Plangenehmigungsverfahren für die Baumaßnahme Ersatzneubau Planebrücke Brandenburg an der Havel
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG
Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In welchen Fällen können Plangenehmigungsverfahren bei Verkehrswegeplanungen zur Anwendung kommen?
An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann die Plangenehmigung zur Anwendung kommen, wenn:
- die Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und
- mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist sowie
- nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entsprechen muss.
Hier handelt es sich häufig um kleine, räumlich sehr begrenzte und straßenbautechnisch überschaubare Vorhaben, sowie um Planungen von Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch (BauGB)). Aus diesem Grund ergeht die Plangenehmigung im Unterschied zur Planfeststellung in einem allgemeinen Verwaltungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. In den vorstehenden Fällen soll die Verfahrensdauer verkürzt werden. Die Plangenehmigung muss danach auch nur individuell den Betroffenen bekannt gegeben werden (§ 41 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
Wir bitte die Nachwiese und aktuelle laufenden Fristen aufzulisten und beschränken daher vorerst unseren Antrag auf die Auskunft, ob die angefragten Dokumente vorhanden sind. Wir gehen davon aus, dass diese Information im Rahmen einer einfachen Anfrage kostenfrei herauszugeben ist.
Es wird um eine zeitgemäße Kommunikation per Email gebeten. Auf Schriftverkehr per Zustellurkunde kann verzichtet werden.
Eine Drittbeteiligung ist nicht notwendig, wenn Sie Namen einzelner Personen unkenntlich machen. Sollten Sie dies anders sehen, teilen Sie mir bitte detailliert auf meine Anfrage bezogen mit, warum Sie davon ausgehen, dass eine Drittbeteiligung erforderlich ist.
[1] https://lbv.brandenburg.de/anhorung-und-planfeststellung-24703.html
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist.
Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte.
Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum3. Januar 2024
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6. Februar 2024
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1. Dem Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) liegt im Zusammenhang mit
dem Vorhaben „Ersatzneubau Planebrücke Brandenburg an der Havel" ein
Bericht, der im Auftrag der Stadt Brandenburg an der Havel gefertigt wurde,
zur Feststellung der UVP-Pflicht mit Stand August 2018 sowie Entwurfsunterlagen für ein Planfeststellungsverfahren mit Stand 14.12.2023 vor.
2. Für die Erteilung dieser Auskunft werden keine Gebühren erhoben.
Bei den von Ihnen begehrten Auskünften hinsichtlich der beim LBV vorliegenden Nachweise im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben, vorliegend bei dem Bericht zur Feststellung der UVP-Pflicht und den Entwurfsunterlagen, handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Die Entwurfsunterlagen bestehen aus folgenden Einzelunterlagen:
- Erläuterungsbericht
- Übersichtskarte
- Übersichtslageplan
- Lage- und Höhenplan
- Lageplan der Entwässerung
- Landschaftspflegerische Maßnahmen
- Grunderwerbsunterlagen
- Regelungsverzeichnis
- Straßenquerschnitte
- Bauwerksplan
- Koordinierter Leistungsplan
- Wassertechnische Untersuchungen
- Umweltfachliche Untersuchungen