PolGNRW § 12 Abs. 1 Nr. 2
Anfrage an:
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Dienstanweisungen und Interne Anweisungen zur Anwendung des §12 Abs.1 Nr.2 des PolgNRW.
Des weiteren bitte alle Informationen zu der Anwendbarkeit durch Beamte vor Ort.
Zum zweifelsfreiem Verständnis noch mal konkret: Kann der §12 Abs.1 Nr.2 des PolgNRW an Orten angewendet werden, welche NICHT bei den entsprechenden Polizeidirektionen als ein solcher "Kriminogener Ort" hinterlegt ist?.
Vielen Dank im voraus.
Anfrage abgelehnt
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Datum6. Mai 2018
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8. Juni 2018
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