Preis für die Entwicklung und Kauf des Staatstrojaners

Anfrage an: Bundesrechnungshof

Wie hoch war der Preis für die Entwicklung des sogenannten Staatstrojaners?

Wie viel Geld wurde, für den betrieb seit dem Erwerb/Fertigstellung der Software aufgewendet?

Wie groß ist der Anteil an finanziellen Mitteln, welche in diesem Vorgang der Entwicklung an private Unternehmen gezahlt wurden?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. Januar 2020
  • Frist
    3. März 2020
  • 0 Follower:innen
Robert Schröder
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch wa…
An Bundesrechnungshof Details
Von
Robert Schröder
Betreff
Preis für die Entwicklung und Kauf des Staatstrojaners [#177890]
Datum
30. Januar 2020 19:03
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch war der Preis für die Entwicklung des sogenannten Staatstrojaners? Wie viel Geld wurde, für den betrieb seit dem Erwerb/Fertigstellung der Software aufgewendet? Wie groß ist der Anteil an finanziellen Mitteln, welche in diesem Vorgang der Entwicklung an private Unternehmen gezahlt wurden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Robert Schröder Anfragenr: 177890 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177890 Postanschrift Robert Schröder << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Robert Schröder

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Bundesrechnungshof
Ihre Anfrage vom 30. Januar 2020 Referat Presse 05 20 35 - 6039/2020 Sehr geehrter Herr Schröder, vielen Dank fü…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Anfrage vom 30. Januar 2020
Datum
7. Februar 2020 13:18
Status
Anfrage abgeschlossen
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4,4 KB


Referat Presse 05 20 35 - 6039/2020 Sehr geehrter Herr Schröder, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 30. Januar 2020, mit der Sie um Auskünfte über den Preis für die Entwicklung und Kauf des „Staatstrojaners“ bitten. Den Zugang zu Prüfungsunterlagen und zu Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshofes hat der Gesetzgeber in § 96 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) spezialgesetzlich und abschließend geregelt. Das IFG ist insoweit nicht anwendbar (vgl. § 1 Absatz 3 IFG). § 96 Absatz 4 BHO trennt das Prüfungsverfahren vom Prüfungsergebnis. Für abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse (§ 96 Absatz 4 Satz 1 BHO) und für abschließend vom Parlament beratene Berichte (§ 96 Absatz 4 Satz 2 BHO) hat der Gesetzgeber dem Bundesrechnungshof die Möglichkeit eröffnet, Dritten Informationszugang zu gewähren; ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Den Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten des Bundesrechnungshofes und damit zu allen darin enthaltenen Unterlagen hat der Gesetzgeber vollständig ausgeschlossen (§ 96 Absatz 4 Satz 3 BHO). Ihrem Informationsbegehren können wir nicht entsprechen, da dem Bundesrechnungshof hierzu keine Prüfungserkenntisse vorliegen. Mit freundlichen Grüßen