Planungsrechtliche Zulässigkeit einer Klärschlammverbrennungsanlage

Derzeit werden in Nordrhein-Westfalen an zahlreichen Stellen Klärschlammverbrennungsanlagen geplant bzw. deren Bau vorbereitet. Dazu meine Fragen:
-- welche planungsrechtlichen Voraussetzungen nach BauGB müssen gegeben sein, um eine solche Klärschlammverbrennungsanlage errichten zu dürfen?
-- Welche rechtliche Bedeutung als Zulassungsvoraussetzung hat eine Darstellung im Flächennutzungsplan, die da lautet „Sondergebiet; Fläche für die Ver- und Entsorgung“?
-- Welche konkreten Regelungen gelten für die entsprechend im Flächennutzungsplan der Stadt Köln am Ivenshofweg in Köln-Merkenich dargestellte Fläche?
-- Welche Abstände müssen Klärschlammverbrennungsanlagen zu legalen Wohngebäuden bzw. zu Naturschutzgebieten einhalten?
-- Welche Rechtsvorschriften sind für diese Fragestellungen einschlägig?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. Dezember 2021
  • Frist
    11. Januar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Planungsrechtliche Zulässigkeit einer Klärschlammverbrennungsanlage [#234851]
Datum
8. Dezember 2021 11:58
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Derzeit werden in Nordrhein-Westfalen an zahlreichen Stellen Klärschlammverbrennungsanlagen geplant bzw. deren Bau vorbereitet. Dazu meine Fragen: -- welche planungsrechtlichen Voraussetzungen nach BauGB müssen gegeben sein, um eine solche Klärschlammverbrennungsanlage errichten zu dürfen? -- Welche rechtliche Bedeutung als Zulassungsvoraussetzung hat eine Darstellung im Flächennutzungsplan, die da lautet „Sondergebiet; Fläche für die Ver- und Entsorgung“? -- Welche konkreten Regelungen gelten für die entsprechend im Flächennutzungsplan der Stadt Köln am Ivenshofweg in Köln-Merkenich dargestellte Fläche? -- Welche Abstände müssen Klärschlammverbrennungsanlagen zu legalen Wohngebäuden bzw. zu Naturschutzgebieten einhalten? -- Welche Rechtsvorschriften sind für diese Fragestellungen einschlägig?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234851 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234851/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Planungsrechtliche Zulässigkeit einer Klärschl…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Planungsrechtliche Zulässigkeit einer Klärschlammverbrennungsanlage [#234851]
Datum
23. Januar 2022 15:29
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Planungsrechtliche Zulässigkeit einer Klärschlammverbrennungsanlage“ vom 08.12.2021 (#234851) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 13 Tage überschritten. Seitens des Umweltbundesamtes bin ich dazu informiert worden, dass für Anfragen dieser Art alleine die Kommune zuständig ist. Bitte informieren Sie mich also umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234851 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234851/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Planungsrechtliche Zulässigkeit einer Klärschl…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Planungsrechtliche Zulässigkeit einer Klärschlammverbrennungsanlage [#234851]
Datum
23. Januar 2022 15:32
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Planungsrechtliche Zulässigkeit einer Klärschlammverbrennungsanlage“ vom 08.12.2021 (#234851) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 13 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234851 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234851/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kommunalverwaltung Köln
Kein Nachrichtentext
Von
Kommunalverwaltung Köln
Via
Upload
Betreff
Datum
25. Januar 2022 10:37
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
wetransfer_termin-1_20210716_vorstellung-pdf_2022-01-19_1944.zip
139,2 MB
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Antwort zu meiner Anfrage #234 851 planungsrechtliche Zulässigkeit einer Klärschlammverbrennungsanlage in…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Antwort zu meiner Anfrage #234 851 planungsrechtliche Zulässigkeit einer Klärschlammverbrennungsanlage in Merkenich [#234851]
Datum
20. Februar 2022 15:05
