Platzvergabe in einer Kinderbetreuungseinrichtung - Vergabekriterien

Anfrage an: Gemeinde Magstadt

In den Platzvergabekriterien für Kinderbetreuungseinrichtungen in Magstadt (Stand: 18.11.2023, siehe Anlage) sind die gesetzlich garantierte Erwerbstätigkeit nach § 22 Abs. 2 S. 3 SGB VIII gesondert aufgeführt. Erwerbstätigkeit bezeichnet dabei jede entgeltliche Tätigkeit, die auf die Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage gerichtet ist. Die Art der Tätigkeit ist unerheblich; unbeachtlich ist ferner, ob die erzielten Einkünfte, die der Erhaltung der Lebensgrundlage dienen, dem Erwerbstätigen unmittelbar oder nur mittelbar zugutekommen. Daher fällt auch die unentgeltliche Mitarbeit des einen sorgeberechtigten Elternteils bei dem anderen sorgeberechtigten Elternteil unter den Begriff. Die Aufnahme der familiären Pflege erfolgte klarstellend im Juni 2021 durch das KJSG. Sie trägt dem Unterstützungsbedarf familiär besonders beanspruchter Eltern Rechnung, die (idR unbezahlt) in die Pflege naher Angehöriger eingebunden sind. Mit dem KJSG (BGBl. 2021 I S. 1444) wurde in Nr. 3 also die familiäre Pflege als weitere Vereinbarkeitsdimension mit aufgenommen. Der RegEntw sieht hierin nur eine Klarstellung (BT-Dr. 19/26107, S. 81). Dabei sollte die rechtliche Bedeutung derartiger Zielformulierungen nicht unterschätzt werden, wie die diesbezügliche Amtshaftungs-Rspr. zeigt (BGH 20.10.2016 BeckRS 2016, 19371, Rn. 27 ff. → § 24 Rn. 53). Von dieser Warte aus ist nun auch eine Amtshaftung mit Blick auf Aufwendungen für Pflegeleistungen infolge des nicht (rechtzeitig) erfolgten Nachweises eines Betreuungsplatzes denkbar (vgl. Wiesner/Wapler/Struck/Schweigler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 22 Rn. 18a).

Dennoch wird familiäre Pflege in den Magstadt Platzvergabekriterien nicht mit Erwerbstätigkeit gleichgesetzt. So werden nach diesen Kriterien Familien, in denen ein Elternteil oder beide Elternteile des Kleinkindes unentgeltlich (d. h. nicht erwerbstätig) ein Familienmitglied pflegen, im Vergleich zu erwerbstätigen Personen bei der Vergabe von Ganztagesbetreuungsplätzen benachteiligt. Obwohl das oben genannte Gesetz diese beiden Tätigkeiten ansonsten als gleichwertig ansieht und obwohl die unentgeltliche häusliche Pflegetätigkeit nicht weniger wert ist, als wenn der/die betroffene(n) Eltern dies im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit erbringen würden.

Es ist daher ersichtlich, dass die von der Stadt Magstadt festgelegten Kriterien für Platzvergabe der freien Plätze in einer Betreuungseinrichtung insofern veraltet sind, und daher angepasst werden müssen.

