Sehr
Antragsteller/in
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 20.11.2021 (Az. 2.13.04/0003#0459), zu welchen wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Die von Ihnen angeforderten Informationen sind teilweise bereits öffentlich zugänglich. Bitte rufen Sie diese insoweit selbstständig ab. Bitte beachten Sie ferner, dass das IFG keinen Anspruch auf Beantwortung konkreter Einzelfragen, Begründungen oder Einschätzungen beinhaltet, sondern lediglich auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen. Ersteres kann nur im Rahmen von Bürgeranfragen beantwortet werden. Daher legen wir Ihre Anfrage dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich der Übermittlung des Impfstatus im Rahmen der Fallmeldungen sowie der Auswertung dieser Daten vorliegen. Soweit die von Ihnen verlangten amtlichen Informationen dem RKI vorliegen, wurden Sie bereits veröffentlicht. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Im Einzelnen:
Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e IfSG werden für jeden Fall, soweit durch das zuständige Gesundheitsamt ermittelbar, auch Angaben zum Impfstatus an das RKI übermittelt.
Weitere Informationen zum Meldeweg finden Sie in den FAQ auf der Homepage des RKI unter der Überschrift „Fallzahlen und Meldungen“, abrufbar unter:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO...
Das RKI wertet die ihm übermittelten Daten nach relevanten Gesichtspunkten aus und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Auswertungen. Eine tabellarische Auswertung der Impfdurchbrüche in den letzten vier Meldewochen finden Sie jeweils im Wochenbericht auf der Homepage des RKI, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, symptomatischen COVID-19-Fällen, Hospitalisierung, Betreuung auf der Intensivstation und Todesfällen. Seit Neustem finden Sie dort ebenfalls eine Aufschlüsselung nach Grundimmunisierung und Auffrischungsimpfungen. Ferner werden die Zahlen auch hinsichtlich der verschiedenen Impfstoffe besprochen. Eine ausführliche Beschreibung und Interpretation der Daten sowie deren Limitationen wird ebenfalls im o.g. Wochenbericht des RKI veröffentlicht. Die Wochenberichte können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Die Inzidenzen der symptomatischen und hospitalisierten COVID-19-Fälle nach Impfstatus finden Sie in tabellarischer Form unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem RKI nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen