Polizeiliche Bund-Länder-Strategie zur Bekämpfung der Cybercrime

Die "Polizeiliche Bund-Länder-Strategie zur Bekämpfung der Cybercrime – Fortschreibung und Evaluierung", wie berichtet in https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2023-06-16-14/beschluesse.pdf?__blob=publicationFile#page=25

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Juli 2023
  • Frist
    22. August 2023
  • 0 Follower:innen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die "Polizeiliche Bund-Länder-St…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Polizeiliche Bund-Länder-Strategie zur Bekämpfung der Cybercrime [#284267]
Datum
19. Juli 2023 17:54
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die "Polizeiliche Bund-Länder-Strategie zur Bekämpfung der Cybercrime – Fortschreibung und Evaluierung", wie berichtet in https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2023-06-16-14/beschluesse.pdf?__blob=publicationFile#page=25
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 284267 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284267/ Postanschrift Andre Meister << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Z114.13002/28#465 Sehr geehrter mit E-Mail vom 19. Juli 2023 beantragen Sie beim Bundesministerium des Innern und…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Z114.13002/28#465
Datum
26. Juli 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter mit E-Mail vom 19. Juli 2023 beantragen Sie beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung folgender Unterlage: Die "Polizeiliche Bund-Länder-Strategie zur Bekämpfung der Cybercrime – Fortschreibung und Evaluierung", wie berichtet in https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2023-06-16-14/beschluesse.pdf?__blob=publicationFile#page=25 Ihr Antrag wird unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 IFG abgelehnt. Das von Ihnen erbetene Dokument ist im Rahmen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (Innenministerkonferenz - IMK) erstellt worden. Grundsätzlich entscheidet die Innenministerkonferenz selbst über die Veröffentlichung der Beschlüsse und Berichte. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat ist vor Freigabe der Veröffentlichung durch die IMK nicht autorisiert, über die Herausgabe der Informationen positiv zu entscheiden (vgl. § 7 Absatz 1 IFG). Hierzu verweise ich ergänzend auf die Erläuterungen unter https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/termine-node.html. Wie Sie der Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 219. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder am 16. Juni 2023 in Berlin entnehmen können, hat die Innenministerkonferenz das Dokument nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Darüber hinaus besteht der Anspruch auf Informationszugang gemäß § 3 Nr. 4 IFG ebenfalls nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Dieser Ausnahmetatbestand liegt in Bezug auf das von Ihnen zur Einsicht begehrte Dokument vor, da dieses aufgrund geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen und Erkenntnisse im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) in Verbindung mit der Verschlusssachenanweisung (VSA) als Verschlusssache "VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" - eingestuft ist. Das Dokument darf damit nur Personen zugänglich gemacht werden, die aufgrund ihrer Dienstpflichten davon Kenntnis haben müssen. Das Dokument enthält auf Basis einer Evaluierung der bisherigen Bekämpfungsstrategie konkrete Handlungsempefehlungen für die Polizeibehörden, um auf die disruptiven Veränderungen im Phänomenbereich angepasst zu reagieren. Eine Veröffentlichung dieser Informationen wurde den gewollten Handlungserfolg‚ die erfolgreiche Bekämpfung der Cyberkriminalität, konterkarieren. Die Einstufung als Verschlusssache wurde aus Anlass Ihres Antrages nochmals überprüft und wird im Ergebnis unverändert aufrechterhalten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesministerium des Innern und für Heimat, Alt-Moabit 140 in 10557 Berlin, oder elektronisch 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen durch E-Mail, an die E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>>, oder 2. durch eine De-Mail mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>>-mail. erklärt werden. Mit freundlichen Grüßen