Polizeilicher Umgang mit Videoaufnahmen (Ton und Bild) -- Dienstanweisungen

Videoaufnahmen (Ton und Bild) mit Mobiltelefonen bei Polizeieinsätzen sind nach einem Urteil des Landgerichts Osnabrück zulässig (10. Große Strafkammer, Beschl. v. 24.09.2021, Az. 10 Qs 49/21). Der sogenannte "Abhörparagraf" 201 StGB findet im öffentlichen Raum demnach keine Anwendung. Die von den Polizeibeamtinnen und -beamten vorgenommenen Diensthandlungen im öffentlichen Verkehrsraum werden in faktischer Öffentlichkeit gesprochen, da der Ort der Handlung frei zugänglich ist. Die Polizei darf deshalb keine Maßnahmen anwenden, derartige Aufnahmen zu verhindern. Eine im Beschwerdefall erfolgte Beschlagnahme des Mobiltelefons war rechtswidrig.

Bitte schicken Sie mir deshalb alle Dienstanweisungen ihrer Dienststelle aus den Jahren 2020 und 2021, die sich mit dem polizeilichen Umgang mit Foto- und Videoaufnahmen durch Umstehende oder Beteiligte einer polizeilichen Maßnahme befassen.
Bitte dokumentieren Sie auch, ob und falls ja wie, alle Beamtinnen und Beamte Ihrer Dienststelle über den Urteilsspruch des LG Osnabrück informiert worden sind.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. Oktober 2021
  • Frist
    16. November 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Göttingen, Umweltinformationsgesetz Niedersachsen (NUIG) S…
An Polizeidirektion Göttingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Polizeilicher Umgang mit Videoaufnahmen (Ton und Bild) -- Dienstanweisungen [#231001]
Datum
12. Oktober 2021 09:39
An
Polizeidirektion Göttingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Göttingen, Umweltinformationsgesetz Niedersachsen (NUIG) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Videoaufnahmen (Ton und Bild) mit Mobiltelefonen bei Polizeieinsätzen sind nach einem Urteil des Landgerichts Osnabrück zulässig (10. Große Strafkammer, Beschl. v. 24.09.2021, Az. 10 Qs 49/21). Der sogenannte "Abhörparagraf" 201 StGB findet im öffentlichen Raum demnach keine Anwendung. Die von den Polizeibeamtinnen und -beamten vorgenommenen Diensthandlungen im öffentlichen Verkehrsraum werden in faktischer Öffentlichkeit gesprochen, da der Ort der Handlung frei zugänglich ist. Die Polizei darf deshalb keine Maßnahmen anwenden, derartige Aufnahmen zu verhindern. Eine im Beschwerdefall erfolgte Beschlagnahme des Mobiltelefons war rechtswidrig. Bitte schicken Sie mir deshalb alle Dienstanweisungen ihrer Dienststelle aus den Jahren 2020 und 2021, die sich mit dem polizeilichen Umgang mit Foto- und Videoaufnahmen durch Umstehende oder Beteiligte einer polizeilichen Maßnahme befassen. Bitte dokumentieren Sie auch, ob und falls ja wie, alle Beamtinnen und Beamte Ihrer Dienststelle über den Urteilsspruch des LG Osnabrück informiert worden sind.
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Göttingen (Informationsfreiheitssatzung Göttingen). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231001 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231001/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeidirektion Göttingen
AW: Polizeilicher Umgang mit Videoaufnahmen (Ton und Bild) -- Dienstanweisungen [#231001] Sehr Antragsteller/in
Von
Polizeidirektion Göttingen
Betreff
AW: Polizeilicher Umgang mit Videoaufnahmen (Ton und Bild) -- Dienstanweisungen [#231001]
Datum
12. Oktober 2021 09:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail, die an die zuständige Sachbearbeitung weitergeleitet wurde. Freundliche Grüße

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Polizeidirektion Göttingen
Polizeidirektion Göttingen Dezernat 22 Ihre Anfrage vom 12.10.2021, Polizeilicher Umgang mit Videoaufnahmen (Ton …
Von
Polizeidirektion Göttingen
Betreff
Ihre Anfrage vom 12.10.2021, Polizeilicher Umgang mit Videoaufnahmen (Ton und Bild) -- Dienstanweisungen
Datum
29. Oktober 2021 12:34
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
8,8 KB


Polizeidirektion Göttingen Dezernat 22 Ihre Anfrage vom 12.10.2021, Polizeilicher Umgang mit Videoaufnahmen (Ton und Bild) -- Dienstanweisungen Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage mit E-Mail vom 12.10.2021 ist hier am 12.10.2021 eingegangen und es wurde das Aktenzeichen 22.1-0221-161/21 vergeben. Sie beantragen nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Göttingen vom 09.09.2011 1. die Zusendung aller Dienstanweisungen unserer Dienststelle aus den Jahren 2020 und 2021, die sich mit dem polizeilichen Umgang mit Foto- und Videoaufnahmen durch Umstehende oder Beteiligte einer polizeilichen Maßnahme befassen und 2. die Dokumentation, ob und falls ja wie, alle Beamtinnen und Beamten unserer Dienststelle über den Urteilsspruch des Landgerichts Osnabrück informiert worden sind. Sie verweisen in Ihrer E-Mail auch auf die Frist der Beauskunftung der Informationen nach § 5 Abs. 1 der Informationssatzung der Stadt Göttingen. Ihr Antrag wird hiermit aufgrund des Nichtvorliegens eines rechtlichen Anspruches abgelehnt, da der Anwendungsbereich der Informationssatzung der Stadt Göttingen nicht eröffnet ist. Gem. § 1 S. 1 der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Göttingen ist der Zweck dieser Satzung, den freien Zugang zu den bei der Stadt vorhandenen Informationen zu gewährleisten. Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (§ 1 S. 2 Informationsfreiheitssatzung der Stadt Göttingen). Die polizeilichen Aufgaben gehören dem übertragenen Wirkungskreis an. Mit freundlichen Grüßen