Polizeieinsatz in Mannheim

Folgendes Video ist auf der Plattform YouTube veröffentlicht und zeigt einen Polizeieinsatz in Mannheim:

https://youtu.be/jGdjT0R8d0k?si=TnjkXv6Hk58xKxEg

Liegen Ihnen oder den Ihnen untergeordneten Behörden Informationen zu folgenden Fragen vor:

1. Wurde die Veröffentlichung des Videos als Straftat gewertet?

2. Wurde ein Strafverfahren, beispielsweise wegen Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz (KUG), eingeleitet, da der Filmer angab, das Video live zu streamen?

3. Gab es eine Nachbereitung des Einsatzes?
a) Wurde der Einsatz rechtlich bewertet, insbesondere die Wohnungsbetretung im Rahmen einer bloßen Ruhestörung?
b)War die Aufforderung zur Herausgabe eines Identitätsdokuments zulässig, obwohl die Person bereits den eingesetzten Beamten amtlich bekannt war?
c)Warum wurde die Identitätsprüfung trotz bekannter Identität durchgeführt?

4. Wenn die Wohnungsbetretung oder Identitätsprüfung zulässig waren, warum haben die Polizisten die Maßnahmen nicht vollzogen, sondern der Aufforderung nachgegeben, die Wohnung zu verlassen?

5. Wurde die Möglichkeit geprüft, dass es sich um einen Einbrecher handelte, der sich bei Eintreffen der Einsatzkräfte trickreich ausgezogen und als schlafender Bewohner ausgegeben hat? Wurde dies im Rahmen einer Nachbereitung erörtert?

6. Welche Rechtsgrundlage erlaubt die Wohnungsbetretung zur Abwehr von Gefahren durch die Polizei?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    12. Januar 2024
  • Frist
    14. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Folgendes Video ist auf der Plattf…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Polizeieinsatz in Mannheim [#296951]
Datum
12. Januar 2024 08:14
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Folgendes Video ist auf der Plattform YouTube veröffentlicht und zeigt einen Polizeieinsatz in Mannheim: https://youtu.be/jGdjT0R8d0k?si=TnjkXv6Hk58xKxEg Liegen Ihnen oder den Ihnen untergeordneten Behörden Informationen zu folgenden Fragen vor: 1. Wurde die Veröffentlichung des Videos als Straftat gewertet? 2. Wurde ein Strafverfahren, beispielsweise wegen Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz (KUG), eingeleitet, da der Filmer angab, das Video live zu streamen? 3. Gab es eine Nachbereitung des Einsatzes? a) Wurde der Einsatz rechtlich bewertet, insbesondere die Wohnungsbetretung im Rahmen einer bloßen Ruhestörung? b)War die Aufforderung zur Herausgabe eines Identitätsdokuments zulässig, obwohl die Person bereits den eingesetzten Beamten amtlich bekannt war? c)Warum wurde die Identitätsprüfung trotz bekannter Identität durchgeführt? 4. Wenn die Wohnungsbetretung oder Identitätsprüfung zulässig waren, warum haben die Polizisten die Maßnahmen nicht vollzogen, sondern der Aufforderung nachgegeben, die Wohnung zu verlassen? 5. Wurde die Möglichkeit geprüft, dass es sich um einen Einbrecher handelte, der sich bei Eintreffen der Einsatzkräfte trickreich ausgezogen und als schlafender Bewohner ausgegeben hat? Wurde dies im Rahmen einer Nachbereitung erörtert? 6. Welche Rechtsgrundlage erlaubt die Wohnungsbetretung zur Abwehr von Gefahren durch die Polizei?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296951 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296951/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-48/9 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium des…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: Polizeieinsatz in Mannheim [#296951]
Datum
12. Januar 2024 15:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: IM1-0221-48/9 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg. Ihren Antrag haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr unten stehender Antrag vom 12. Januar 2024 ist im Ministerium des Inn…
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr unten stehender Antrag vom 12. Januar 2024 ist im Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg – Landespolizeipräsidium eingegangen. Nach Prüfung Ihrer Anfrage kann ich Ihnen mitteilen, dass im Landespolizeipräsidium zu dem von Ihnen vorgebrachten Sachverhalt keine Erkenntnisse / Unterlagen vorliegen. Bitte wenden Sie sich ggf. an das örtlich zuständige Polizeipräsidium Mannheim. Mit freundlichen Grüßen