Polizeilicher Umgang mit Videoaufnahmen (Ton und Bild) -- Dienstanweisungen

Videoaufnahmen (Ton und Bild) mit Mobiltelefonen bei Polizeieinsätzen sind nach einem Urteil des Landgerichts Osnabrück zulässig (10. Große Strafkammer, Beschl. v. 24.09.2021, Az. 10 Qs 49/21). Der sogenannte "Abhörparagraf" 201 StGB findet im öffentlichen Raum demnach keine Anwendung. Die von den Polizeibeamtinnen und -beamten vorgenommenen Diensthandlungen im öffentlichen Verkehrsraum werden in faktischer Öffentlichkeit gesprochen, da der Ort der Handlung frei zugänglich ist. Die Polizei darf deshalb keine Maßnahmen anwenden, derartige Aufnahmen zu verhindern. Eine im Beschwerdefall erfolgte Beschlagnahme des Mobiltelefons war rechtswidrig.

Bitte schicken Sie mir deshalb alle Dienstanweisungen ihrer Dienststelle aus den Jahren 2020 und 2021, die sich mit dem polizeilichen Umgang mit Foto- und Videoaufnahmen durch Umstehende oder Beteiligte einer polizeilichen Maßnahme befassen.
Bitte dokumentieren Sie auch, ob und falls ja wie, alle Beamtinnen und Beamte Ihrer Dienststelle über den Urteilsspruch des LG Osnabrück informiert worden sind.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. Oktober 2021
  • Frist
    16. November 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Videoaufnahmen (Ton…
An Polizeidirektion Braunschweig Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Polizeilicher Umgang mit Videoaufnahmen (Ton und Bild) -- Dienstanweisungen [#231003]
Datum
12. Oktober 2021 09:39
An
Polizeidirektion Braunschweig
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Videoaufnahmen (Ton und Bild) mit Mobiltelefonen bei Polizeieinsätzen sind nach einem Urteil des Landgerichts Osnabrück zulässig (10. Große Strafkammer, Beschl. v. 24.09.2021, Az. 10 Qs 49/21). Der sogenannte "Abhörparagraf" 201 StGB findet im öffentlichen Raum demnach keine Anwendung. Die von den Polizeibeamtinnen und -beamten vorgenommenen Diensthandlungen im öffentlichen Verkehrsraum werden in faktischer Öffentlichkeit gesprochen, da der Ort der Handlung frei zugänglich ist. Die Polizei darf deshalb keine Maßnahmen anwenden, derartige Aufnahmen zu verhindern. Eine im Beschwerdefall erfolgte Beschlagnahme des Mobiltelefons war rechtswidrig. Bitte schicken Sie mir deshalb alle Dienstanweisungen ihrer Dienststelle aus den Jahren 2020 und 2021, die sich mit dem polizeilichen Umgang mit Foto- und Videoaufnahmen durch Umstehende oder Beteiligte einer polizeilichen Maßnahme befassen. Bitte dokumentieren Sie auch, ob und falls ja wie, alle Beamtinnen und Beamte Ihrer Dienststelle über den Urteilsspruch des LG Osnabrück informiert worden sind.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231003 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231003/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Polizeidirektion Braunschweig
AW: Polizeilicher Umgang mit Videoaufnahmen (Ton und Bild) -- Dienstanweisungen [#231003] Sehr Antragsteller/in
Von
Polizeidirektion Braunschweig
Betreff
AW: Polizeilicher Umgang mit Videoaufnahmen (Ton und Bild) -- Dienstanweisungen [#231003]
Datum
26. Oktober 2021 13:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 12.10.2021 teile ich Ihnen mit, dass Ihrem Antrag nicht entsprochen werden kann. Die von Ihnen zitierten Rechtsgrundlagen sind bezüglich der von Ihnen gewünschten Informationen nicht einschlägig. Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch besteht nicht. Informationsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz (NUIG) und dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bestehen nicht, da die Anwendungsbereiche der genannten Gesetze nicht eröffnet sind. Der Antrag zielt weder auf Umwelt- noch auf Verbraucherinformationen ab (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 5 NUIG, § 2 Abs. 3 UIG, §§ 1, 2 Abs. 1 VIG). Darüber hinaus sind Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG im hiesigen Geschäftsbereich gemäß §§ 3 S. 1, 2 Abs. 5 NUIG i. V. m. § 2 Abs. 4 UIG nicht vorhanden. Somit können nur Personen, die persönlich betroffen sind und z.B. als Verfahrensbeteiligte ein spezifisches Interesse an Informationen geltend machen, um ihre rechtlichen Interessen zu verteidigen, Auskünfte nach den entsprechenden Vorschriften erhalten. Sofern Sie Ihre Anfrage als Bürgeranfrage behandelt haben möchten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es ist zudem nicht zutreffend, dass das von Ihnen zitierte Urteil des Landgerichts Osnabrück die Anwendbarkeit des § 201 StGB im öffentlichen Raum grundsätzlich ausschließt. Mit freundlichen Grüßen