Positive PCR Testungen

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Wird der Impfstatus der positiv getesteten Personen festgehalten? Wenn nein: warum nicht? Wenn ja: warum wird das nicht kommuniziert, bzw. wo sind diese Daten einsehbar?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. November 2021
  • Frist
    24. Dezember 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wird der Impfstat…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Positive PCR Testungen [#233388]
Datum
20. November 2021 22:58
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wird der Impfstatus der positiv getesteten Personen festgehalten? Wenn nein: warum nicht? Wenn ja: warum wird das nicht kommuniziert, bzw. wo sind diese Daten einsehbar?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 233388 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233388/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 20.11.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 20.11.2021
Datum
22. November 2021 16:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0459. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 20.11.2021 - Az. 2.13.04/0003#0459 Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 20.11.2021 - Az. 2.13.04/0003#0459
Datum
17. Januar 2022 14:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 20.11.2021 (Az. 2.13.04/0003#0459), zu welchen wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die von Ihnen angeforderten Informationen sind teilweise bereits öffentlich zugänglich. Bitte rufen Sie diese insoweit selbstständig ab. Bitte beachten Sie ferner, dass das IFG keinen Anspruch auf Beantwortung konkreter Einzelfragen, Begründungen oder Einschätzungen beinhaltet, sondern lediglich auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen. Ersteres kann nur im Rahmen von Bürgeranfragen beantwortet werden. Daher legen wir Ihre Anfrage dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich der Übermittlung des Impfstatus im Rahmen der Fallmeldungen sowie der Auswertung dieser Daten vorliegen. Soweit die von Ihnen verlangten amtlichen Informationen dem RKI vorliegen, wurden Sie bereits veröffentlicht. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Im Einzelnen: Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e IfSG werden für jeden Fall, soweit durch das zuständige Gesundheitsamt ermittelbar, auch Angaben zum Impfstatus an das RKI übermittelt. Weitere Informationen zum Meldeweg finden Sie in den FAQ auf der Homepage des RKI unter der Überschrift „Fallzahlen und Meldungen“, abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO... Das RKI wertet die ihm übermittelten Daten nach relevanten Gesichtspunkten aus und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Auswertungen. Eine tabellarische Auswertung der Impfdurchbrüche in den letzten vier Meldewochen finden Sie jeweils im Wochenbericht auf der Homepage des RKI, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, symptomatischen COVID-19-Fällen, Hospitalisierung, Betreuung auf der Intensivstation und Todesfällen. Seit Neustem finden Sie dort ebenfalls eine Aufschlüsselung nach Grundimmunisierung und Auffrischungsimpfungen. Ferner werden die Zahlen auch hinsichtlich der verschiedenen Impfstoffe besprochen. Eine ausführliche Beschreibung und Interpretation der Daten sowie deren Limitationen wird ebenfalls im o.g. Wochenbericht des RKI veröffentlicht. Die Wochenberichte können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Die Inzidenzen der symptomatischen und hospitalisierten COVID-19-Fälle nach Impfstatus finden Sie in tabellarischer Form unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem RKI nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen