polizeiliche Beratungstätigkeit zur Kriminalitätsprävention

1.

Elektronische Kopien von Dokumenten, aus denen hervorgeht, an welchen Kriterien sich das Polizeipräsidium Düsseldorf in der Frage orientiert, welche Techniken, Produktgruppen, Produkte und Dienstleistungen zur Prävention von Raub-, Einbruchs- und Eigentumskriminalität in der polizeilichen Beratungstätigkeit zur Kriminalitätsprävention gegenüber Bürgern und Unternehmen empfohlen werden müssen, sollen, dürfen und werden.

Insbesondere angefragt werden Dokumente, aus denen klare Anforderungen und oder Standards an Techniken, Produktgruppen, Produkte und Dienstleistungen zur Prävention von Raub-, Einbruchs- und Eigentumskriminalität hervorgehen, nach denen sich bestimmt, dass sie in der polizeilichen Beratungstätigkeit zur Kriminalitätsprävention gegenüber Bürgern und Unternehmen empfohlen werden sollen und/oder dürfen und/oder müssen und/oder werden.

Beispiele für angefragte Dokumente sind

- Runderlasse, Dienstvorschriften, Dienstanweisungen und andere Erlasse, Vorschriften und Weisungen der eigenen Behörde oder übergeordneter Behörden,

- Empfehlungen etc. der eigenen Behörde oder übergeordneter Behörden,

- Empfehlungen etc. gemeinsamer Arbeitsgruppen mit anderen Behörden in NRW bzw. mit Behörden anderer Bundesländer sowie

- Gesprächsprotokolle, Niederschriften und Notizen von Sitzungen innerhalb des Polizeipräsidiums Düsseldorf oder behördenübergreifender Gremien, aus denen sich Weisungen, Vereinbarungen oder Empfehlungen für die kriminalpolizeiliche Beratungstätigkeit des Polizeipräsidiums Düsseldorf in der Frage der Empfehlung von Techniken, Produktgruppen, Produkten und Dienstleistungen zur Prävention von Raub-, Einbruchs- und Eigentumskriminalität ergeben.

- Gesprächsnotizen von Gesprächen innerhalb des Polizeipräsidiums Düsseldorf oder behördenübergreifender Gespräche, aus denen sich Weisungen, Vereinbarungen oder Empfehlungen für die kriminalpolizeiliche Beratungstätigkeit des Polizeipräsidiums Düsseldorf in der Frage der Empfehlung von Techniken, Produktgruppen, Produkten und Dienstleistungen zur Prävention von Raub-, Einbruchs- und Eigentumskriminalität ergeben.

- Aktennotizen und Vermerke.

2.

Elektronische Kopien von Dokumenten, aus denen hervorgeht, dass es den in der polizeilichen Präventionsberatung des Polizeipräsidiums Düsseldorf tätigen Beamten und anderen Personen untersagt ist, Techniken, Produktgruppen, Produkte und Dienstleistungen zu empfehlen, die nicht den aus den Dokumenten zu meiner Fragestellung Punkt 1. hervorgehenden Anforderungen und/oder Standards entsprechen.

Auch hier verweise ich insbesondere, aber nicht ausschließlich, auf denkbar vorhandene Dokumente wie unter Fragestellung Punkt 1. aufgeführt.

ANMERKUNG ZUM ANTRAG

Es handelt sich nach Auffassung des Antragstellers um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. 1.1 Gebührentarif zu § 1 VerwGebO IFG NRW nicht an. Sollte die Aktenauskunft nach Auffassung Ihrer Behörde gebührenpflichtig sein, bitte ich, zunächst von der Auskunftserteilung Abstand zu nehmen, die Höhe der Kosten anzugeben und anzufragen, ob die Anfrage aufrechterhalten wird. Eine Übernahme von Gebühren durch den Antragsteller ohne eine vorherige Nachfrage dieser Art wird hiermit abgelehnt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Februar 2017
  • Frist
    17. März 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Polizeipräsidium Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
polizeiliche Beratungstätigkeit zur Kriminalitätsprävention [#20307]
Datum
12. Februar 2017 15:04
An
Polizeipräsidium Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Elektronische Kopien von Dokumenten, aus denen hervorgeht, an welchen Kriterien sich das Polizeipräsidium Düsseldorf in der Frage orientiert, welche Techniken, Produktgruppen, Produkte und Dienstleistungen zur Prävention von Raub-, Einbruchs- und Eigentumskriminalität in der polizeilichen Beratungstätigkeit zur Kriminalitätsprävention gegenüber Bürgern und Unternehmen empfohlen werden müssen, sollen, dürfen und werden. Insbesondere angefragt werden Dokumente, aus denen klare Anforderungen und oder Standards an Techniken, Produktgruppen, Produkte und Dienstleistungen zur Prävention von Raub-, Einbruchs- und Eigentumskriminalität hervorgehen, nach denen sich bestimmt, dass sie in der polizeilichen Beratungstätigkeit zur Kriminalitätsprävention gegenüber Bürgern und Unternehmen empfohlen werden sollen und/oder dürfen und/oder müssen und/oder werden. Beispiele für angefragte Dokumente sind - Runderlasse, Dienstvorschriften, Dienstanweisungen und andere Erlasse, Vorschriften und Weisungen der eigenen Behörde oder übergeordneter Behörden, - Empfehlungen etc. der eigenen Behörde oder übergeordneter Behörden, - Empfehlungen etc. gemeinsamer Arbeitsgruppen mit anderen Behörden in NRW bzw. mit Behörden anderer Bundesländer sowie - Gesprächsprotokolle, Niederschriften und Notizen von Sitzungen innerhalb des Polizeipräsidiums Düsseldorf oder behördenübergreifender Gremien, aus denen sich Weisungen, Vereinbarungen oder Empfehlungen für die kriminalpolizeiliche Beratungstätigkeit des Polizeipräsidiums Düsseldorf in der Frage der Empfehlung von Techniken, Produktgruppen, Produkten und Dienstleistungen zur Prävention von Raub-, Einbruchs- und Eigentumskriminalität ergeben. - Gesprächsnotizen von Gesprächen innerhalb des Polizeipräsidiums Düsseldorf oder behördenübergreifender Gespräche, aus denen sich Weisungen, Vereinbarungen oder Empfehlungen für die kriminalpolizeiliche Beratungstätigkeit des Polizeipräsidiums Düsseldorf in der Frage der Empfehlung von Techniken, Produktgruppen, Produkten und Dienstleistungen zur Prävention von Raub-, Einbruchs- und Eigentumskriminalität ergeben. - Aktennotizen und Vermerke. 2. Elektronische Kopien von Dokumenten, aus denen hervorgeht, dass es den in der polizeilichen Präventionsberatung des Polizeipräsidiums Düsseldorf tätigen Beamten und anderen Personen untersagt ist, Techniken, Produktgruppen, Produkte und Dienstleistungen zu empfehlen, die nicht den aus den Dokumenten zu meiner Fragestellung Punkt 1. hervorgehenden Anforderungen und/oder Standards entsprechen. Auch hier verweise ich insbesondere, aber nicht ausschließlich, auf denkbar vorhandene Dokumente wie unter Fragestellung Punkt 1. aufgeführt. ANMERKUNG ZUM ANTRAG Es handelt sich nach Auffassung des Antragstellers um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. 1.1 Gebührentarif zu § 1 VerwGebO IFG NRW nicht an. Sollte die Aktenauskunft nach Auffassung Ihrer Behörde gebührenpflichtig sein, bitte ich, zunächst von der Auskunftserteilung Abstand zu nehmen, die Höhe der Kosten anzugeben und anzufragen, ob die Anfrage aufrechterhalten wird. Eine Übernahme von Gebühren durch den Antragsteller ohne eine vorherige Nachfrage dieser Art wird hiermit abgelehnt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Düsseldorf
Sehr geehrtAntragsteller/in die Beantwortung Ihrer Anfrage wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Wir kommen u…
Von
Polizeipräsidium Düsseldorf
Betreff
AW: polizeiliche Beratungstätigkeit zur Kriminalitätsprävention [#20307]