An die Gemeindeverwaltung stellen sich folgende Fragen:
1. Wann plant die Gemeindeverwaltung Magstadt die Aktualisierung der Platzvergabekriterien (Download hier: https://www.magstadt.de/de/leben/kinder-jugend/kindertageseinrichtungen?sortDirection=ascending&sortType=alphabetic)?
2. Wann plant die Gemeindeverwaltung Magstadt die Einführung einer Vorlage zum Nachweis für häuslich und unentgeltlich tätige Pflegepersonen für die Ganztagesbetreuung?
3. Welche Bescheinigung müssen Eltern, die zu ein Familienmitglied häuslich und unentgeltlich pflegen, d.h. keine Arbeitsbescheinigung für die Ganztagesbetreuung vorlegen können, dem Antrag für die Kindertagesstätte beifügen, solange die aktuellen Kriterien gelten bzw. keine Formulare/Bescheinigungsvorlagen für häuslich und unentgeltlich tätige Pflegepersonen für die Ganztagesbetreuung?
4. Berücksichtigt die Gemeindeverwaltung bei der Platzvergabe die gesetzlich verankerte Gleichwertigkeit von Erwerbs-/Berufstätigkeit und familiärer Pflege?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    18. November 2023
  • Frist
    22. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In den Platzvergabekriterien für K…
An Gemeinde Magstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Platzvergabe in einer Kinderbetreuungseinrichtung - Vergabekriterien [#292693]
Datum
18. November 2023 17:23
An
Gemeinde Magstadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In den Platzvergabekriterien für Kinderbetreuungseinrichtungen in Magstadt (Stand: 18.11.2023, siehe Anlage) sind die gesetzlich garantierte Erwerbstätigkeit nach § 22 Abs. 2 S. 3 SGB VIII gesondert aufgeführt. Erwerbstätigkeit bezeichnet dabei jede entgeltliche Tätigkeit, die auf die Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage gerichtet ist. Die Art der Tätigkeit ist unerheblich; unbeachtlich ist ferner, ob die erzielten Einkünfte, die der Erhaltung der Lebensgrundlage dienen, dem Erwerbstätigen unmittelbar oder nur mittelbar zugutekommen. Daher fällt auch die unentgeltliche Mitarbeit des einen sorgeberechtigten Elternteils bei dem anderen sorgeberechtigten Elternteil unter den Begriff. Die Aufnahme der familiären Pflege erfolgte klarstellend im Juni 2021 durch das KJSG. Sie trägt dem Unterstützungsbedarf familiär besonders beanspruchter Eltern Rechnung, die (idR unbezahlt) in die Pflege naher Angehöriger eingebunden sind. Mit dem KJSG (BGBl. 2021 I S. 1444) wurde in Nr. 3 also die familiäre Pflege als weitere Vereinbarkeitsdimension mit aufgenommen. Der RegEntw sieht hierin nur eine Klarstellung (BT-Dr. 19/26107, S. 81). Dabei sollte die rechtliche Bedeutung derartiger Zielformulierungen nicht unterschätzt werden, wie die diesbezügliche Amtshaftungs-Rspr. zeigt (BGH 20.10.2016 BeckRS 2016, 19371, Rn. 27 ff. → § 24 Rn. 53). Von dieser Warte aus ist nun auch eine Amtshaftung mit Blick auf Aufwendungen für Pflegeleistungen infolge des nicht (rechtzeitig) erfolgten Nachweises eines Betreuungsplatzes denkbar (vgl. Wiesner/Wapler/Struck/Schweigler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 22 Rn. 18a). Dennoch wird familiäre Pflege in den Magstadt Platzvergabekriterien nicht mit Erwerbstätigkeit gleichgesetzt. So werden nach diesen Kriterien Familien, in denen ein Elternteil oder beide Elternteile des Kleinkindes unentgeltlich (d. h. nicht erwerbstätig) ein Familienmitglied pflegen, im Vergleich zu erwerbstätigen Personen bei der Vergabe von Ganztagesbetreuungsplätzen benachteiligt. Obwohl das oben genannte Gesetz diese beiden Tätigkeiten ansonsten als gleichwertig ansieht und obwohl die unentgeltliche häusliche Pflegetätigkeit nicht weniger wert ist, als wenn der/die betroffene(n) Eltern dies im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit erbringen würden. Es ist daher ersichtlich, dass die von der Stadt Magstadt festgelegten Kriterien für Platzvergabe der freien Plätze in einer Betreuungseinrichtung insofern veraltet sind, und daher angepasst werden müssen. An die Gemeindeverwaltung stellen sich folgende Fragen: 1. Wann plant die Gemeindeverwaltung Magstadt die Aktualisierung der Platzvergabekriterien (Download hier: https://www.magstadt.de/de/leben/kinder-jugend/kindertageseinrichtungen?sortDirection=ascending&sortType=alphabetic)? 2. Wann plant die Gemeindeverwaltung Magstadt die Einführung einer Vorlage zum Nachweis für häuslich und unentgeltlich tätige Pflegepersonen für die Ganztagesbetreuung? 3. Welche Bescheinigung müssen Eltern, die zu ein Familienmitglied häuslich und unentgeltlich pflegen, d.h. keine Arbeitsbescheinigung für die Ganztagesbetreuung vorlegen können, dem Antrag für die Kindertagesstätte beifügen, solange die aktuellen Kriterien gelten bzw. keine Formulare/Bescheinigungsvorlagen für häuslich und unentgeltlich tätige Pflegepersonen für die Ganztagesbetreuung? 4. Berücksichtigt die Gemeindeverwaltung bei der Platzvergabe die gesetzlich verankerte Gleichwertigkeit von Erwerbs-/Berufstätigkeit und familiärer Pflege?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292693 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292693/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Gemeinde Magstadt
Sehr << Antragsteller:in >> hier unsere Antworten zu Ihrer Anfrage. Selbstverständlich berücksichtigt …
Von
Gemeinde Magstadt
Betreff
AW: Platzvergabe in einer Kinderbetreuungseinrichtung - Vergabekriterien [#292693]
Datum
20. November 2023 16:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> hier unsere Antworten zu Ihrer Anfrage. Selbstverständlich berücksichtigt die Gemeinde Magstadt die Gleichwertigkeit von familiärer bzw. unentgeltlicher häuslicher Pflege und Erwerbs-/Berufstätigkeit. Wir haben in Magstadt keine abschließenden Regelungen bei der Vergabe von Ganztagesplätzen in unseren Kindertageseinrichtungen und entscheiden immer im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Kriterien, die bei der Vergabe eine Rolle spielen können. Wir nehmen Ihre Anfrage aber gerne zum Anlass, so früh wie möglich bei dem Antrag auf einen Kitaplatz explizit auch die Angabe, dass die Eltern in die Pflege naher Angehöriger eingebunden sind, zu ergänzen. Viele Grüße