Sehr geehrter Herr Seifferth,
mit Nachricht vom 30. Oktober 2022 wandten sie sich über
frag-den-staat.de an das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen und fragten: „Welche detaillierten Zuständigkeiten und Befugnisse hat die Polizeibehörde in BW und welche explizit nicht?“.
Hierbei handelt es sich nach unserer Auffassung nicht um einen LIFG Antrag, vielmehr begehren Sie eine bloße Rechtsauskunft, weshalb wir Ihre Anfrage als Bürgeranfrage bewerten.
Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Polizeibehörden in Baden-Württemberg sind in erster Linie im Polizeigesetz Baden-Württemberg geregelt. Gemäß § 105 Absatz 1 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW) sind für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben die Polizeibehörden zuständig, soweit das Polizeigesetz nichts anderes bestimmt. Allgemeine Polizeibehörden sind gemäß §§ 106 Absatz 1, 107 PolG BW die obersten Polizeibehörden (die jeweils zuständigen Ministerien), die Landespolizeibehörden (die Regierungspräsidien), die Kreispolizeibehörden (die unteren Verwaltungsbehörden) und die Ortspolizeibehörden (die Gemeinden). Ob und wenn ja, welche Polizeibehörde zuständig ist, bestimmt sich anhand des jeweiligen Einzelfalls und lässt sich nicht pauschal beantworten.
Näheres können Sie auf der nachfolgenden Seite im Internet nachlesen:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=PolG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true. Zudem finden Sie Erläuterungen zu den einzelnen Vorschriften des Polizeigesetzes in der ebenfalls öffentlich einsehbaren Landtagsdrucksache, welche Sie auf dem Beteiligungsportal des Landes Baden-Württemberg finden. Insbesondere können Sie diese der Begründung entnehmen:
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/anpassung-polizeigesetz.
Sollten Sie auf eine Entscheidung nach LIFG bestehen, teilen wir Ihnen vorsorglich mit, dass der Antrag abzulehnen wäre, da vorliegend kein Aktenbezug erkennbar ist und Sie lediglich eine behördliche Rechtsauskunft begehren, welche dem LIFG nicht unterfällt. Zudem ist das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen, nicht verpflichtet, Informationen nach dem Wunsch des Antragstellers entsprechend aufzubereiten. Letztlich bestünde auch ein Ablehnungsgrund, da die angefragten Informationen öffentlich im Internet einsehbar sind.
Mit freundlichen Grüßen