Planfeststellung AZ 25.04.01.01-02/17 L 419 Offenporiger Asphalt

Unterlagen die Seitens des Strassenbautràger Behauptungen innerhalb des Planfeststellungsbeschluss L 419 Seite 212 und folgende ein fachgerechte Ermessen verschiedener Offenporigern Asphalt Sorte (Flüsterasphalt) vorgelegt haben um ein fachgerechte Ermessen seitens der Bezirksregierung zu ermöglichen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. Januar 2024
  • Frist
    27. Februar 2024
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Ulrich Schmidt
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Un…
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
Ulrich Schmidt
Betreff
Planfeststellung AZ 25.04.01.01-02/17 L 419 Offenporiger Asphalt [#298336]
Datum
25. Januar 2024 21:43
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterlagen die Seitens des Strassenbautràger Behauptungen innerhalb des Planfeststellungsbeschluss L 419 Seite 212 und folgende ein fachgerechte Ermessen verschiedener Offenporigern Asphalt Sorte (Flüsterasphalt) vorgelegt haben um ein fachgerechte Ermessen seitens der Bezirksregierung zu ermöglichen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schmidt Anfragenr: 298336 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298336/ Postanschrift Ulrich Schmidt << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schmidt
Bezirksregierung Düsseldorf
Sehr geehrter Herr Schmidt, vielen Dank für Ihren Antrag vom 25.01.2024. Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass l…
Von
Bezirksregierung Düsseldorf
Betreff
AW: Planfeststellung AZ 25.04.01.01-02/17 L 419 Offenporiger Asphalt [#298336]
Datum
13. Februar 2024 16:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schmidt, vielen Dank für Ihren Antrag vom 25.01.2024. Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass laut den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung (vgl. Unterlage 17.1D der Planfeststellungsunterlagen), mit den geplanten Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände, -wälle, lärmmindernde Fahrbahnoberfläche) die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (§ 2 der 16. BImSchV) am größten Teil der relevanten Immissionsorte im Untersuchungsraum eingehalten, bzw. auf ein vertretbares Maß reduziert werden können. Die passiven Lärmschutzmaßnahmen können gewährleisten, dass auch in der Nacht eine gesundheitliche Schädigung vermieden wird. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit wirkt sich bei der Verwendung von offenporigen Asphaltdeckschichten [OPA -5 dB(A)] die kurze Lebensdauer nachteilig in Verbindung mit einer öfters erforderlichen Sanierung unter Vollsperrung für den Verkehr im Bereich mit kurz aufeinander folgenden Anschlussstellen (die zahlreichen Verflechtungsvorgänge in Verbindung mit Beschleunigen/Bremsen) aus. Hieraus resultiert eine erhebliche Beeinträchtigung des Korngerüstes beim OPA. Zudem wäre eine 4+0 Baustellen-Verkehrsführung bei der Verwendung von OPA nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Schmidt
Guten Tag, << Anrede >> Ich möchte dann allerdings anmerken das aus meiner Sicht dann auch kein Pflich…
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
Ulrich Schmidt
Betreff
AW: Planfeststellung AZ 25.04.01.01-02/17 L 419 Offenporiger Asphalt [#298336]
Datum
13. Februar 2024 21:53
