PolGNRW § 12 Abs. 1 Nr. 2

Dienstanweisungen und Interne Anweisungen zur Anwendung des §12 Abs.1 Nr.2 des PolgNRW.
Des weiteren bitte alle Informationen zu der Anwendbarkeit durch Beamte vor Ort.
Zum zweifelsfreiem Verständnis noch mal konkret: Kann der §12 Abs.1 Nr.2 des PolgNRW an Orten angewendet werden, welche NICHT bei den entsprechenden Polizeidirektionen als ein solcher "Kriminogener Ort" hinterlegt ist?.
Vielen Dank im voraus.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. Mai 2018
  • Frist
    8. Juni 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
PolGNRW § 12 Abs. 1 Nr. 2 [#29489]
Datum
6. Mai 2018 10:38
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dienstanweisungen und Interne Anweisungen zur Anwendung des §12 Abs.1 Nr.2 des PolgNRW. Des weiteren bitte alle Informationen zu der Anwendbarkeit durch Beamte vor Ort. Zum zweifelsfreiem Verständnis noch mal konkret: Kann der §12 Abs.1 Nr.2 des PolgNRW an Orten angewendet werden, welche NICHT bei den entsprechenden Polizeidirektionen als ein solcher "Kriminogener Ort" hinterlegt ist?. Vielen Dank im voraus.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Ihre Anfrage an das LZPD vom 06.05.2018 LZPD NRW …
Von
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Betreff
Ihre Anfrage an das LZPD vom 06.05.2018
Datum
8. Mai 2018 13:37
Status
Warte auf Antwort
LZPD NRW Duisburg, 08.05.2018 TD 41.2 Sehr geehrtAntragsteller/in die Anlage übersende ich Ihnen zur Information. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage an das LZPD vom 06.05.2018 [#29489] Lieber Herr Weidinger, es gibt also definitiv keine Dienstanw…
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage an das LZPD vom 06.05.2018 [#29489]
Datum
8. Mai 2018 15:36
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Lieber Herr Weidinger, es gibt also definitiv keine Dienstanweisung bzw. Internen Anweisungen zum §12 Abs.1 Nr.2 bei keiner Polizei in NRW? In ihrer Begründung zur Ablehnung der Anfrage erkenne ich keinen Zusammenhang eines UA des Landtages NRW und den angefragten Informationen da ein solcher UA nicht Gesetzgebend ist. Bitte senden Sie mir alle Informationen bzw. Statistischen erfassungen über die Anwendung des §12 Abs. 1 Nr.2 in Einsätzen der Polizei in NRW . Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29489 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Ihre Anfrage an das LZPD NRW vom 08.05.2018 LZPD NRW …
Von
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Betreff
Ihre Anfrage an das LZPD NRW vom 08.05.2018
Datum
1. Juni 2018 09:18
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
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24,0 KB


LZPD NRW Duisburg, 01.06.2018 TD 41.2 Sehr geehrtAntragsteller/in die Anlage übersende ich Ihnen zur Information. Mit freundlichen Grüßen