Platzvergabe in einer Kinderbetreuungseinrichtung - Vergabekriterien

In den Platzvergabekriterien für Kinderbetreuungseinrichtungen in Stuttgart (Stand: 18.11.2023) sind die gesetzlich garantierte Erwerbstätigkeit nach § 22 Abs. 2 S. 3 SGB VIII gesondert aufgeführt. Erwerbstätigkeit bezeichnet dabei jede entgeltliche Tätigkeit, die auf die Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage gerichtet ist. Die Art der Tätigkeit ist unerheblich; unbeachtlich ist ferner, ob die erzielten Einkünfte, die der Erhaltung der Lebensgrundlage dienen, dem Erwerbstätigen unmittelbar oder nur mittelbar zugutekommen. Daher fällt auch die unentgeltliche Mitarbeit des einen sorgeberechtigten Elternteils bei dem anderen sorgeberechtigten Elternteil unter den Begriff. Die Aufnahme der familiären Pflege erfolgte klarstellend im Juni 2021 durch das KJSG. Sie trägt dem Unterstützungsbedarf familiär besonders beanspruchter Eltern Rechnung, die (idR unbezahlt) in die Pflege naher Angehöriger eingebunden sind. Mit dem KJSG (BGBl. 2021 I S. 1444) wurde in Nr. 3 also die familiäre Pflege als weitere Vereinbarkeitsdimension mit aufgenommen. Der RegEntw sieht hierin nur eine Klarstellung (BT-Dr. 19/26107, S. 81). Dabei sollte die rechtliche Bedeutung derartiger Zielformulierungen nicht unterschätzt werden, wie die diesbezügliche Amtshaftungs-Rspr. zeigt (BGH 20.10.2016 BeckRS 2016, 19371, Rn. 27 ff. → § 24 Rn. 53). Von dieser Warte aus ist nun auch eine Amtshaftung mit Blick auf Aufwendungen für Pflegeleistungen infolge des nicht (rechtzeitig) erfolgten Nachweises eines Betreuungsplatzes denkbar (vgl. Wiesner/Wapler/Struck/Schweigler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 22 Rn. 18a).

Dennoch wird familiäre Pflege in den Stuttgart Platzvergabekriterien nicht mit Erwerbstätigkeit gleichgesetzt. So werden nach diesen Kriterien Familien, in denen ein Elternteil oder beide Elternteile des Kleinkindes unentgeltlich (d. h. nicht erwerbstätig) ein Familienmitglied pflegen, im Vergleich zu erwerbstätigen Personen bei der Vergabe von Ganztagesbetreuungsplätzen benachteiligt. Obwohl das oben genannte Gesetz diese beiden Tätigkeiten ansonsten als gleichwertig ansieht und obwohl die unentgeltliche häusliche Pflegetätigkeit nicht weniger wert ist, als wenn der/die betroffene(n) Eltern dies im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit erbringen würden.

Es ist daher ersichtlich, dass die von der Stadt Stuttgart festgelegten Kriterien für Platzvergabe der freien Plätze in einer Betreuungseinrichtung insofern veraltet sind, und daher angepasst werden müssen.

An die Stadtverwaltung stellen sich folgende Fragen:
1. Wann plant die Stadtverwaltung Stuttgart die Aktualisierung der Platzvergabekriterien (Download hier: https://www.stuttgart.de/medien/ibs/anmeldung-platzvergabe-aufnahme-staedtische-kitas-2023.pdf)?
2. Wann plant die Stadtverwaltung Stuttgart die Einführung einer Vorlage zum Nachweis für häuslich und unentgeltlich tätige Pflegepersonen für die Ganztagesbetreuung?
3. Welche Bescheinigung müssen Eltern, die zu ein Familienmitglied häuslich und unentgeltlich pflegen, d.h. keine Arbeitsbescheinigung für die Ganztagesbetreuung vorlegen können, dem Antrag für die Kindertagesstätte beifügen, solange die aktuellen Kriterien gelten bzw. keine Formulare/Bescheinigungsvorlagen für häuslich und unentgeltlich tätige Pflegepersonen für die Ganztagesbetreuung?
4. Berücksichtigt die Stadtverwaltung bei der Platzvergabe die gesetzlich verankerte Gleichwertigkeit von Erwerbs-/Berufstätigkeit und familiärer Pflege?

