Postalische Anschrift in Deutschland von Ryanair bzw. ihr gesetzlicher Vertreter z.B. Anwalt / Kanzlei

Anfrage an: Luftfahrt-Bundesamt

Ryanair schreibt immer dass Sie nur in Irland erreichbar seien postalisch. Ich möchte jedoch Ryanair in Deutschland eine Klage / Mahnbescheid zustellen. Daher benötige ich eine deutsche Anschrift. Sicherlich werden Sie als LBA hier eine Adresse in Deutschland kennen oder einen Gesetzlichen Vertreter wie einen Anwalt oder Kanzlei.

Nach telefonischer Auskunft durch die Kanzlei wird Ryanair nicht mehr durch STENGER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB in Hamburg vertreten.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    17. April 2024
  • Frist
    22. Mai 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ryanair schreibt immer dass Sie nur i…
An Luftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Postalische Anschrift in Deutschland von Ryanair bzw. ihr gesetzlicher Vertreter z.B. Anwalt / Kanzlei [#306481]
Datum
17. April 2024 09:22
An
Luftfahrt-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ryanair schreibt immer dass Sie nur in Irland erreichbar seien postalisch. Ich möchte jedoch Ryanair in Deutschland eine Klage / Mahnbescheid zustellen. Daher benötige ich eine deutsche Anschrift. Sicherlich werden Sie als LBA hier eine Adresse in Deutschland kennen oder einen Gesetzlichen Vertreter wie einen Anwalt oder Kanzlei. Nach telefonischer Auskunft durch die Kanzlei wird Ryanair nicht mehr durch STENGER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB in Hamburg vertreten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 306481 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/306481/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Luftfahrt-Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht an das Luftfahrt-Bundesamt. Hiermit bestä…
Von
Luftfahrt-Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung, hier: Postalische Anschrift in Deutschland von Ryanair bzw. ihr gesetzlicher Vertreter z.B. Anwalt / Kanzlei [#306481]
Datum
17. April 2024 14:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht an das Luftfahrt-Bundesamt. Hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 17.04.2024. Ihr Antrag nach dem IFG zum Zeichen: [#306481] befindet sich in der weiteren Bearbeitung. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Luftfahrt-Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf unsere Zwischennachricht vom 17.04.24 und Ihrem Antr…
Von
Luftfahrt-Bundesamt
Betreff
Möglichkeit zur Stellungnahme (Anhörung) bis zum 10.05.24; hier: Postalische Anschrift in Deutschland von Ryanair bzw. ihr gesetzlicher Vertreter z.B. Anwalt / Kanzlei [#306481]
Datum
29. April 2024 10:08
Status
Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf unsere Zwischennachricht vom 17.04.24 und Ihrem Antrag vom gleichen Tage, mit dem Sie Zugang zu folgenden Informationen: „Ryanair schreibt immer dass Sie nur in Irland erreichbar seien postalisch. Ich möchte jedoch Ryanair in Deutschland eine Klage / Mahnbescheid zustellen. Daher benötige ich eine deutsche Anschrift. Sicherlich werden Sie als LBA hier eine Adresse in Deutschland kennen oder einen Gesetzlichen Vertreter wie einen Anwalt oder Kanzlei. Nach telefonischer Auskunft durch die Kanzlei wird Ryanair nicht mehr durch STENGER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB in Hamburg vertreten.“ nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) begehren. Das Luftfahrt-Bundesamt ist nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) grundsätzlich verpflichtet dem Antragsteller den Informationszugang zu gewähren, sofern keine Ausschlussgründe eingreifen. Ich beabsichtige Ihren Antrag auf Informationszugang aufgrund der nachstehenden Ausführungen abzulehnen. Die Erhebung einer Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erhebt das Luftfahrt-Bundesamt ausschließlich für die Wahrnehmung unserer behördlichen Aufgaben gemäß § 15 VwVfG. In § 15 S. 1 VwVfG heißt es: " Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen." Der Normzweck dient erkennbar der zügigen Verfahrensabwicklung im Verwaltungsverfahren und der Erreichbarkeit für die handelnde Behörde. In diesem eng definierten und abschließenden Personenkreis des § 15 VwVfG, unter Berücksichtigung der Legaldefinitionen zu § 13 VwVfG, sehe ich keine Beteiligung, Inbezugnahme oder Möglichkeit der Weitergabe der Daten an Dritte. Die vom LBA erhobenen Kontaktdaten sind mithin zweckgebunden erhoben und unterliegen ggf. dem Ausschlussgrund nach § 5 IFG und weiteren datenschutzrechtlichen Schutzvorschriften. Weiter wäre das Luftfahrt-Bundesamt in diesem Zusammenhang gem. § 8 Absatz 1 IFG verpflichtet, dem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sein könnten, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben könnte. Der zu beteiligende Dritte hat eine eigene Entscheidungskompetenz. Ich gebe Ihnen Gelegenheit, sich bis zum 10.05.2024 zu den ablehnungsrelevanten Tatsachen zu äußern. Danach würde ein entsprechender förmlicher Ablehnungsbescheid ergehen, wenn Sie mir dies entsprechend mitteilen, bitte ebenfalls innerhalb der Frist bis zum 10.05.24. Gegen den Ablehnungsbescheid hätten Sie dann die Möglichkeit ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durchzuführen, vgl. § 9 IFG. Ebenso haben Sie die Möglichkeit jederzeit Ihren Antrag nach dem IFG zurückzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben werden könnten. Die Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) kann im Internet unter https://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/ abgerufen werden. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und verbleiben für heute Mit freundlichen Grüßen