Polizeieinsatz am 08.09.2020 in der Magirusstraße

Anfrage an: Polizeipräsidium Ulm

1) Alle Informationen zu den Hintergründen des Einsatzes von schwer bewaffneten Polizisten (MP) im Bereich der Magirusstraße (zwischen Einsteinstraße und Blautalcenter) am 08.09.2020 um ca 21:30 Uhr.

2) Sowie Alle Information zur Beurteilung der Gefährdungslage in diesem Bereich der am 08.09.2020 um ca. 21:30 Uhr.

3) Sowie eine Information über den Umfang des nicht zugesandten Materials zu 1) oder 2) und eine Begründung für das Einbehalten der nicht zugestellten Informationen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. September 2020
  • Frist
    13. Oktober 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Alle Informati…
An Polizeipräsidium Ulm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Polizeieinsatz am 08.09.2020 in der Magirusstraße [#196825]
Datum
8. September 2020 23:16
An
Polizeipräsidium Ulm
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Alle Informationen zu den Hintergründen des Einsatzes von schwer bewaffneten Polizisten (MP) im Bereich der Magirusstraße (zwischen Einsteinstraße und Blautalcenter) am 08.09.2020 um ca 21:30 Uhr. 2) Sowie Alle Information zur Beurteilung der Gefährdungslage in diesem Bereich der am 08.09.2020 um ca. 21:30 Uhr. 3) Sowie eine Information über den Umfang des nicht zugesandten Materials zu 1) oder 2) und eine Begründung für das Einbehalten der nicht zugestellten Informationen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196825 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196825/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Polizeipräsidium Ulm
RuD-0221/20/15 Sehr geehrteAntragsteller/in per E-Mail haben Sie am 08.09.2020 unter Verweis auf das Landesinfor…
Von
Polizeipräsidium Ulm
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz | Polizeieinsatz am 08.09.2020 in der Magirusstraße
Datum
25. September 2020 09:11
Status
Anfrage abgeschlossen
RuD-0221/20/15 Sehr geehrteAntragsteller/in per E-Mail haben Sie am 08.09.2020 unter Verweis auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Informationen zu nachstehenden Fragen beantragt: "1. Alle Informationen zu den Hintergründen des Einsatzes von schwer bewaffneten Polizisten (MP) im Bereich der Magirusstraße (zwischen Einsteinstraße und Blautalcenter) am 08.09.2020 um ca. 21:30 Uhr. 2. Sowie alle Informationen zur Beurteilung der Gefährdungslage in diesem Bereich am 08.09.2020 um ca. 21:30 Uhr. 3. Sowie eine Information über den Umfang des nicht zugesandten Materials zu 1) oder 2) und eine Begründung für das Einbehalten der nicht zugestellten Informationen." Hierzu ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihrem Antrag wird stattgegeben. 2. Gebühren werden keine erhoben. Begründung: Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß §'2 LIFG nicht dem Anspruch, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 LIFG vor. Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) sowie das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der beiden Gesetze handelt. Zu 1.: Am 08.09.2020 soll ein 35-Jähriger gegen 20 Uhr mit einer Schusswaffe aus dem Fenster eines Gebäudes in der Magirusstraße auf einen Zeugen gezielt haben. Dieser Zeuge informierte die Polizei. Die Beamten konnten den 35-Jährigen lokalisieren. Da aber nicht bekannt war, ob diese Person über eine echte Schusswaffe verfügt, wurde die direkte Umgebung umstellt und abgesperrt, um eine mögliche Gefährdung von Dritten ausschließen zu können. Ein Zugriffsteam der Polizei konnte die Person letztlich unverletzt überwältigen. Hierbei trugen zum einen die Zugriffskräfte wie auch die Absperrkräfte eine Schutzausstattung. Einzelne Beamte waren auch mit einer Maschinenpistole bewaffnet. Die unter Alkoholeinwirkung stehende Person wurde nach ihrer Festnahme in eine ortsansässige Klinik verbracht. Zu. 2.: Die Beurteilung der Gefährdungslage basierte auf den vorhandenen Zeugenaussagen und den eigenen Wahrnehmungen der eingesetzten Polizeivollzugsbeamten. Nach dem Zugriff stellte sich heraus, dass die Person über keine echten Schusswaffen verfügte. Daher bestand während der gesamten Zeit keine tatsächliche Gefahr für unbeteiligte Personen. Zu. 3.: Das Zurückhalten weiterer Informationen begründet sich zum einen an den schutzbedürftigen Belangen Dritter und an der Geheimhaltungspflicht der Polizei hinsichtlich bestimmter polizeilicher Maßnahmen. Die Bearbeitung Ihres Antrages ergeht gebührenfrei. Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, diese Entscheidung soll beigefügt werden. Mit freundlichen Grüßen