Pinguin am Rhein

Letzte Woche wurde ein lebensgroßer Pinguin aus Bronze am Kennedy-Ufer platziert. Es scheint keinen Genehmigung dafür gegeben zu haben.
Wird er dort bleiben?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Mai 2023
  • Frist
    10. Juni 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragste…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Pinguin am Rhein [#278339]
Datum
8. Mai 2023 11:37
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Letzte Woche wurde ein lebensgroßer Pinguin aus Bronze am Kennedy-Ufer platziert. Es scheint keinen Genehmigung dafür gegeben zu haben. << Antragsteller:in >> Wird er dort bleiben? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).<< Antragsteller:in >> Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278339 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278339/

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Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage wurde zur Beantwortung an mich weitergeleitet. Nach § 32 Ab…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
AW: Pinguin am Rhein [#278339]
Datum
7. Juni 2023 12:54
Status
Anfrage abgeschlossen
att041361.jpg
2,5 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage wurde zur Beantwortung an mich weitergeleitet. Nach § 32 Absatz 2 Kölner Stadtordnung (KSO) vom 14. April 2014 in der derzeit geltenden Fassung bedürfen jegliche private Aufbauten in öffentlichen Anlagen einer Genehmigung durch die Stadt Köln. Derartige Genehmigungen können in begründeten Fällen, soweit es mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist, zugelassen werden. Das hierbei erforderliche Genehmigungsverfahren wird grundsätzlich nur bei Vorliegen eines Antrags eingeleitet. Ein solcher Antrag für die Aufstellung der Pinguin-Skulptur im Bereich des Rheinboulevards Köln-Deutz lag der Stadt Köln nicht vor. Darüber hinaus wurde die Pinguin-Skulptur ohne Ausnahmegenehmigung der Stadt Köln fest mit dem Boden verbunden, sodass entgegen dem Verbot nach § 21 Absatz 1 KSO Beschädigungen am Rheinboulevard Köln-Deutz entstanden sind. Infolge des ordnungswidrigen Handelns der aufstellenden Person im Sinne von § 33 Absatz 1 Nr. 36 und 66 KSO entfernte das für das Bauwerk Rheinboulevard zuständige Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau der Stadt Köln die Pinguin-Skulptur. Weitere Fragen bitte ich unmittelbar an das Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau der Stadt Köln zu richten: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>. Da es sich im vorliegenden Fall um die Erteilung einer einfachen schriftlichen Auskunft handelt, werden nach Nummer 1.1 der Anlage 1 VerwGebO IFG NRW - Gebührentarif keine Gebühren erhoben. Mit freundlichen Grüßen