Poller gegen Parken auf dem Seitenstreifen in der Gravensteinstr.

Anfrage an: Bezirksamt Pankow

Eine Antwort zu der Frage, weshalb nur vor einem Grundstück in der Gravensteinstr. zwischen Str. 76 und Str. 76 a das Halten und Parken von Fahrzeugen auf dem Seitenstreifen entgegen § 12 Abs. 4 StVO durch den Einbau von Pollern (Holzpfälen) unterbunden worden ist, vor allen umliegenden Grundstücken jedoch weiterhin der Seitenstreifen zum Halten und Parken genutzt werden kann.

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  • Datum
    22. Januar 2020
  • Frist
    25. Februar 2020
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Bezirksamt Pankow Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Poller gegen Parken auf dem Seitenstreifen in der Gravensteinstr. [#175053]
Datum
22. Januar 2020 14:44
An
Bezirksamt Pankow
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Antwort zu der Frage, weshalb nur vor einem Grundstück in der Gravensteinstr. zwischen Str. 76 und Str. 76 a das Halten und Parken von Fahrzeugen auf dem Seitenstreifen entgegen § 12 Abs. 4 StVO durch den Einbau von Pollern (Holzpfälen) unterbunden worden ist, vor allen umliegenden Grundstücken jedoch weiterhin der Seitenstreifen zum Halten und Parken genutzt werden kann.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175053 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175053 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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