Polizeilicher Sireneneinsatz

Die Polizei fährt mit Sirene in Berlin Tempelhof in die Polizeihalle. Soweit ich weiß, ist nur bei Lebensgefahr Sirene erlaubt. Warum wird das Martinshorn trotzdem eingesetzt? Wer veranlaßt das und mit welchen Gründen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    15. März 2024
  • Frist
    17. April 2024
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Gabriele Schreiner
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Po…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
Gabriele Schreiner
Betreff
Polizeilicher Sireneneinsatz [#303232]
Datum
15. März 2024 18:26
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Polizei fährt mit Sirene in Berlin Tempelhof in die Polizeihalle. Soweit ich weiß, ist nur bei Lebensgefahr Sirene erlaubt. Warum wird das Martinshorn trotzdem eingesetzt? Wer veranlaßt das und mit welchen Gründen?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Gabriele Schreiner Anfragenr: 303232 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303232/
Mit freundlichen Grüßen Gabriele Schreiner
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Betreff versteckt
Datum
15. März 2024 18:26
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Ihre IFG Anfrage Sehr geehrte Frau Schreiner, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Berliner I…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Ihre IFG Anfrage
Datum
18. März 2024 10:16
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte Frau Schreiner, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). In diesem Zusammenhang wurde ich mit der Bearbeitung beauftragt. Ihrem gestellten Antrag kann ich im Rahmen der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport inhaltlich nicht nachkommen bzw. die von Ihnen gewünschten Informationen nicht im Rahmen des IFG zur Verfügung stellen. Die zu Grunde liegenden Fragen liegen im Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Polizei Berlin. Sie haben der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte widersprochen. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, sich mit Ihrem Anliegen direkt an die Polizei Berlin zu wenden. https://www.internetwache-polizei-berlin.de Mit freundlichen Grüßen