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Planungsrechtliche Zulässigkeit einer Klärschlammverbrennungsanlage“ vom 08.12.2021 (#234851) liegt Ihnen bereits seit langem vor. Leider habe ich Ihre Antwort von Ende Januar erst jetzt gesehen. Ganz offensichtlich liegt eine Verwechslung vor. Denn mir wurde eine Zusammenfassung der Untersuchungen über den Neubau eines Hotels in der Enggasse zugeschickt. Das hat aber mit meiner Anfrage überhaupt nichts zu tun. Damit ist meine ursprüngliche Anfrage nicht beantwortet. Sie hat sich auch nicht anderweitig erledigt, sodass ich Sie nunmehr bitte, mich umgehend über den Stand meiner Anfrage zu informieren Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234851 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234851/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kommunalverwaltung Köln
WG: Mü. / Ihre Antwort zu meiner Anfrage #234 851 planungsrechtliche Zulässigkeit einer Klärschlammverbrennungsa…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
WG: Mü. / Ihre Antwort zu meiner Anfrage #234 851 planungsrechtliche Zulässigkeit einer Klärschlammverbrennungsanlage in Merkenich [#234851]
Datum
21. Februar 2022 10:33
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
1,8 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihren Hinweis. Ihre Erinnerung ist wie die erste Anfrage zunächst bei dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt eingegangen. Ihre Fragen zur Bauplanung kann das Stadtplanungsamt der Stadt Köln beantworten, so dass ich Ihre Erinnerung dorthin weiterleite. Fragen zur Genehmigung des Betriebs kann die zuständige Bezirksregierung Köln beantworten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
WG: Mü. / Ihre Antwort zu meiner Anfrage #234 851 planungsrechtliche Zulässigkeit einer Klärschlammverbrennungsa…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
WG: Mü. / Ihre Antwort zu meiner Anfrage #234 851 planungsrechtliche Zulässigkeit einer Klärschlammverbrennungsanlage in Merkenich [#234851]
Datum
22. August 2022 12:38
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Planungsrechtliche Zulässigkeit einer Klärschlammverbrennungsanlage“ vom 08.12.2021 (#234851) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 224 Tage überschritten. Paralle telefonische Auskunftsbitten haben zu keinem Erfolg geführt. Daher bitte Sie mich nunmehr umgehend um eine Antwort, zumindest aber über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Kommunalverwaltung Köln
AW: Mü. / Ihre Antwort zu meiner Anfrage #234 851 planungsrechtliche Zulässigkeit einer Klärschlammverbrennungsa…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
AW: Mü. / Ihre Antwort zu meiner Anfrage #234 851 planungsrechtliche Zulässigkeit einer Klärschlammverbrennungsanlage in Merkenich [#234851]
Datum
25. August 2022 09:39
Status
Anfrage abgeschlossen
image003.png
5,4 KB


Sehr << Antragsteller:in >> ich habe ihre Fragen an die zuständige Abteilung für Bauordnungsangelegenheiten sowie das Amt für Umwelt- und Verbrauchschutz weitergeleitet: Bei Rückfragen wenden sie sich bitte per Email an: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> und <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> https://www.stadt-koeln.de/service/ad... Vielen Dank. Hinweis in eigener Sache: Über unsere neue Internetseite, die Sie über diesen Link<https://www.stadt-koeln.de/leben-in-k...> erreichen, erhalten Sie einfach auffindbar all unsere Informationen zum Thema Bauanträge und Genehmigungen und vieles mehr! Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Köln
AW: Mü. / Ihre Antwort zu meiner Anfrage #234 851 planungsrechtliche Zulässigkeit einer Klärschlammverbrennungsa…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
AW: Mü. / Ihre Antwort zu meiner Anfrage #234 851 planungsrechtliche Zulässigkeit einer Klärschlammverbrennungsanlage in Merkenich [#234851]
Datum
26. August 2022 14:15
Status
image003.png
