Sehr geehrter
mit E-Mail vom 19. Juli 2023 beantragen Sie beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung folgender Unterlage:
Die "Polizeiliche Bund-Länder-Strategie zur Bekämpfung der Cybercrime – Fortschreibung und Evaluierung", wie berichtet in
https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2023-06-16-14/beschluesse.pdf?__blob=publicationFile#page=25
Ihr Antrag wird unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 IFG abgelehnt.
Das von Ihnen erbetene Dokument ist im Rahmen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (Innenministerkonferenz - IMK) erstellt worden. Grundsätzlich entscheidet die Innenministerkonferenz selbst über die Veröffentlichung der Beschlüsse und Berichte. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat ist vor Freigabe der Veröffentlichung durch die IMK nicht autorisiert, über die Herausgabe der Informationen positiv zu entscheiden (vgl. § 7 Absatz 1 IFG). Hierzu verweise ich ergänzend auf die Erläuterungen unter
https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/termine-node.html. Wie Sie der Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 219. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder am 16. Juni 2023 in Berlin entnehmen können, hat die Innenministerkonferenz das Dokument nicht zur Veröffentlichung freigegeben.
Darüber hinaus besteht der Anspruch auf Informationszugang gemäß § 3 Nr. 4 IFG ebenfalls nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Dieser Ausnahmetatbestand liegt in Bezug auf das von Ihnen zur Einsicht begehrte Dokument vor, da dieses aufgrund geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen und Erkenntnisse im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) in Verbindung mit der Verschlusssachenanweisung (VSA) als Verschlusssache "VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" - eingestuft ist. Das Dokument darf damit nur Personen zugänglich gemacht werden, die aufgrund ihrer Dienstpflichten davon Kenntnis haben müssen.
Das Dokument enthält auf Basis einer Evaluierung der bisherigen Bekämpfungsstrategie konkrete Handlungsempefehlungen für die Polizeibehörden, um auf die disruptiven Veränderungen im Phänomenbereich angepasst zu reagieren. Eine Veröffentlichung dieser Informationen wurde den gewollten Handlungserfolg‚ die erfolgreiche Bekämpfung der Cyberkriminalität, konterkarieren.
Die Einstufung als Verschlusssache wurde aus Anlass Ihres Antrages nochmals überprüft und wird im Ergebnis unverändert aufrechterhalten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesministerium des Innern und für Heimat, Alt-Moabit 140 in 10557 Berlin, oder elektronisch
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen durch E-Mail, an die E-Mail-Adresse
<<E-Mail-Adresse>>, oder
2. durch eine De-Mail mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse
<<E-Mail-Adresse>>-mail. erklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen