Polizeiliche Anhörung von (Opfer-)Zeugen mit geistiger Behinderung

Dieses Buch in elektronischer Form:
ISBN-10 : 3866760493
ISBN-13 : 978-3866760493
Polizeiliche Anhörung von (Opfer-)Zeugen mit geistiger Behinderung: Theoretische Ansätze, Erfahrungsberichte und Handlungsempfehlungen für die Praxis (Schriftenreihe Polizei & Wissenschaft) (Deutsch) Gebundene Ausgabe – 30. September 2008
von Kathrin Rauchert (Autor)

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. Oktober 2020
  • Frist
    10. November 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dieses Buch in elek…
An Deutsche Nationalbibliothek Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Polizeiliche Anhörung von (Opfer-)Zeugen mit geistiger Behinderung [#199610]
Datum
31. März 2021 12:28
An
Deutsche Nationalbibliothek
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dieses Buch in elektronischer Form: ISBN-10 : 3866760493 ISBN-13 : 978-3866760493 Polizeiliche Anhörung von (Opfer-)Zeugen mit geistiger Behinderung: Theoretische Ansätze, Erfahrungsberichte und Handlungsempfehlungen für die Praxis (Schriftenreihe Polizei & Wissenschaft) (Deutsch) Gebundene Ausgabe – 30. September 2008 von Kathrin Rauchert (Autor)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in << Adresse entfernt >> Anfragenr: 199610 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199610/ Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutsche Nationalbibliothek
Sehr Antragsteller/in Ihre E-Mail von heute, den 31.03.2021, ist bei uns eingegangen. Das Justiziariat wird Ihre…
Von
Deutsche Nationalbibliothek
Betreff
AW: Polizeiliche Anhörung von (Opfer-)Zeugen mit geistiger Behinderung [#199610]
Datum
31. März 2021 14:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre E-Mail von heute, den 31.03.2021, ist bei uns eingegangen. Das Justiziariat wird Ihre Anfrage überprüfen und sich bei Ihnen melden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Polizeiliche Anhörung von (Opfer-)Zeugen mit ge…
An Deutsche Nationalbibliothek Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Polizeiliche Anhörung von (Opfer-)Zeugen mit geistiger Behinderung [#199610]
Datum
19. April 2021 08:54
An
Deutsche Nationalbibliothek
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Polizeiliche Anhörung von (Opfer-)Zeugen mit geistiger Behinderung“ vom 06.10.2020 (#199610) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 161 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199610 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199610/
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Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bun…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Polizeiliche Anhörung von (Opfer-)Zeugen mit geistiger Behinderung“ [#199610]
Datum
19. April 2021 08:55
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/199610/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Anfrage innerhalb der Frist nicht beantwortet wurde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 199610.pdf Anfragenr: 199610 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199610/
Deutsche Nationalbibliothek
Ihre Anfrage vom 31.03.2021 Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 31.03.2021 haben Sie Auskunftsanträge nach § 1 I…
Von
Deutsche Nationalbibliothek
Betreff
Ihre Anfrage vom 31.03.2021
Datum
30. April 2021 15:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 31.03.2021 haben Sie Auskunftsanträge nach § 1 IFG, § 3 UIG bzw. § 1 VIG gestellt. Nach sorgfältiger Überprüfung müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir Ihre Anträge ablehnen. Die Anträge nach § 3 UIG und § 1 VIG scheitern bereits daran, dass es sich bei dem Titel „Polizeiliche Anhörung von (Opfer-)Zeugen mit geistiger Behinderung: Theoretische Ansätze, Erfahrungsberichte und Handlungsempfehlungen für die Praxis“, ISBN-10 : 3866760493, weder um Umweltinformationen noch um Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bzw. um Informationen über Verbraucherprodukte handelt. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem genannten Titel in seiner Gänze überhaupt um amtliche Informationen handelt, scheitert ihr Antrag auf Informationszugang gem. §§ 1, 7 IFG aufgrund von § 9 Abs. 3 IFG. Nach dieser Vorschrift kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrte Information verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Allgemein zugängliche Quellen sind solche im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Darunter fallen Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, behördliche Broschüren, aber auch Filme oder ähnliches (VG Frankfurt a. M. Urt. v. 12.3.2008 – 7 E 5426/06). Es ist Ihnen zuzumuten, sich die begehrte Information aus solchen allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen. Vorliegend besteht der Sonderfall, dass die begehrte Information deckungsgleich mit einem frei im Handel erhältlichen Buch ist. Insoweit erübrigt sich ein Nachweis, aus welchen allgemein zugänglichen Quellen die Information beschafft werden kann. Sie haben jederzeit ohne größere Schwierigkeiten die Möglichkeit, das Buch käuflich zu erwerben bzw. es in den Lesesälen der Deutschen Nationalbibliothek einzusehen. Der Zumutbarkeit steht auch nicht der Preis von EUR 19,80 entgegen. Zum einen ist der Informationszugang in den Lesesälen der Deutschen Nationalbibliothek kostenlos, zum anderen existiert ausdrücklich kein Anspruch auf einen kostenlosen Informationszugang (vgl. Sicko, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 31. Ed. 2021, § 9 Rn. 41). Gebühren und Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG werden im Falle einer Antragsablehnung nicht erhoben (vgl. Sicko, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 31. Ed. 2021, § 10 Rn. 25). Mit freundlichen Grüßen

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
17. Mai 2021 18:26
Status
Anfrage abgeschlossen

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