Postalischer Versand von Heets für IQOS aus dem EU- und Nicht-EU-Ausland

Anfrage an: Hauptzollamt Koblenz

Heets für IQOS sind "Tabaksticks" für den Konsum in den sogenannten Tabakerhitzern - vorliegend in den IQOS-Geräten.
Da die Heets aus rekonstriertem Tabak bestehen und von einem Alupapier umgeben sind anstelle des herkömmlichen Zigarettenpapiers, sind diese auch nur für den im ersten Absatz beschriebenen Konsum geeignet und werden daher rechtlich als Rauchtabak eingeordnet.
Beim persönlichen Transport aus dem EU-Ausland darf 1 kg Rauchtabak mitgeführt werden. Berechnet man dies auf die Heets um, kommt man auf ca. 16 Stangen (6,1 g Tabak pro Schachtel -> 61 g Tabak pro Stange).

Nun zu den Fragen:
1.) Wieviele Stangen Heets darf mir mein Bruder aus Polen per Post (Paket) nach Deutschland versenden?
2.) Wieviele Stangen Heets darf mir meine Cousine aus Russland per Post (Paket) nach Deutschland versenden?

Vielen Dank im Voraus!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Dezember 2020
  • Frist
    5. Januar 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Heets für IQOS sind…
An Hauptzollamt Koblenz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Postalischer Versand von Heets für IQOS aus dem EU- und Nicht-EU-Ausland [#204764]
Datum
1. Dezember 2020 18:58
An
Hauptzollamt Koblenz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Heets für IQOS sind "Tabaksticks" für den Konsum in den sogenannten Tabakerhitzern - vorliegend in den IQOS-Geräten. Da die Heets aus rekonstriertem Tabak bestehen und von einem Alupapier umgeben sind anstelle des herkömmlichen Zigarettenpapiers, sind diese auch nur für den im ersten Absatz beschriebenen Konsum geeignet und werden daher rechtlich als Rauchtabak eingeordnet. Beim persönlichen Transport aus dem EU-Ausland darf 1 kg Rauchtabak mitgeführt werden. Berechnet man dies auf die Heets um, kommt man auf ca. 16 Stangen (6,1 g Tabak pro Schachtel -> 61 g Tabak pro Stange). Nun zu den Fragen: 1.) Wieviele Stangen Heets darf mir mein Bruder aus Polen per Post (Paket) nach Deutschland versenden? 2.) Wieviele Stangen Heets darf mir meine Cousine aus Russland per Post (Paket) nach Deutschland versenden? Vielen Dank im Voraus!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204764 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204764/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Hauptzollamt Koblenz
Hauptzollamt Koblenz Der behördliche Beauftragte für die Informationsfreiheit Antragsteller/in Antragstel…
Von
Hauptzollamt Koblenz
Betreff
AW: [EXTERN] Postalischer Versand von Heets für IQOS aus dem EU- und Nicht-EU-Ausland [#204764]
Datum
21. Dezember 2020 15:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Hauptzollamt Koblenz Der behördliche Beauftragte für die Informationsfreiheit Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> per Mail Betreff: Postalischer Versand von Heets Bezug: Ihre Anfrage vom 02.12.2020 Az.: O 1000 B - 208 / 20 - SK01 (Bei Antwort bitte angeben) Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage ergeht folgender Auskunfts- und Gebührenbescheid: Auskunft: Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten, wie hier zu 1.) aus Polen: § 22 Tabaksteuergesetz (TabakStG) Erwerb durch Privatpersonen (1) Tabakwaren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei. Tabakwaren aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten sind nur dann steuerfrei, wenn sie selbst in das Steuergebiet befördert werden. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die für private Zwecke im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates erworben und in das Steuergebiet verbracht werden, wird die Verbrauchsteuer im Erwerbsmitgliedstaat erhoben („Ursprungslandprinzip). D.h. verbrauchsteuerpflichtige Waren, die eine Privatperson im steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates für ihren Eigenbedarf erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke) sind steuerfrei. Verbrauchsteuerpflichtige Waren dienen nur dann privaten Zwecken, wenn eine Privatperson die Waren in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr und für ihren Eigenbedarf erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert. Sollen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren, so wie in der Anfrage dargestellt, per Post (Paket) nach Deutschland versandt werden, kann der Beteiligte sich nicht auf die Richtmengen beziehen, die steuerfrei belassen werden. Tabakwaren aus Ländern außerhalb der EU, wie hier zu 2.) aus Russland: Die Reisemitbringsel dürfen ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für Angehörige des Haushalts oder als Geschenk bestimmt sein. Ein entgeltliches Mitbringen für andere ist somit nicht möglich. Die Waren dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken bestimmt sein. Der Beteiligte führt die betreffenden Waren als Reisender mit sich. Befinden sich die Waren in demselben Transportmittel z. B. der Bahn oder dem Flugzeug mit dem Sie befördert werden, gelten sie als mitgeführt. Wird Reisegepäck voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, so gilt es dagegen nicht als mitgeführt. Sollen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren, so wie in der Anfrage dargestellt, per Post (Paket) nach Deutschland versandt werden, kann der Beteiligte sich nicht auf die gültigen Reisefreigrenzen (bei Rauchtabak 250 gr.) beziehen. Fazit: Egal, ob die Tabakwaren aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus Ländern außerhalb der EU per Post bezogen werden sollen, es gibt weder Richtmengen, die steuerfrei belassen, noch Reisefreigrenzen, die in Anspruch genommen werden können. Sollten Tabakwaren bei einer Paketkontrolle festgestellt werden, sind diese sicherzustellen und die Tabaksteuer wäre zu erheben. Die Tabakwaren werden anschließend, ggf. nach Überführung in das Eigentum des Bundes, vernichtet. Siehe auch: https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/R… Gebührenbescheid: Diese Auskunft ist kostenfrei. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Hauptzollamt Koblenz, Im Metternicher Feld 44, 56068 Koblenz, erhoben werden Für Ihre Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen