Polizeibeamter macht sich über Polen lustig

Mein Anliegen bezieht sich auf ein im Internet kursierendes satirisches Video, in dem ein Polizeibeamter stereotype Vorurteile über Polen verbreitet, während er eine Strafanzeige wegen Diebstahl entgegennimmt.

Das Video ist unter folgendem Link abrufbar:

https://www.facebook.com/reel/685934543635320?s=chYV2B&fs=e

Ich möchte Sie um Auskunft bitten zu folgenden Punkten:

1. Ist dem Innenministerium das besagte Video bekannt?

2. Wie bewertet die Polizei Nordrhein-Westfalen den Einsatz von Polizeiuniform und -einrichtungen für die Verbreitung diskriminierender Inhalte durch Amtsträger?

3. Wurde eine entsprechende Nebentätigkeit seitens des betroffenen Polizeibeamten angezeigt? Falls nicht, aus welchem Grund?

Ich empfinde tiefe Besorgnis darüber, dass Amtsträger dazu neigen, durch die Verwendung ihrer Position diskriminierende Inhalte zu verbreiten. Diese Handlungen könnten nicht nur das Ansehen der Polizei, sondern auch das Vertrauen der Bürger in die Institution gefährden.

Ich bitte um transparente Auskunft zu diesen Angelegenheiten und hoffe auf angemessene Maßnahmen seitens des Innenministeriums.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Dezember 2023
  • Frist
    10. Januar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Me…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Polizeibeamter macht sich über Polen lustig [#294468]
Datum
8. Dezember 2023 19:02
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mein Anliegen bezieht sich auf ein im Internet kursierendes satirisches Video, in dem ein Polizeibeamter stereotype Vorurteile über Polen verbreitet, während er eine Strafanzeige wegen Diebstahl entgegennimmt. Das Video ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.facebook.com/reel/685934543635320?s=chYV2B&fs=e Ich möchte Sie um Auskunft bitten zu folgenden Punkten: 1. Ist dem Innenministerium das besagte Video bekannt? 2. Wie bewertet die Polizei Nordrhein-Westfalen den Einsatz von Polizeiuniform und -einrichtungen für die Verbreitung diskriminierender Inhalte durch Amtsträger? 3. Wurde eine entsprechende Nebentätigkeit seitens des betroffenen Polizeibeamten angezeigt? Falls nicht, aus welchem Grund? Ich empfinde tiefe Besorgnis darüber, dass Amtsträger dazu neigen, durch die Verwendung ihrer Position diskriminierende Inhalte zu verbreiten. Diese Handlungen könnten nicht nur das Ansehen der Polizei, sondern auch das Vertrauen der Bürger in die Institution gefährden. Ich bitte um transparente Auskunft zu diesen Angelegenheiten und hoffe auf angemessene Maßnahmen seitens des Innenministeriums.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294468 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294468/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
2023-12-12- Ihre Nachricht vom 8.12.2023 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht. …
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
2023-12-12- Ihre Nachricht vom 8.12.2023
Datum
13. Dezember 2023 14:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich regelmäßig nur auf tatsächliche, bei der jeweiligen angefragten Stelle - hier dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen - vorhandenen amtlichen Informationen. Nach Bewertung der Fachlichkeit handelt es sich bei Ihrer Anfrage daher nicht um einen IFG-Antrag. Gerne teile ich Ihnen jedoch darüber hinaus mit, dass es sich bei der im Video gezeigten Person nicht um einen Polizeivollzugsbeamten Nordrhein-Westfalen handelt. Mit freundlichen Grüßen