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. November 2023
  • Frist
    22. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In den Platzvergabekriterien für K…
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Platzvergabe in einer Kinderbetreuungseinrichtung - Vergabekriterien [#292694]
Datum
18. November 2023 17:30
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In den Platzvergabekriterien für Kinderbetreuungseinrichtungen in Stuttgart (Stand: 18.11.2023) sind die gesetzlich garantierte Erwerbstätigkeit nach § 22 Abs. 2 S. 3 SGB VIII gesondert aufgeführt. Erwerbstätigkeit bezeichnet dabei jede entgeltliche Tätigkeit, die auf die Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage gerichtet ist. Die Art der Tätigkeit ist unerheblich; unbeachtlich ist ferner, ob die erzielten Einkünfte, die der Erhaltung der Lebensgrundlage dienen, dem Erwerbstätigen unmittelbar oder nur mittelbar zugutekommen. Daher fällt auch die unentgeltliche Mitarbeit des einen sorgeberechtigten Elternteils bei dem anderen sorgeberechtigten Elternteil unter den Begriff. Die Aufnahme der familiären Pflege erfolgte klarstellend im Juni 2021 durch das KJSG. Sie trägt dem Unterstützungsbedarf familiär besonders beanspruchter Eltern Rechnung, die (idR unbezahlt) in die Pflege naher Angehöriger eingebunden sind. Mit dem KJSG (BGBl. 2021 I S. 1444) wurde in Nr. 3 also die familiäre Pflege als weitere Vereinbarkeitsdimension mit aufgenommen. Der RegEntw sieht hierin nur eine Klarstellung (BT-Dr. 19/26107, S. 81). Dabei sollte die rechtliche Bedeutung derartiger Zielformulierungen nicht unterschätzt werden, wie die diesbezügliche Amtshaftungs-Rspr. zeigt (BGH 20.10.2016 BeckRS 2016, 19371, Rn. 27 ff. → § 24 Rn. 53). Von dieser Warte aus ist nun auch eine Amtshaftung mit Blick auf Aufwendungen für Pflegeleistungen infolge des nicht (rechtzeitig) erfolgten Nachweises eines Betreuungsplatzes denkbar (vgl. Wiesner/Wapler/Struck/Schweigler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 22 Rn. 18a). Dennoch wird familiäre Pflege in den Stuttgart Platzvergabekriterien nicht mit Erwerbstätigkeit gleichgesetzt. So werden nach diesen Kriterien Familien, in denen ein Elternteil oder beide Elternteile des Kleinkindes unentgeltlich (d. h. nicht erwerbstätig) ein Familienmitglied pflegen, im Vergleich zu erwerbstätigen Personen bei der Vergabe von Ganztagesbetreuungsplätzen benachteiligt. Obwohl das oben genannte Gesetz diese beiden Tätigkeiten ansonsten als gleichwertig ansieht und obwohl die unentgeltliche häusliche Pflegetätigkeit nicht weniger wert ist, als wenn der/die betroffene(n) Eltern dies im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit erbringen würden. Es ist daher ersichtlich, dass die von der Stadt Stuttgart festgelegten Kriterien für Platzvergabe der freien Plätze in einer Betreuungseinrichtung insofern veraltet sind, und daher angepasst werden müssen. An die Stadtverwaltung stellen sich folgende Fragen: 1. Wann plant die Stadtverwaltung Stuttgart die Aktualisierung der Platzvergabekriterien (Download hier: https://www.stuttgart.de/medien/ibs/anmeldung-platzvergabe-aufnahme-staedtische-kitas-2023.pdf)? 2. Wann plant die Stadtverwaltung Stuttgart die Einführung einer Vorlage zum Nachweis für häuslich und unentgeltlich tätige Pflegepersonen für die Ganztagesbetreuung? 3. Welche Bescheinigung müssen Eltern, die zu ein Familienmitglied häuslich und unentgeltlich pflegen, d.h. keine Arbeitsbescheinigung für die Ganztagesbetreuung vorlegen können, dem Antrag für die Kindertagesstätte beifügen, solange die aktuellen Kriterien gelten bzw. keine Formulare/Bescheinigungsvorlagen für häuslich und unentgeltlich tätige Pflegepersonen für die Ganztagesbetreuung? 4. Berücksichtigt die Stadtverwaltung bei der Platzvergabe die gesetzlich verankerte Gleichwertigkeit von Erwerbs-/Berufstätigkeit und familiärer Pflege?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292694 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292694/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeshauptstadt Stuttgart
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz 18.11.2023 …
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
Platzvergabe in einer Kinderbetreuungseinrichtung - Vergabekriterien [#292694]
Datum
30. November 2023 08:52
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
2023-11-18-anfragename-platzvergabe-lifg.pdf
1,3 MB
musterbriefbescheinigungpflegeleistungen_konvertiert.pdf
16,9 KB
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz 18.11.2023 wurde an uns zur Beantwortung weitergeleitet. Zu den von Ihnen erbetenen Informationen können wir Ihnen nachfolgende Rückmeldung geben: zu 1. Die Platzvergabekriterien sowie ein neues Punktesystem zur Bewertung der einzelnen Kriterien werden gerade überarbeitet. Die Veröffentlichung erfolgt voraussichtlich Ende Juli 2024. zu 2. und 3. Der Nachweis über häusliche Pflege muss über die Pflegekasse erbracht werden. Auf Nachfrage werden die Personen aufgefordert, sich die entsprechende Bestätigung bei der Pflegekasse ausstellen zu lassen. Hierzu erhalten sie einen Musterbrief: zu 4. Die Stadt Stuttgart berücksichtigt die Pflege eines/r Familienangehörigen bereits. Das entsprechende Formular "Erklärung der Erziehungsberechtigten" ist hier zu finden: https://www.stuttgart.de/leben/bildung/kitas/anmeldung-platzvergabe-staedtische-kitas.php . Hier werden die Personen aufgefordert, einen geeigneten Nachweis zu erbringen, die Selbstauskunft ist dabei nicht ausreichend. Wird der Nachweis erbracht, wird die pflegerische Tätigkeit ebenso gewertet wie die Erwerbstätigkeit. Mit freundlichen Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> leider konnte ich nicht den Musterbrief zum Punkt 3 erkennen. Überdies ergibt sich…
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Platzvergabe in einer Kinderbetreuungseinrichtung - Vergabekriterien [#292694]
Datum
30. November 2023 12:43
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> leider konnte ich nicht den Musterbrief zum Punkt 3 erkennen. Überdies ergibt sich die Frage, was Sie unter Punkt 4 mir zeigen wollten. Mir fehlt nach wie vor etwas hieraus. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292694 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292694/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Landeshauptstadt Stuttgart
Sehr << Antragsteller:in >> mit unserer E-Mail vom 30.11.2023 haben wir all Ihre Fragen beantwortet. …
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
Antwort: AW: Platzvergabe in einer Kinderbetreuungseinrichtung - Vergabekriterien [#292694]
Datum
4. Dezember 2023 11:32
Status
Sehr << Antragsteller:in >> mit unserer E-Mail vom 30.11.2023 haben wir all Ihre Fragen beantwortet. Anbei nochmals der Link sowie der Musterbrief: https://www.stuttgart.de/leben/bildung/kitas/anmeldung-platzvergabe-staedtische-kitas.php Wir betrachten Ihre Anfrage somit als erledigt. Freundliche Grüße

