Anbetracht der Vorgeschichte des Geländes (Stahlwerk Phoenix-Ost), ist eine hohe Belastung durch Schwermetalle und andere Schadstoffe nicht auszuschließen, sodass die Bodengutachten hier große Aufklärungsarbeit leisten könnten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17820 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 27.10.2016 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Phoenixsee Bodengutachten“ [#17820]
Datum
27. Oktober 2016 14:39
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 27.10.2016 wird hiermit bestätigt.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 27.10.2016 Aktenzeichen: 209.2.3.4-3713/16 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NR…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 27.10.2016
Datum
20. Dezember 2016 09:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Aktenzeichen: 209.2.3.4-3713/16 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 11.09.2016 bei der PHÖNIX See Entwicklungsgesellschaft AG bzw. DSW21 Ihre E-Mail vom 27.10.2016 Sehr geehrtAntragsteller/in Sie wenden sich mit Ihrer E-Mail vom 27.10.2016 gem. §13 IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, da Ihnen die PHÖNIX See Entwicklungsgesellschaft AG den Zugang zu den Bodengutachten des Phönixsee-Geländes (Gelände Phönix-Ost) nicht erteilt haben soll. Ich bitte um Nachsicht, dass ich erst jetzt zu einer Rückäußerung komme. Die weitere Bearbeitung der Angelegenheit hat sich unangemessen verzögert, wofür ich um Entschuldigung bitte. Wegen der Vielzahl von Eingaben und Anfragen ist es uns leider nicht möglich, unsere Stellungnahmen stets so zeitnah abzugeben, wie wir es uns selbst wünschen würden. Allein auf der Grundlage Ihres Vortrags kann ich Ihnen hierzu Folgendes mitteilen: Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Bei der PHÖNIX See Entwicklungsgesellschaft AG handelt es sich um eine juristische Personen des Privatrechts. Nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 IFG NRW hat die Antragstellerin oder der Antragsteller grundsätzlich auch ein Recht auf Informationszugang zu den bei einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts vorhandenen Unterlagen, wenn die Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt. Öffentlich-rechtliche Aufgaben i.S.v. § 2 Abs. 4 IFG NRW sind nur die Aufgaben, die der Gemeinde durch Gesetz übertragen wurden. Hierunter fallen daher pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben i.S.v. § 3 Abs. 1 GO NRW und die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung i.S.v. § 3 Abs. 2 GO NRW. Beim Verkauf und den dazugehörigen Tätigkeiten von Grundstücken handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtlichen Aufgabe. Das IFG NRW ist im vorliegenden Fall also nicht einschlägig, so dass ein Informationsersuchen nicht hierauf gestützt werden kann. Die PHÖNIX See Entwicklungsgesellschaft AG bzw. DSW21 ist keine öffentliche Stelle im Sinne des IFG NRW (§ 2 Abs. 1 IFG NRW); sie nimmt auch nicht als juristische Person des Privatrechts in diesem Fall eine öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr (§ 2 Abs. 4 IFG NRW). Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch mit den vorgenannten Erläuterungen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen