Platzvergabe in einer Kinderbetreuungseinrichtung - Vergabekriterien

Anfrage an: Stadt Böblingen

In den Platzvergabekriterien für Kinderbetreuungseinrichtungen in Böblingen (Stand: 18.11.2023, siehe Anlage) sind die gesetzlich garantierte Erwerbstätigkeit nach § 22 Abs. 2 S. 3 SGB VIII gesondert aufgeführt. Erwerbstätigkeit bezeichnet dabei jede entgeltliche Tätigkeit, die auf die Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage gerichtet ist. Die Art der Tätigkeit ist unerheblich; unbeachtlich ist ferner, ob die erzielten Einkünfte, die der Erhaltung der Lebensgrundlage dienen, dem Erwerbstätigen unmittelbar oder nur mittelbar zugutekommen. Daher fällt auch die unentgeltliche Mitarbeit des einen sorgeberechtigten Elternteils bei dem anderen sorgeberechtigten Elternteil unter den Begriff. Die Aufnahme der familiären Pflege erfolgte klarstellend im Juni 2021 durch das KJSG. Sie trägt dem Unterstützungsbedarf familiär besonders beanspruchter Eltern Rechnung, die (idR unbezahlt) in die Pflege naher Angehöriger eingebunden sind. Mit dem KJSG (BGBl. 2021 I S. 1444) wurde in Nr. 3 also die familiäre Pflege als weitere Vereinbarkeitsdimension mit aufgenommen. Der RegEntw sieht hierin nur eine Klarstellung (BT-Dr. 19/26107, S. 81). Dabei sollte die rechtliche Bedeutung derartiger Zielformulierungen nicht unterschätzt werden, wie die diesbezügliche Amtshaftungs-Rspr. zeigt (BGH 20.10.2016 BeckRS 2016, 19371, Rn. 27 ff. → § 24 Rn. 53). Von dieser Warte aus ist nun auch eine Amtshaftung mit Blick auf Aufwendungen für Pflegeleistungen infolge des nicht (rechtzeitig) erfolgten Nachweises eines Betreuungsplatzes denkbar (vgl. Wiesner/Wapler/Struck/Schweigler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 22 Rn. 18a).

Dennoch wird familiäre Pflege in den Böblingen Platzvergabekriterien nicht mit Erwerbstätigkeit gleichgesetzt. So werden nach diesen Kriterien Familien, in denen ein Elternteil oder beide Elternteile des Kleinkindes unentgeltlich (d. h. nicht erwerbstätig) ein Familienmitglied pflegen, im Vergleich zu erwerbstätigen Personen bei der Vergabe von Ganztagesbetreuungsplätzen benachteiligt. Obwohl das oben genannte Gesetz diese beiden Tätigkeiten ansonsten als gleichwertig ansieht und obwohl die unentgeltliche häusliche Pflegetätigkeit nicht weniger wert ist, als wenn der/die betroffene(n) Eltern dies im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit erbringen würden.

Es ist daher ersichtlich, dass die von der Stadt Böblingen festgelegten Kriterien für Platzvergabe der freien Plätze in einer Betreuungseinrichtung insofern veraltet sind, und daher angepasst werden müssen.

An die Stadtverwaltung stellen sich folgende Fragen:
1. Wann plant die Stadtverwaltung Böblingen die Aktualisierung der Platzvergabekriterien (Download hier: https://www.boeblingen.de/start/BildungGesellschaft/Kita_Anmeldung.html)?
2. Wann plant die Stadtverwaltung Böblingen die Einführung einer Vorlage zum Nachweis für häuslich und unentgeltlich tätige Pflegepersonen für die Ganztagesbetreuung?
3. Welche Bescheinigung müssen Eltern, die zu ein Familienmitglied häuslich und unentgeltlich pflegen, d.h. keine Arbeitsbescheinigung für die Ganztagesbetreuung vorlegen können, dem Antrag für die Kindertagesstätte beifügen, solange die aktuellen Kriterien gelten bzw. keine Formulare/Bescheinigungsvorlagen für häuslich und unentgeltlich tätige Pflegepersonen für die Ganztagesbetreuung?
4. Berücksichtigt die Stadtverwaltung bei der Platzvergabe die gesetzlich verankerte Gleichwertigkeit von Erwerbs-/Berufstätigkeit und familiärer Pflege?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    18. November 2023
  • Frist
    22. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In den Platzvergabekriterien für K…
An Stadt Böblingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Platzvergabe in einer Kinderbetreuungseinrichtung - Vergabekriterien [#292692]
Datum
18. November 2023 17:18
An
Stadt Böblingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In den Platzvergabekriterien für Kinderbetreuungseinrichtungen in Böblingen (Stand: 18.11.2023, siehe Anlage) sind die gesetzlich garantierte Erwerbstätigkeit nach § 22 Abs. 2 S. 3 SGB VIII gesondert aufgeführt. Erwerbstätigkeit bezeichnet dabei jede entgeltliche Tätigkeit, die auf die Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage gerichtet ist. Die Art der Tätigkeit ist unerheblich; unbeachtlich ist ferner, ob die erzielten Einkünfte, die der Erhaltung der Lebensgrundlage dienen, dem Erwerbstätigen unmittelbar oder nur mittelbar zugutekommen. Daher fällt auch die unentgeltliche Mitarbeit des einen sorgeberechtigten Elternteils bei dem anderen sorgeberechtigten Elternteil unter den Begriff. Die Aufnahme der familiären Pflege erfolgte klarstellend im Juni 2021 durch das KJSG. Sie trägt dem Unterstützungsbedarf familiär besonders beanspruchter Eltern Rechnung, die (idR unbezahlt) in die Pflege naher Angehöriger eingebunden sind. Mit dem KJSG (BGBl. 2021 I S. 1444) wurde in Nr. 3 also die familiäre Pflege als weitere Vereinbarkeitsdimension mit aufgenommen. Der RegEntw sieht hierin nur eine Klarstellung (BT-Dr. 19/26107, S. 81). Dabei sollte die rechtliche Bedeutung derartiger Zielformulierungen nicht unterschätzt werden, wie die diesbezügliche Amtshaftungs-Rspr. zeigt (BGH 20.10.2016 BeckRS 2016, 19371, Rn. 27 ff. → § 24 Rn. 53). Von dieser Warte aus ist nun auch eine Amtshaftung mit Blick auf Aufwendungen für Pflegeleistungen infolge des nicht (rechtzeitig) erfolgten Nachweises eines Betreuungsplatzes denkbar (vgl. Wiesner/Wapler/Struck/Schweigler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 22 Rn. 18a). Dennoch wird familiäre Pflege in den Böblingen Platzvergabekriterien nicht mit Erwerbstätigkeit gleichgesetzt. So werden nach diesen Kriterien Familien, in denen ein Elternteil oder beide Elternteile des Kleinkindes unentgeltlich (d. h. nicht erwerbstätig) ein Familienmitglied pflegen, im Vergleich zu erwerbstätigen Personen bei der Vergabe von Ganztagesbetreuungsplätzen benachteiligt. Obwohl das oben genannte Gesetz diese beiden Tätigkeiten ansonsten als gleichwertig ansieht und obwohl die unentgeltliche häusliche Pflegetätigkeit nicht weniger wert ist, als wenn der/die betroffene(n) Eltern dies im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit erbringen würden. Es ist daher ersichtlich, dass die von der Stadt Böblingen festgelegten Kriterien für Platzvergabe der freien Plätze in einer Betreuungseinrichtung insofern veraltet sind, und daher angepasst werden müssen. An die Stadtverwaltung stellen sich folgende Fragen: 1. Wann plant die Stadtverwaltung Böblingen die Aktualisierung der Platzvergabekriterien (Download hier: https://www.boeblingen.de/start/BildungGesellschaft/Kita_Anmeldung.html)? 2. Wann plant die Stadtverwaltung Böblingen die Einführung einer Vorlage zum Nachweis für häuslich und unentgeltlich tätige Pflegepersonen für die Ganztagesbetreuung? 3. Welche Bescheinigung müssen Eltern, die zu ein Familienmitglied häuslich und unentgeltlich pflegen, d.h. keine Arbeitsbescheinigung für die Ganztagesbetreuung vorlegen können, dem Antrag für die Kindertagesstätte beifügen, solange die aktuellen Kriterien gelten bzw. keine Formulare/Bescheinigungsvorlagen für häuslich und unentgeltlich tätige Pflegepersonen für die Ganztagesbetreuung? 4. Berücksichtigt die Stadtverwaltung bei der Platzvergabe die gesetzlich verankerte Gleichwertigkeit von Erwerbs-/Berufstätigkeit und familiärer Pflege?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292692 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292692/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Stadt Böblingen
Anfrage 18.11.2023 - Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr << Antragsteller:in >> die Aktualisierung der…
Von
Stadt Böblingen
Betreff
Anfrage 18.11.2023 - Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Datum
14. Dezember 2023 11:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> die Aktualisierung der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen der Stadt Böblingen auf der Homepage der Stadt Böblingen wird voraussichtlich in der KW 1-2 2024 umgesetzt. Eine Vorlage zum Nachweis für häuslich und unentgeltlich tätige Pflegepersonen wurde noch nicht erstellt, jedoch ist eine Anerkennung der Pflege, siehe Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen der Stadt Böblingen vom 25.10.2023, gültig ab 01.01.2024, Anlage 1 möglich. Hier wird auch auf die notwendigen Bescheinigungen hingewiesen. Wir hoffen wir konnten Ihre Fragen alle beantworten. Mit freundlichen Grüßen