Sehr
<< Antragsteller:in >>
wir nehmen Bezug auf unsere Zwischennachricht vom 17.04.24 und Ihrem Antrag vom gleichen Tage, mit dem Sie Zugang zu folgenden Informationen:
„Ryanair schreibt immer dass Sie nur in Irland erreichbar seien postalisch. Ich möchte jedoch Ryanair in Deutschland eine Klage / Mahnbescheid zustellen. Daher benötige ich eine deutsche Anschrift. Sicherlich werden Sie als LBA hier eine Adresse in Deutschland kennen oder einen Gesetzlichen Vertreter wie einen Anwalt oder Kanzlei.
Nach telefonischer Auskunft durch die Kanzlei wird Ryanair nicht mehr durch STENGER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB in Hamburg vertreten.“
nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) begehren.
Das Luftfahrt-Bundesamt ist nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) grundsätzlich verpflichtet dem Antragsteller den Informationszugang zu gewähren, sofern keine Ausschlussgründe eingreifen.
Ich beabsichtige Ihren Antrag auf Informationszugang aufgrund der nachstehenden Ausführungen abzulehnen.
Die Erhebung einer Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erhebt das Luftfahrt-Bundesamt ausschließlich für die Wahrnehmung unserer behördlichen Aufgaben gemäß § 15 VwVfG. In § 15 S. 1 VwVfG heißt es: " Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen."
Der Normzweck dient erkennbar der zügigen Verfahrensabwicklung im Verwaltungsverfahren und der Erreichbarkeit für die handelnde Behörde. In diesem eng definierten und abschließenden Personenkreis des § 15 VwVfG, unter Berücksichtigung der Legaldefinitionen zu § 13 VwVfG, sehe ich keine Beteiligung, Inbezugnahme oder Möglichkeit der Weitergabe der Daten an Dritte. Die vom LBA erhobenen Kontaktdaten sind mithin zweckgebunden erhoben und unterliegen ggf. dem Ausschlussgrund nach § 5 IFG und weiteren datenschutzrechtlichen Schutzvorschriften.
Weiter wäre das Luftfahrt-Bundesamt in diesem Zusammenhang gem. § 8 Absatz 1 IFG verpflichtet, dem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sein könnten, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben könnte. Der zu beteiligende Dritte hat eine eigene Entscheidungskompetenz.
Ich gebe Ihnen Gelegenheit, sich bis zum 10.05.2024 zu den ablehnungsrelevanten Tatsachen zu äußern.
Danach würde ein entsprechender förmlicher Ablehnungsbescheid ergehen, wenn Sie mir dies entsprechend mitteilen, bitte ebenfalls innerhalb der Frist bis zum 10.05.24. Gegen den Ablehnungsbescheid hätten Sie dann die Möglichkeit ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durchzuführen, vgl. § 9 IFG. Ebenso haben Sie die Möglichkeit jederzeit Ihren Antrag nach dem IFG zurückzunehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben werden könnten.
Die Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) kann im Internet unter
https://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/ abgerufen werden.
Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und verbleiben für heute
Mit freundlichen Grüßen