Datum
13. März 2017 14:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in die Beantwortung Ihrer Anfrage wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Wir kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „polizeiliche Beratungstätigkeit zur Kriminalit…
An Polizeipräsidium Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: polizeiliche Beratungstätigkeit zur Kriminalitätsprävention [#20307]
Datum
19. März 2017 19:48
An
Polizeipräsidium Düsseldorf
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „polizeiliche Beratungstätigkeit zur Kriminalitätsprävention“ vom 12.02.2017 (#20307) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20307 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Polizeipräsidium Düsseldorf
Sehr geehrtAntragsteller/in da für die von Ihnen angesprochenen Standarts das LKA NRW, Dez. 32, zuständig ist, wu…
Von
Polizeipräsidium Düsseldorf
Betreff
AW: AW: polizeiliche Beratungstätigkeit zur Kriminalitätsprävention [#20307]
Datum
20. März 2017 15:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in da für die von Ihnen angesprochenen Standarts das LKA NRW, Dez. 32, zuständig ist, wurde Ihre Anfrage zwischenzeitlich dorthin weiter geleitet. Von dort erhalten Sie weiteren Bescheid. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, es freut mich, dass Sie meine Anfrage an das LKA weitergeleitet habe…
An Polizeipräsidium Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: polizeiliche Beratungstätigkeit zur Kriminalitätsprävention [#20307]
Datum
24. März 2017 12:49
An
Polizeipräsidium Düsseldorf
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank, es freut mich, dass Sie meine Anfrage an das LKA weitergeleitet haben, um mich offenbar bei der Beschaffung der benötigten Informationen zu unterstützen. Allerdings ist es für meinen Informationsbedarf unerlässlich zu wissen, welche meine Anfrage betreffenden Dokumente beim Polizeipräsidium Düsseldorf vorliegen und nicht allein, welche Standards das LKA grundsätzlich festlegt. Insofern muss ich leider darauf bestehen, dass das Polizeipräsidium Düsseldorf meinen Antrag verfahrensgemäß bearbeitet und mir die beantragten Informationen – inzwischen nach Fristablauf – unverzüglich zukommen lässt. Hinsichtlich der Frist verweise ich ausdrücklich auf §5 (2) des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Ein Auskunftsanspruch jeder natürlichen Person besteht gemäß §2 und §4 IFG NRW direkt gegenüber der Landes- oder Kommunalbehörde, auf die sich die Anfrage unmittelbar bezieht. Im Falle meines Auskunftsbegehrens ist dies das Polizeipräsidium Düsseldorf. Ihre Weiterleitung an das LKA ist sicherlich als freundliche Maßnahme der Recherchehilfe zu verstehen, aber in meinem Informationsinteresse weder ausreichend, noch ist sie antrags- und verfahrensgemäß. Ich fordere Sie daher auf, meinen Antrag unverzüglich und anspruchsgemäß auf dem ordentlichen Wege des Verwaltungsaktes zu erledigen. Mit freundlichem Gruß Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20307 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Polizeipräsidium Düsseldorf
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit teile ich Ihnen auf Ihre Anfrage nach dem IFG NRW folgendes mit: Die von Ihn…
Von
Polizeipräsidium Düsseldorf
Betreff
AW: AW: AW: polizeiliche Beratungstätigkeit zur Kriminalitätsprävention [#20307]
Datum
29. März 2017 07:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit teile ich Ihnen auf Ihre Anfrage nach dem IFG NRW folgendes mit: Die von Ihnen Antragsteller/in erbetenen Dokumente beziehen sich auf Präventionsthemen von grundlegender, überregionaler Bedeutung. Die polizeiliche Beratungstätigkeit zur Kriminalprävention hat grundsätzlich produkt- und anbieterneutral zu erfolgen. Zur Gewährleistung einheitlicher Empfehlungen erfolgen spezialisierte Maßnahmen polizeilicher Kriminalprävention, insbesondere auch zur technischen Beratung, auf Grundlage fachlicher Standards. Die Beratung richtet sich an dem Runderlass „Polizeiliche Kriminalprävention“ des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 28.09.2006 aus. Die sicherungstechnische Fachberatung orientiert sich an den „Grundsätzen der Kommission Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (KPK) zu sicherungstechnischen Empfehlungen“ und umfasst auch die Information über die polizeilichen Adressnachweise - von Errichterunternehmen für mechanische Sicherungseinrichtungen sowie - für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen. Alle vorgenannten Dokumente und Informationen sind umfänglich und frei zugänglich im Internet eingestellt und somit entsprechend §5 (4) IFG NRW in zumutbarer Weise für den Antragsteller zu beschaffen. Ich hoffe, Ihnen nun mit diesen Informationen eine ausreichende Antwort gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Antwort vom 29.03.2017 ist trotz angemahnter und inzwischen massiver Fristüb…
