Polizeibehörde

Welche detaillierten Zuständigkeiten und Befugnisse hat die Polizeibehörde in BW und welche explizit nicht?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. Oktober 2022
  • Frist
    2. Dezember 2022
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Michael Seifferth
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche detaill…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
Michael Seifferth
Betreff
Polizeibehörde [#262035]
Datum
30. Oktober 2022 11:39
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche detaillierten Zuständigkeiten und Befugnisse hat die Polizeibehörde in BW und welche explizit nicht?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Seifferth Anfragenr: 262035 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262035/ Postanschrift Michael Seifferth << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Seifferth

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Seifferth, mit Nachricht vom 30. Oktober 2022 wandten sie sich über frag-den-staat.de an das M…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN Polizeibehörde [#262035]
Datum
1. Dezember 2022 13:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Seifferth, mit Nachricht vom 30. Oktober 2022 wandten sie sich über frag-den-staat.de an das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen und fragten: „Welche detaillierten Zuständigkeiten und Befugnisse hat die Polizeibehörde in BW und welche explizit nicht?“. Hierbei handelt es sich nach unserer Auffassung nicht um einen LIFG Antrag, vielmehr begehren Sie eine bloße Rechtsauskunft, weshalb wir Ihre Anfrage als Bürgeranfrage bewerten. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Polizeibehörden in Baden-Württemberg sind in erster Linie im Polizeigesetz Baden-Württemberg geregelt. Gemäß § 105 Absatz 1 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW) sind für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben die Polizeibehörden zuständig, soweit das Polizeigesetz nichts anderes bestimmt. Allgemeine Polizeibehörden sind gemäß §§ 106 Absatz 1, 107 PolG BW die obersten Polizeibehörden (die jeweils zuständigen Ministerien), die Landespolizeibehörden (die Regierungspräsidien), die Kreispolizeibehörden (die unteren Verwaltungsbehörden) und die Ortspolizeibehörden (die Gemeinden). Ob und wenn ja, welche Polizeibehörde zuständig ist, bestimmt sich anhand des jeweiligen Einzelfalls und lässt sich nicht pauschal beantworten. Näheres können Sie auf der nachfolgenden Seite im Internet nachlesen: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=PolG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true. Zudem finden Sie Erläuterungen zu den einzelnen Vorschriften des Polizeigesetzes in der ebenfalls öffentlich einsehbaren Landtagsdrucksache, welche Sie auf dem Beteiligungsportal des Landes Baden-Württemberg finden. Insbesondere können Sie diese der Begründung entnehmen: https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/anpassung-polizeigesetz. Sollten Sie auf eine Entscheidung nach LIFG bestehen, teilen wir Ihnen vorsorglich mit, dass der Antrag abzulehnen wäre, da vorliegend kein Aktenbezug erkennbar ist und Sie lediglich eine behördliche Rechtsauskunft begehren, welche dem LIFG nicht unterfällt. Zudem ist das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen, nicht verpflichtet, Informationen nach dem Wunsch des Antragstellers entsprechend aufzubereiten. Letztlich bestünde auch ein Ablehnungsgrund, da die angefragten Informationen öffentlich im Internet einsehbar sind. Mit freundlichen Grüßen