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, << Anrede >> Ich möchte dann allerdings anmerken das aus meiner Sicht dann auch kein Pflichtgemäßes ermessen ausgeübt werden konnte. Der Stand der Technik ist ein aktiver Lärmschutz ist ( hierzu gehört ein OPA) und eine passive Maßnahme wäre zweitrangig. Stellen Sie sich einfach vor Sie würden in einer Dachgeschoss Wohnung wohnen und müssten sich entscheiden Nachts nicht Lüften zu können wegen den "Lärmschutz" dafür auch in Hinsicht auf den Klimawandel vermehrt mit Extrem Wetter lagen wie Hitzewellen konfrontiert werden (Grundgesetz Artikel 20 a). Natürlich muss der OPA instand gehalten werden um seine Leistungsfähigkeit beim Lärmschutz bei Zuhalten. Grundsätzlich ist dieses jedoch den Straßenbauträger zuzumuten (Artikel 18 Grundgesetz Eigentum verpflichtet ) und auch aus Sicht der Verkehrsabwicklung während diese Maßnahme möglich. Einen Nachweiß das dieses nicht möglich wäre, ist der Planfeststellung als auch anderen Unterlagen nicht plausibel nachvollziehbar dargelegt. Die Eingriffe in den Verkehrsfluss, werden während der Bauphase zum Ausbau der L 419, zum einen wesentlich höher sein als auch länger dauern, als auch von den Kosten höher sein als die Instandhaltung des OPA. Der nach den Stand der Technik von heute eine Lebenserwartung von ca. 13 Jahren hat bis die Nutzschicht erneuert werden muss/sollte. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schmidt Anfragenr: 298336 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298336/

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Bezirksregierung Düsseldorf
Sehr geehrter Herr Schmidt, bezogen auf Ihre E-Mail vom 13.02. kann ich Ihnen folgende ergänzende Antwort geben: …
Von
Bezirksregierung Düsseldorf
Betreff
AW: Planfeststellung AZ 25.04.01.01-02/17 L 419 Offenporiger Asphalt [#298336]
Datum
23. Februar 2024 10:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schmidt, bezogen auf Ihre E-Mail vom 13.02. kann ich Ihnen folgende ergänzende Antwort geben: Im Sinne der Lärmvorsorge sind vorrangig aktive Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Hierzu zählen z. B. Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle oder lärmmindernde Fahrbahnbeläge, wie bspw. offenporiger Asphalt (OPA). Für den Ausbau der L 419 sind insoweit sowohl Lärmschutzwände als auch lärmmindernde Fahrbahnbeläge vorgesehen. Passive Lärmschutzmaßnahmen werden dann eingesetzt, wenn aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht ausreichen oder nicht möglich sind bzw. ihre Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Auch bei zusätzlicher Anwendung eines offenporigen Asphaltes auf der L 419 wäre ein Einsatz von passivem Lärmschutz notwendig. Es entspricht dem Stand der Technik und den bei Straßenbaumaßnahmen gewonnenen Erfahrungen, dass sich der Einbau von OPA aufgrund des erhöhten Verschleißes durch Verflechtungsvorgänge und die dadurch resultierenden Scherkräfte im Asphalt nicht eignet auf Streckenabschnitten mit geringen Knotenpunktabständen, wie es im 1. BA der L 419 der Fall sein wird. Auch entspricht es den Erfahrungswerten, dass sich die Poren des OPA bereits nach wenigen Jahren zusetzen, wodurch die lärmmindernde Wirkung stark reduziert bzw. aufgehoben wird. Der Einsatz von OPA wird im Übrigen wegen seiner wasserdurchlässigen Deckschicht gerade im Bereich von Über- und Unterführungsbauwerken nicht empfohlen, da der Wassereintrag auf die Ingenieurbauwerke zu hoch ist und es so schneller zu Bauwerksschäden und demzufolge erhöhten Sanierungsbedarfen kommt. In diesen Bereichen wird daher standardmäßig Gussasphalt eingesetzt. Vorliegend werden Schäden der Bauwerke Staubenthalter Str. und Erbschlöer Str. befürchtet. Zudem ist es im Vorhabenbereich nicht möglich, eine 4+0 Verkehrsführung im Baustellenfall vorzusehen, woraus bei Sanierungen des Asphaltbelags umfangreiche Verkehrsprobleme im Raum Wuppertal resultieren würden. Aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen im 1. BA der L 419 wurde nach Abwägung, um auch auf Einwendungen hinsichtlich des Immissionsschutzes einzugehen, anstatt von OPA ein lärmmindernder Fahrbahnbelag mit einem Korrekturbeiwert von -2 dB(A) gewählt. Insgesamt betrachtet würde sich der Nutzen von OPA, entgegen der beschriebenen negativen Auswirkungen, als zu gering darstellen, sodass die Verwendung von OPA nicht vorgenommen wird. Mit freundlichen Grüßen