An Polizeipräsidium Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: AW: polizeiliche Beratungstätigkeit zur Kriminalitätsprävention [#20307]
Datum
8. April 2017 15:32
An
Polizeipräsidium Düsseldorf
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Antwort vom 29.03.2017 ist trotz angemahnter und inzwischen massiver Fristüberschreitung inhaltlich vollkommen unzureichend und geht auf wesentliche Punkte meines Antrags in keiner Weise ein. Sie führen lediglich wenige grundsätzliche Vorschriften auf, die von allgemeinem Informationscharakter sind. Für eine Interpretation dahingehend, dass diese Auskunft auch nur annähernd ausreichend sein könnte, lässt mein Antrag keinerlei Spielraum. Insofern erwarte ich von Ihnen die ebenso unverzügliche wie pflichtgemäße Erledigung meines Antrags. Neben den von Ihnen aufgeführten Dokumenten liegen dem Polizeipräsidium Düsseldorf weitere Dokumente vor, die entweder die von Ihnen erwähnten Vorschriften präzisieren, erweitern, konkretisieren und/oder ersetzen. Wie bereits in meinem Antrag vom 12.02.2017 dargelegt, fordere ich Sie auf, mir elektronische Kopien von Dokumenten zu übersenden, aus denen hervorgeht, an welchen Kriterien sich das Polizeipräsidium Düsseldorf in der Frage orientiert, welche Techniken, Produktgruppen, Produkte und Dienstleistungen zur Prävention von Raub-, Einbruchs- und Eigentumskriminalität in der polizeilichen Beratungstätigkeit zur Kriminalitätsprävention gegenüber Bürgern und Unternehmen empfohlen werden müssen, sollen, dürfen und werden. Insbesondere angefragt werden Dokumente, aus denen die genauen Anforderungen und/oder präzisen Standards an Techniken, Produktgruppen, Produkte und Dienstleistungen zur Prävention von Raub-, Einbruchs- und Eigentumskriminalität klar und detailliert hervorgehen, nach denen sich bestimmt, dass sie in der polizeilichen Beratungstätigkeit zur Kriminalitätsprävention gegenüber Bürgern und Unternehmen empfohlen werden sollen und/oder dürfen und/oder müssen und/oder werden. Konkret und ohne Möglichkeit zur Interpretation wurden und werden nach wie vor beantragt u.a. Kopien von dem Polizeipräsidium Düsseldorf vorliegenden Dokumenten von - Runderlassen, Dienstvorschriften, Dienstanweisungen und anderen Erlassen, Vorschriften und Weisungen der eigenen Behörde oder übergeordneter Behörden, - Empfehlungen etc. der eigenen Behörde oder übergeordneter Behörden, - Empfehlungen etc. gemeinsamer Arbeitsgruppen mit anderen Behörden in NRW bzw. mit Behörden anderer Bundesländer sowie - Gesprächsprotokollen, Niederschriften und Notizen von Sitzungen innerhalb des Polizeipräsidiums Düsseldorf oder behördenübergreifender Gremien, aus denen sich Weisungen, Vereinbarungen oder Empfehlungen für die kriminalpolizeiliche Beratungstätigkeit des Polizeipräsidiums Düsseldorf in der Frage der Empfehlung von Techniken, Produktgruppen, Produkten und Dienstleistungen zur Prävention von Raub-, Einbruchs- und Eigentumskriminalität ergeben. - Gesprächsnotizen von Gesprächen innerhalb des Polizeipräsidiums Düsseldorf oder behördenübergreifender Gespräche, aus denen sich Weisungen, Vereinbarungen oder Empfehlungen für die kriminalpolizeiliche Beratungstätigkeit des Polizeipräsidiums Düsseldorf in der Frage der Empfehlung von Techniken, Produktgruppen, Produkten und Dienstleistungen zur Prävention von Raub-, Einbruchs- und Eigentumskriminalität ergeben. - Aktennotizen und Vermerken. Ich gehe davon aus, dass an Ihrem Willen zur pflichtgemäßen Bearbeitung meines Antrages kein Zweifel bestehen muss. Insofern verlange ich weiterhin nach unverzüglich vollinhaltlicher Entsprechung meines Antrags oder die Erledigung per Verwaltungsakt nach § 35 VwVFG, ersatzweise einen klagefähigen Bescheid. Mit freundlichem Gruß Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20307 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>