Positive Corona-erkrankte Schnelltests

gemäss Aussage der Arztpraxis muss die Meldung positiver Corona-Schnelltests durch den Erkrankten selbst erfolgen. Die Meldung erfolgt also nicht durch die Arztpraxis. Ist das so und wenn ja, muss die Meldung telefonisch erfolgen oder gibt es eine Möglichkeit, die Meldung online anzugeben?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. März 2022
  • Frist
    20. April 2022
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Margarete Sommer
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Gesundheitsamt Dortmund Details
Von
Margarete Sommer
Betreff
Positive Corona-erkrankte Schnelltests [#243301]
Datum
15. März 2022 06:52
An
Gesundheitsamt Dortmund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
gemäss Aussage der Arztpraxis muss die Meldung positiver Corona-Schnelltests durch den Erkrankten selbst erfolgen. Die Meldung erfolgt also nicht durch die Arztpraxis. Ist das so und wenn ja, muss die Meldung telefonisch erfolgen oder gibt es eine Möglichkeit, die Meldung online anzugeben?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Margarete Sommer Anfragenr: 243301 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243301/ Postanschrift Margarete Sommer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Margarete Sommer

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Gesundheitsamt Dortmund
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Gesundheitsamt Sehr geehrte Frau Sommer,, vielen Dank für Ihre Anfrage nac…
Von
Gesundheitsamt Dortmund
Betreff
Antwort: Positive Corona-erkrankte Schnelltests [#243301]
Datum
15. März 2022 08:26
Status
Warte auf Antwort
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Gesundheitsamt Sehr geehrte Frau Sommer,, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang (15.03.2022) wir hiermit bestätigen. Das Gesundheitsamt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. Ich habe Ihre u.g. Anfrage zuständigkeitshalber heute weitergeleitet. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/ind… einsehbar) erhoben. Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Mit freundlichen Grüßen