Preisaufschlag wegen Hygienemassnahmen bei z.B. Fusspflege oder Wimpern färben

Anfrage an: Bundesapothekerkammer

Inwieweit dürfen Apotheken die Kosten für Hygienmassnahmen bei Dienstleistungen, wie Fusspflegeauf ihre Kunden weiter berechnen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    26. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Inwieweit dürfen Ap…
An Bundesapothekerkammer Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Preisaufschlag wegen Hygienemassnahmen bei z.B. Fusspflege oder Wimpern färben [#191614]
Datum
26. Juni 2020 18:59
An
Bundesapothekerkammer
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Inwieweit dürfen Apotheken die Kosten für Hygienmassnahmen bei Dienstleistungen, wie Fusspflegeauf ihre Kunden weiter berechnen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191614 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191614/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesapothekerkammer
Sehr geehrteAntragsteller/in bezüglich Ihrer untenstehenden Anfrage weisen wir darauf hin, dass die Bundesapothe…
Von
Bundesapothekerkammer
Betreff
WG: Preisaufschlag wegen Hygienemassnahmen bei z.B. Fusspflege oder Wimpern färben [#191614]
Datum
29. Juni 2020 09:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in bezüglich Ihrer untenstehenden Anfrage weisen wir darauf hin, dass die Bundesapothekerkammer als privatrechtliche Arbeitsgemeinschaft der Apothekerkammern der Länder nicht in den Anwendungsbereich des IFG fällt und dementsprechend keine Auskunftsansprüche bestehen. Die von Ihnen darüber hinaus herangezogenen Gesetze zur Umwelt- oder Verbraucherinformation sind ebenfalls nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen