Planfeststellungsbeschluss Az.: 52.05-HO-Z-128 Zaun

in der Planfeststellung zur Erweiterung der Abraumhalde Oertelshofen Az.: 52.05-HO-Z-128 ist auf der Seite 15 folgende Auflage erteilt wurden "3.8
Die Halde Oetelshofen ist mit einer Zaunanlage zu sichern, um einen unbefugten
Zugang zu verhindern" geregelt wurden. Aufgrund der Rodung des Waldes als auch Bearbeitung des Boden mit schwerem Gerät ist der angrenzende Wald / Bäume Erwartungsgemäß einer erhöhten Windanfälligkeit ausgesetzt. Hierdurch kommt es Vereinzelt zum Versagen der Standsicherheit der verbleibende Bäume. Schon im Dezember 2023 wurde der Bauzaun im Bereich des Wanderweg (Milchweg) beschädigt. Es ist davon auszugehen das dieses dem Betreiber bekannt sein muss weil in diesem Bereich Bautätigkeiten durchgeführt wurden. Es ist ein ungehinderter Zugang zum Baufeld hierdurch gegeben. Aus diesem Grund hätte ich gerne Informationen die geeignet sind Nebenbestimmungen abzuleiten, wie häufig eine Wirksamkeitskontrolle des Bauzauns erfolgen muss als auch Unterlagen die geeignet sind zu erkennen welchen Handlungsspielraum die Bezirksregierung hat bei Verstoß von Auflagen zu reagieren oder Sanktionieren.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Januar 2024
  • Frist
    1. März 2024
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Ulrich Schmidt
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: in…
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
Ulrich Schmidt
Betreff
Planfeststellungsbeschluss Az.: 52.05-HO-Z-128 Zaun [#298624]
Datum
28. Januar 2024 22:01
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in der Planfeststellung zur Erweiterung der Abraumhalde Oertelshofen Az.: 52.05-HO-Z-128 ist auf der Seite 15 folgende Auflage erteilt wurden "3.8 Die Halde Oetelshofen ist mit einer Zaunanlage zu sichern, um einen unbefugten Zugang zu verhindern" geregelt wurden. Aufgrund der Rodung des Waldes als auch Bearbeitung des Boden mit schwerem Gerät ist der angrenzende Wald / Bäume Erwartungsgemäß einer erhöhten Windanfälligkeit ausgesetzt. Hierdurch kommt es Vereinzelt zum Versagen der Standsicherheit der verbleibende Bäume. Schon im Dezember 2023 wurde der Bauzaun im Bereich des Wanderweg (Milchweg) beschädigt. Es ist davon auszugehen das dieses dem Betreiber bekannt sein muss weil in diesem Bereich Bautätigkeiten durchgeführt wurden. Es ist ein ungehinderter Zugang zum Baufeld hierdurch gegeben. Aus diesem Grund hätte ich gerne Informationen die geeignet sind Nebenbestimmungen abzuleiten, wie häufig eine Wirksamkeitskontrolle des Bauzauns erfolgen muss als auch Unterlagen die geeignet sind zu erkennen welchen Handlungsspielraum die Bezirksregierung hat bei Verstoß von Auflagen zu reagieren oder Sanktionieren.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schmidt Anfragenr: 298624 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298624/ Postanschrift Ulrich Schmidt << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schmidt
Bezirksregierung Düsseldorf
Sehr geehrter Herr Schmidt, die Halde Oertelshofen wird grundsätzlich zwei Mal im Jahr durch die Bezirksregierung…
Von
Bezirksregierung Düsseldorf
Betreff
Planfeststellungsbeschluss Az.: 52.05-HO-Z-128 Zaun [#298624]
Datum
7. Februar 2024 13:40
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Schmidt, die Halde Oertelshofen wird grundsätzlich zwei Mal im Jahr durch die Bezirksregierung Düsseldorf überwacht. Der Betreiber hat gemäß Nebenbestimmung 3.8 des Planfeststellungsbeschluss vom 25.05.2021 eine Zaunanlage zu errichten. Diese muss regelmäßig kontrolliert werden. Dem kommt der Betreiber eigenverantwortlich nach, indem die Zaunanlage zwei Mal pro Woche abschnittsweise abgegangen wird. Kleinere Beschädigungen werden dabei selbstständig repariert. Bei der von Ihnen geschilderten Beschädigung handelt es sich allerdings um eine, die durch das Umfallen dickerer Baumstämme entstanden ist, was zunächst das Entfernen selbiger nötig