Photovoltaik Mehrwertsteuerbefreiung

Gilt die Mehrwertsteuerbefreiung für private Photovoltaikanlagen auch 2024?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Januar 2024
  • Frist
    6. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gilt die Mehrwertsteuerbefreiung für …
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Photovoltaik Mehrwertsteuerbefreiung [#296278]
Datum
4. Januar 2024 17:53
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gilt die Mehrwertsteuerbefreiung für private Photovoltaikanlagen auch 2024?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296278 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296278/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre erneute Nachricht. Bezugnehmend auf unsere u.a. Ant…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
WG: Photovoltaik Mehrwertsteuerbefreiung
Datum
11. Januar 2024 10:47
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre erneute Nachricht. Bezugnehmend auf unsere u.a. Antwort vom 03.01.2024 ergänzen wir diese gerne um nachfolgende Erläuterungen: Nach geltender Gesetzeslage sind Photovoltaikanlagen von der Besteuerung unter folgenden Voraussetzungen befreit: Einkommensteuer gemäß § 3 Nr. 72 EStG Steuerfrei sind … 72. Die Einnahmen und Entnehmen im Zusammenhang mit dem Betrieb a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleitung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und b) von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 [d.h. Einkünfte aus Gewerbebetrieb] erzielt und sind dies aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden. Umsatzsteuergesetz gemäß § 12 Absatz 3 UStG Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze: 1. die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betreib einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleitung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird; 2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenständen, di die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; 3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, di die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; 4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarstrom erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt. Für diese o.g. gesetzlichen Regelungen besteht keine gesetzliche Befristung, d.h. eine zeitliche Begrenzung der geltenden Befreiung gibt es nicht. Bzgl. künftiger eventueller Gesetzesänderungsvorhaben bitten wir Sie sich bei Bedarf an das für die Steuergesetzgebung federführend zuständige Bundesministerium der Finanzen zu wenden. Bei Fragen, ob der von Ihnen geplante Einbau der PV-Anlage diese Voraussetzungen erfüllt, bitte ich Sie sich ggf. an eine nach dem Steuerberatungsgesetz befugte Person zur Hilfeleistung in Steuersachen zu wenden, vgl. §§ 2-3 StBerG. Mit freundlichen Grüßen