9,3 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Ihre unten genannte Informationsanfrage habe ich am 25.08.2022 zur eigenständigen Auswertung erhalten. Daher weise ich Sie zunächst darauf hin, dass ein Antrag auf Informationsgewährung gemäß § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ausschließlich jeder natürlichen Person zusteht. Dementsprechend besteht der Anspruch auf eine Informationsgewährung nach dem IFG NRW für juristische Personen nicht. In Ihrem vorgenannten Antrag treten Sie als „Bürgerverein Merkenich e.V.“ und somit als juristische Person auf, wodurch ihr vorgenannter Anspruch auf Informationsgewährung entfällt. Darüber hinaus sei bei den von Ihnen gestellten Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Klärschlammverbrennungsanlage in Köln-Merkenich zu der die Bauaufsichtsbehörde angefragt ist, festzuhalten, dass dies rechtlich gesehen der Erarbeitung von Informationen gleich kommt. Ein möglicher Auskunftsanspruch auf Informationen nach dem IFG NRW besteht insoweit nur für Informationen, die amtlicherseits vorhanden sind. Sie dagegen wünschen konkrete Detailinformationen, die amtlicherseits nicht vorliegen und hier erst erarbeitet werden müssten. Ein Rechtsanspruch auf Beantwortung dieser Fragen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde haben Sie folglich nicht, weshalb an dieser Stelle keine Beantwortung erfolgt. Darüber hinaus möchte ich Sie darüber informieren, dass über Auskünfte im Zusammenhang mit dem Bauplanungsrecht und der damit einhergehenden bauplanungsrechtlichen Bestimmungen und Vorschriften (beispielsweise zu einem Flächennutzungsplan) für ein Grundstück, keine Zuständigkeit beim Bauaufsichtsamt besteht. Diesbezüglich steht es Ihnen frei sich an das Stadtplanungsamt der Stadt Köln, Willy-Brandt-Platz 2 in 50679 Köln (E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>), zu wenden. Ich bitte um Verständnis, dass die heutige Antwort nur so ausfallen konnte. Gleichwohl ist mir bewusst, Ihre Erwartungshaltung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde in dieser Sache nicht erfüllen zu können. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kommunalverwaltung Köln
WG: Mü. / Ihre Antwort zu meiner Anfrage #234 851 planungsrechtliche Zulässigkeit einer Klärschlammverbrennungsa…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
WG: Mü. / Ihre Antwort zu meiner Anfrage #234 851 planungsrechtliche Zulässigkeit einer Klärschlammverbrennungsanlage in Merkenich [#234851]
Datum
1. September 2022 13:21
Status
image002.jpg
2,5 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten: 1. Planungsrecht, FNP, benachbarte Wohnbebauung: Für die Örtlichkeit besteht kein Bebauungsplan, so dass eine Beurteilung nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB erfolgt. Eine konkrete und rechtsverbindliche Einstufung kann nur im Rahmen eines baurechtlichen Verfahren – in diesem Fall voraussichtlich nach BImschG – erfolgen, aufgrund der geplanten Errichtung an der Stelle eines heutigen Kohlekraftwerks umgeben von industriellen Anlagen, ist von einem Industriegebiet nach § 34 (2) BauGB auszugehen. In diesem Fall ist eine Klärschlammverbrennungsanlage grundsätzlich zulässig. Bei einer Beurteilung nach § 35 BauGB sowie in einem Bebauungsplanverfahren ist auch die Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Ver- und Entsorgung maßgeblich. Es somit davon auszugehen dass selbst bei einer Betrachtung der Örtlichkeit als planungsrechtlicher Außenbereich die Maßnahme nach § 35 (2) BauGB grundsätzlich zulässig wäre. Auf die benachbarte Wohnbebauung (z.B. am Ivenhofsweg) ist im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens Rücksicht zu nehmen. Dieser Bereich befindet sich nicht im räumlichen Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans und ist als Gewerbegebiet im FNP dargestellt. 2. Abstände Für die Abstände zwischen Wohnbebauung und emittierenden Gewerbebetrieben verweise ich auf die Abstandsliste NRW. Auf die laufende Nummer 68 / Abstandsklasse IV für Klärschlammverbrennungsanlagen weise ich hin. https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/r... Zuständige Genehmigungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln, dort erfolgt die immissionsrechtliche Beurteilung. Insofern ist die Stadt Köln in diesem (zukünftigen) Verfahren nicht federführend. Mit freundlichen Grüßen