machte. Hierzu mussten durch den Betreiber Forstarbeiter beauftragt werden, welche am 27.01.2024 tätig wurden. Im Anschluss konnte die Zaunreparatur beauftragt werden, welche ebenfalls zeitnah fertiggestellt werden soll oder bereits wurde. Wird der Betreiber in einem solchen Fall nicht oder nicht in einem angemessenen Zeitraum tätig, kann die Reparatur angeordnet werden. Sollte auch dies nicht zum Erfolg führen und Auflagen weiter verletzt werden, kann ein Bußgeldverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 4 KrWG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 KrWG eingeleitet werden. Hier wurde der Betreiber jedoch umgehend nach Bekanntwerden des Schadens tätig, was kein Einschreiten behördlicherseits erforderlich machte. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Schmidt
Guten Tag, vielen Dank für die Beantwortung der Anfrage. Allerdings hat ,mindestens ein Baum am 27.12.2023 den Zau…
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
Ulrich Schmidt
Betreff
AW: Planfeststellungsbeschluss Az.: 52.05-HO-Z-128 Zaun [#298624]
Datum
7. Februar 2024 23:14
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für die Beantwortung der Anfrage. Allerdings hat ,mindestens ein Baum am 27.12.2023 den Zaun so stark beschädigt das ein Zutritt möglich war. Am 30.1.2024 war der Zaun noch nicht instand gesetzt wurden (dieses ist mittlerweile Passiert) . Selbst wenn der Forstarbeiter*in es bis zum ende Januar nicht geschafft haben sollte, den Baum zu zerkleinern ist der Planfeststellung geforderten Verkehrssicherunhspflicht nicht ausreichend Beachtung geschenkt wurden. Der Baum stand ca. 6 Meter von der Zaun Anlage entfernt. Somit hätte eine unmittelbare Gefahren Abwehr durch Aufstellen neuer Bauzäune (die etwas zum Tagebau verschwenkt werden können) abgesichert werden können. Der Betreiber verfügt hierzu sicherlich über genügend Personal als auch Kontakte zu Zaun Aufsteller. Hierzu hätten maximal 12 Bauzaun Elemente gereicht. Aus diesen Grund erlaube ich mir zwei Nachfragen. 1. Wurde dem Betreiber seitens der Bezirksregierung wegen dieser Anfrage mitgeteilt das dieser Bekannt ist das der in der Planfeststellung geforderte Zaun defekt ist? 2. Ist der Bezirksregierung Düsseldorf bekannt das Im im weiteren Verlauf der Zaun Anlage (die Vermutlich allerdings durch die Bezirksregierung Arnsberg Bergbau gefordert wurde) an mehreren Stellen ( die allerdings nicht unmittelbar an Waldwegen liegen und direkt erkennbar sind) ebenfalls Ältere Schäden vorhanden sind. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schmidt Anfragenr: 298624 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298624/
Bezirksregierung Düsseldorf
Sehr geehrter Herr Schmidt, es wurde beim Betreiber lediglich erfragt, wie die Kontrolle des Zauns umgesetzt wird…
Von
Bezirksregierung Düsseldorf
Betreff
Planfeststellungsbeschluss Az.: 52.05-HO-Z-128 Zaun [#298624]
Datum
6. März 2024 11:26
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Schmidt, es wurde beim Betreiber lediglich erfragt, wie die Kontrolle des Zauns umgesetzt wird und ob aktuelle Schäden bekannt sind. Es wurde von meiner Seite nicht explizit der von Ihnen geschilderte Schaden genannt. Weiter Schäden sind mir nicht bekannt. Mit freundlichen Grüßen

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Ulrich Schmidt
Guten Tag, vielen Dank für die Beantwortung der Nachfragen. Ich möchte anmerken, das nun mehrfach gegen Auflagen v…
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
Ulrich Schmidt
Betreff
AW: Planfeststellungsbeschluss Az.: 52.05-HO-Z-128 Zaun [#298624]
Datum
7. März 2024 08:04
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für die Beantwortung der Nachfragen. Ich möchte anmerken, das nun mehrfach gegen Auflagen verstoßen wurde, die sich aus der Planfeststellung ergeben. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schmidt Anfragenr: 298624 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298624/