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> den Link konnte ich schon in der ersten Antwort sehen. Unter die Webseite sehe ich …
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: AW: Platzvergabe in einer Kinderbetreuungseinrichtung - Vergabekriterien [#292694]
Datum
4. Dezember 2023 16:27
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> den Link konnte ich schon in der ersten Antwort sehen. Unter die Webseite sehe ich jedoch keinen Formular oder Bescheigung, was hier relevant sein kann. Daher bitte um die genaue Aufklärung (unter Benennung usw). Überdies zeigt die Erfahrung, dass die Betroffenen oft nicht unbedingt den Namen des gepflegten Persons, hier offenbaren möchten. Und der Pflegegrad umfasst zwar einen Umfangswert (in Stunden), jedoch nicht alle pflegerische Tätigkeiten sind Pflegegrad-relevant, also aus dem Pflegegrad-Umfangswert wird der tatsächlicher Umfang nicht erkennbar. Folglich kann man deshalb, weil die Pflegekasse nur den gesetzlich relevanten Teil der Pflegemaßnahmen berücksichtigt und bescheinigt, falsche Rückschlüsse ziehen, und den Umfang der Pflegeaufwand deutlich unterschätzen. Um eine angemessene Lösung zu finden, was sollten dann die Pflegepersonen genau tun, um einen ausreichenden Nachweis vorzubringen, aber nicht etwas anzugeben ist, was in der ersten Linie nicht relevant ist. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292694 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292694/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>