Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre erneute Nachricht.
Bezugnehmend auf unsere u.a. Antwort vom 03.01.2024 ergänzen wir diese gerne um nachfolgende Erläuterungen:
Nach geltender Gesetzeslage sind Photovoltaikanlagen von der Besteuerung unter folgenden Voraussetzungen befreit:
Einkommensteuer gemäß
§ 3 Nr. 72 EStG
Steuerfrei sind …
72. Die Einnahmen und Entnehmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleitung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
b) von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 [d.h. Einkünfte aus Gewerbebetrieb] erzielt und sind dies aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden.
Umsatzsteuergesetz gemäß
§ 12 Absatz 3 UStG
Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1. die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betreib einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleitung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenständen, di die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, di die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarstrom erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.
Für diese o.g. gesetzlichen Regelungen besteht keine gesetzliche Befristung, d.h. eine zeitliche Begrenzung der geltenden Befreiung gibt es nicht.
Bzgl. künftiger eventueller Gesetzesänderungsvorhaben bitten wir Sie sich bei Bedarf an das für die Steuergesetzgebung federführend zuständige Bundesministerium der Finanzen zu wenden.
Bei Fragen, ob der von Ihnen geplante Einbau der PV-Anlage diese Voraussetzungen erfüllt, bitte ich Sie sich ggf. an eine nach dem Steuerberatungsgesetz befugte Person zur Hilfeleistung in Steuersachen zu wenden, vgl. §§ 2-3 StBerG.
Mit freundlichen Grüßen