Sehr Antragsteller/in
mit E-Mail vom 31.03.2021 haben Sie Auskunftsanträge nach § 1 IFG, § 3 UIG bzw. § 1 VIG gestellt. Nach sorgfältiger Überprüfung müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir Ihre Anträge ablehnen.
Die Anträge nach § 3 UIG und § 1 VIG scheitern bereits daran, dass es sich bei dem Titel „Polizeiliche Anhörung von (Opfer-)Zeugen mit geistiger Behinderung: Theoretische Ansätze, Erfahrungsberichte und Handlungsempfehlungen für die Praxis“, ISBN-10 : 3866760493, weder um Umweltinformationen noch um Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bzw. um Informationen über Verbraucherprodukte handelt.
Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem genannten Titel in seiner Gänze überhaupt um amtliche Informationen handelt, scheitert ihr Antrag auf Informationszugang gem. §§ 1, 7 IFG aufgrund von § 9 Abs. 3 IFG. Nach dieser Vorschrift kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrte Information verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Allgemein zugängliche Quellen sind solche im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Darunter fallen Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, behördliche Broschüren, aber auch Filme oder ähnliches (VG Frankfurt a. M. Urt. v. 12.3.2008 – 7 E 5426/06). Es ist Ihnen zuzumuten, sich die begehrte Information aus solchen allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen.
Vorliegend besteht der Sonderfall, dass die begehrte Information deckungsgleich mit einem frei im Handel erhältlichen Buch ist. Insoweit erübrigt sich ein Nachweis, aus welchen allgemein zugänglichen Quellen die Information beschafft werden kann. Sie haben jederzeit ohne größere Schwierigkeiten die Möglichkeit, das Buch käuflich zu erwerben bzw. es in den Lesesälen der Deutschen Nationalbibliothek einzusehen. Der Zumutbarkeit steht auch nicht der Preis von EUR 19,80 entgegen. Zum einen ist der Informationszugang in den Lesesälen der Deutschen Nationalbibliothek kostenlos, zum anderen existiert ausdrücklich kein Anspruch auf einen kostenlosen Informationszugang (vgl. Sicko, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 31. Ed. 2021, § 9 Rn. 41).
Gebühren und Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG werden im Falle einer Antragsablehnung nicht erhoben (vgl. Sicko, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 31. Ed. 2021, § 10 Rn. 25).
Mit freundlichen Grüßen