Pims bei Kindern

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Kann es ausgeschlossen werden, dass das Pims-Syndrom durch eine Impfung ausgelöst wird, da ja die Reaktion des Immunsystems auf eine Impfung dieselbe ist, wie bei einer Infektion.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. Mai 2021
  • Frist
    2. Juli 2021
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Swantje Becker
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Kann es ausgeschl…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Swantje Becker
Betreff
Pims bei Kindern [#221326]
Datum
30. Mai 2021 11:25
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kann es ausgeschlossen werden, dass das Pims-Syndrom durch eine Impfung ausgelöst wird, da ja die Reaktion des Immunsystems auf eine Impfung dieselbe ist, wie bei einer Infektion.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Swantje Becker Anfragenr: 221326 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221326/ Postanschrift Swantje Becker << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Swantje Becker
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 30.05.2021 Sehr geehrte Frau Becker, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ih…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 30.05.2021
Datum
2. Juni 2021 18:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Becker, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0240. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 30.05.2021 [Az. 2021-240] Sehr geehrte Frau Becker, haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 3…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 30.05.2021 [Az. 2021-240]
Datum
11. Juni 2021 14:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Becker, haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 30.05.2021. Bei der von Ihnen formulierten Fragen handelt es sich nicht um Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gerichtet auf den Zugang zu amtlichen Informationen, sondern um allgemeine Anfrage, die grundsätzlich nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden. Wir legen Ihre Anfrage daher so aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, die dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich der Auslösung des PIM-Syndroms durch Impfungen vorliegen. Zu der nach dieser Auslegung von Ihnen gestellten Anfrage nehmen wir wie folgt Stellung: Die ständige Impfkommission (STIKO) stellt in ihrer letzten Empfehlung, welche im Epidemiologischen Bulletin veröffentlicht wurde, den Kenntnisstand zur Sicherheit und Wirksamkeit der Impfungen bei Kindern und Jugendlichen dar. Ob eine Erkrankung mit dem PIM-Syndrom durch die Impfung ausgeschlossen wird, wird nicht explizit diskutiert. Zur Wirksamkeit werden aber die folgenden Ausführungen gemacht: "Die Zulassungsstudie belegt eine sehr gute Wirksamkeit gegen COVID-19 von Comirnaty in der Gruppe der 12–17-Jährigen. Die Wirksamkeit gegenüber anderen klinischen Endpunkten, insbesondere gegen Hospitalisierung und Tod, konnte aufgrund der Seltenheit dieser Ereignisse nicht bestimmt werden. Aus den Zulassungsstudien bei Erwachsenen ist bekannt, dass die Effektivität gegen schwere COVID-19-Erkrankung und COVID-19-assoziierte Hospitalisierung über der Effektivität gegen die milde bzw. moderate COVID-19-Erkrankung lag. Es ist daher davon auszugehen, dass auch bei Kindern und Jugendlichen eine gute Wirksamkeit vorliegt gegen diese Endpunkte." (Seite 25, Epidemiologisches Bulletin 23/2021, abzurufen unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...) Allgemeine Informationen zum PIM-Syndrom finden Sie in der oben genannten Empfehlung der STIKO sowie veröffentlicht auf der Website des RKI (16. Kinder und Jugendliche; Unterüberschrift "Komplikationen") unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Bitte Beachten Sie, dass für Fragen rund um die Sicherheit und Wirksamkeit von Impfstoffen grundsätzlich das Paul Ehrlich-Institut zuständig ist, sodass Sie sich mit Ihrer Frage auch an dieses wenden können. Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
WG: Ihre Anfrage vom 30.05.2021 [Az. 2021-240] Sehr geehrte Frau Becker, im Hinblick auf die unten genannte E-Mai…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
WG: Ihre Anfrage vom 30.05.2021 [Az. 2021-240]
Datum
11. Juni 2021 14:43
Status
Sehr geehrte Frau Becker, im Hinblick auf die unten genannte E-Mail möchten wir des Weiteren Ergänzen, dass auch zur Verursachung von PIMS durch die Impfung keine amtlichen Informationen vorliegen. Im unten genannten Epidemiologischen Bulletin 23/2021 wird auf Seite 25 zur Sicherheit der Impfung ausgeführt: " Der Impfstoff ist bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 12–17 Jahren etwas reaktogener als in der älteren Vergleichsgruppe, d. h. unerwünschte akute lokale und systemische Wirkungen unmittelbar nach der Impfung treten häufiger auf. Diese sind jedoch von kurzer Dauer gewesen und klangen folgenlos ab. Bei einem Nachbeobachtungszeitraum von weniger als drei Monaten bei der Mehrzahl der ProbandInnen kann über das Auftreten von mittel- und langfristigen unerwünschten Ereignissen keine Aussage getroffen werden. Was ebenfalls unbekannt ist, ob es seltene schwere unerwünschte Ereignisse gibt, die bei einer geimpften Studienpopulation von nur 1.131 Kindern und Jugendlichen nicht aufgefallen sind." Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen