Sehr <Information-entfernt>
über den Webservice
fragdenstaat.de versendeten Sie am 10.05.2021 erneut eine E-Mail an die Landespolizeidirektion (LPD), in welcher sie gem. § 9 Abs. 1 Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) Informationen zum Polizeieinsatz in Kassel am 20.03.2021 begehrten. Erstmalig kontaktierten Sie die LPD in diesem Zusammenhang am 21.03.2021, woraufhin Sie gebeten wurden, sich mit Ihrem Anliegen an die Landespolizei Hessen als einsatzführende Stelle zu wenden.
Die Bearbeitung einzelner Fragen aus Ihrer E-Mail vom 10.05.2021 erfordert eine Zuarbeit der entsprechenden Fachabteilung. Daraus ergibt sich gem. § 15 Abs. 1 ThürTG eine Kostenpflicht, sofern der dadurch entstehende Verwaltungsaufwand als nicht lediglich geringfügig einzuschätzen ist. Wir sind demnach verpflichtet, Sie als Antragsteller vorab über die voraussichtlichen Kosten zu informieren.
Hierfür würden folgende Verwaltungskosten veranschlagt werden:
Der zur Bearbeitung notwendige Zeitaufwand wird von hiesiger Stelle mit ca. 1 Arbeitsstunde veranschlagt. Gem. Ziffer 1.2.1. ThürAllgVwKostO belaufen sich die Verwaltungsgebühren auf 16,00 Euro je Viertelstunde (4 x 16 = 64). Dies bedeutet eine Gesamtkostenschuld i. H. v. 64 Euro, zzgl. der entsprechenden Auslagen für das Versenden i. H. v. 13,50 Euro, gem. Ziffer 1.2.2.4 ThürAllgVwKostO. Somit wären bei Ihnen Verwaltungskosten i. H. v. 77,50 Euro (64€ Geühren zzgl. 13,50€ Auslagen) festzusetzen, die vor einer Beauskunftung vorverauslagt werden müssten. Als Petent sind Sie Kostenschuldner. Insofern Sie dies wünschen, werden Sie um Mitteilung Ihrer Klarpersonalien (Vorname, Name, Geb.-datum, Geb.-Ort, aktuelle Anschrift) gebeten. Diese Daten werden für die Zustellung des Kostenbescheides benötigt. Zudem möchten wir Sie bitten, sich entsprechend zu legitimieren, da Ihr verwendetes Pseudonym unter der angegebenen Anschrift nicht existiert.
Die LPD nimmt zu den Fragen im Einzelnen wie folgt Stellung.
Frage 1:
Wie viele Einsatzkräfte der Thüringer Polizei waren bei dem Polizeieinsatz am 20.03 in Kassel beteiligt? Bitte in den einzelnen nachgeordneten Behörden der Thüringer Polizei aufschlüsseln.
Die Beantwortung dieser Frage, verbunden mit der von Ihnen erbetenen statistischen Aufschlüsselung nach Behördenzugehörigkeit, zieht gem. § 15 Abs. 1 THürTG eine Kostenpflicht nach sich. Hierzu wird auf die o. g. Ausführungen verwiesen.
Frage 2:
Erfolgt eine Auswertung des Einsatzes/ der Einsätze, sofern die Thüringer Polizei in angrenzenden Bundesländern oder Bundesweit im Einsatz ist? Wenn ja, nach welchen Kriterien?
Grundsätzlich ist jeder Einsatz der Thüringer Polizei auszuwerten. Dieser Grundsatz sowie die hierfür geltenden Kriterien ergeben sich aus einer Dienstvorschrift der Polizei. Diese ist als Verschlusssache (VS) eingestuft und unterliegt somit gem. Verschlusssachenanweisung für den Freistaat Thüringen der Geheimhaltung.
Frage 3:
entfällt
Eine Frage 3 wurde von Ihnen nicht aufgeführt.
Frage 4:
Wie viele Polizeikräfte der Thüringer Polizei wurden im Rahmen des Einsatzes verletzt? Bitte aufschlüsseln in leicht und schwer verletzte.
Zur Beantwortung dieser Frage wird erneut auf die Ausführungen unserer E-Mail vom 10.05.2021 verwiesen. Die statistische Erhebung erfolgt bei der einsatzführende Stelle, welcher hierzu die Beauskunftung obliegt.
Frage 5:
Sind durch Einsatzkräfte der Thüringer Polizei Demonstranten verletz wurden?
Zur Beantwortung dieser Frage wird erneut auf die Ausführungen unserer E-Mail vom 10.05.2021 verwiesen. Die statistische Erhebung erfolgt bei der einsatzführende Stelle, welcher hierzu die Beauskunftung obliegt.
Frage 6:
Wurde bei den evtl. Körperverletzungen durch die Thüringer Polizei entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet?
Für die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gilt das sog. Tatortprinzip. Die gesetzliche Definition des Tatortes ergibt sich aus § 9 StGB. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichtsstände ergibt sich aus der Strafprozessordnung (StPO). Hier ist gem. § 7 Abs. 1 StPO der Tatortgerichtsstand geregelt. Die Anzeige einer Straftat ist jedoch grundsätzlich bei jeder Polizeidienststelle möglich, die weitere Bearbeitung erfolgt jedoch im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft des Tatortgerichtsstandes. Die von Ihnen erbetene Auskunft obliegt somit der örtlich zuständigen Stelle.
Mit freundlichen Grüßen