Hauptzollamt Koblenz
Der behördliche Beauftragte
für die Informationsfreiheit
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per Mail
Betreff: Postalischer Versand von Heets
Bezug: Ihre Anfrage vom 02.12.2020
Az.: O 1000 B - 208 / 20 - SK01 (Bei Antwort bitte angeben)
Sehr
geehrteAntragsteller/in
zu Ihrer Anfrage ergeht folgender Auskunfts- und Gebührenbescheid:
Auskunft:
Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten, wie hier zu 1.) aus Polen:
§ 22 Tabaksteuergesetz (TabakStG) Erwerb durch Privatpersonen
(1) Tabakwaren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.
Tabakwaren aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten sind nur dann steuerfrei, wenn sie selbst in das Steuergebiet befördert werden.
Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die für private Zwecke im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates erworben und in das Steuergebiet verbracht werden, wird die Verbrauchsteuer im Erwerbsmitgliedstaat erhoben („Ursprungslandprinzip). D.h. verbrauchsteuerpflichtige Waren, die eine Privatperson im steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates für ihren Eigenbedarf erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke) sind steuerfrei.
Verbrauchsteuerpflichtige Waren dienen nur dann privaten Zwecken, wenn eine Privatperson die Waren in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr und für ihren Eigenbedarf erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert.
Sollen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren, so wie in der Anfrage dargestellt, per Post (Paket) nach Deutschland versandt werden, kann der Beteiligte sich nicht auf die Richtmengen beziehen, die steuerfrei belassen werden.
Tabakwaren aus Ländern außerhalb der EU, wie hier zu 2.) aus Russland:
Die Reisemitbringsel dürfen ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für Angehörige des Haushalts oder als Geschenk bestimmt sein. Ein entgeltliches Mitbringen für andere ist somit nicht möglich.
Die Waren dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken bestimmt sein.
Der Beteiligte führt die betreffenden Waren als Reisender mit sich. Befinden sich die Waren in demselben Transportmittel z. B. der Bahn oder dem Flugzeug mit dem Sie befördert werden, gelten sie als mitgeführt.
Wird Reisegepäck voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, so gilt es dagegen nicht als mitgeführt.
Sollen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren, so wie in der Anfrage dargestellt, per Post (Paket) nach Deutschland versandt werden, kann der Beteiligte sich nicht auf die gültigen Reisefreigrenzen (bei Rauchtabak 250 gr.) beziehen.
Fazit: Egal, ob die Tabakwaren aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus Ländern außerhalb der EU per Post bezogen werden sollen, es gibt weder Richtmengen, die steuerfrei belassen, noch Reisefreigrenzen, die in Anspruch genommen werden können.
Sollten Tabakwaren bei einer Paketkontrolle festgestellt werden, sind diese sicherzustellen und die Tabaksteuer wäre zu erheben. Die Tabakwaren werden anschließend, ggf. nach Überführung in das Eigentum des Bundes, vernichtet.
Siehe auch:
https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/R…
Gebührenbescheid:
Diese Auskunft ist kostenfrei.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
beim Hauptzollamt Koblenz, Im Metternicher Feld 44, 56068 Koblenz, erhoben werden
Für Ihre Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen