Polizeilicher Umgang mit Videoaufnahmen (Ton und Bild) -- Dienstanweisungen
Videoaufnahmen (Ton und Bild) mit Mobiltelefonen bei Polizeieinsätzen sind nach einem Urteil des Landgerichts Osnabrück zulässig (10. Große Strafkammer, Beschl. v. 24.09.2021, Az. 10 Qs 49/21). Der sogenannte "Abhörparagraf" 201 StGB findet im öffentlichen Raum demnach keine Anwendung. Die von den Polizeibeamtinnen und -beamten vorgenommenen Diensthandlungen im öffentlichen Verkehrsraum werden in faktischer Öffentlichkeit gesprochen, da der Ort der Handlung frei zugänglich ist. Die Polizei darf deshalb keine Maßnahmen anwenden, derartige Aufnahmen zu verhindern. Eine im Beschwerdefall erfolgte Beschlagnahme des Mobiltelefons war rechtswidrig.
Bitte schicken Sie mir deshalb alle Dienstanweisungen ihrer Dienststelle aus den Jahren 2020 und 2021, die sich mit dem polizeilichen Umgang mit Foto- und Videoaufnahmen durch Umstehende oder Beteiligte einer polizeilichen Maßnahme befassen.
Bitte dokumentieren Sie auch, ob und falls ja wie, alle Beamtinnen und Beamte Ihrer Dienststelle über den Urteilsspruch des LG Osnabrück informiert worden sind.
Anfrage abgelehnt
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Datum12. Oktober 2021
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16. November 2021
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