Sehr << Antragsteller:in >>
ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 17. Dezember 2022 (Bezug 1).
Mit Ihrem Antrag haben Sie gebeten, Ihnen „die Preisliste für Rüstungsgüter, über die die Wirtschaftswoche berichtete“ zu übersenden. Bei dem Bericht, auf den Sie Bezug nehmen, handelt es sich um einen Artikel, der im Dezember 2022 in der Zeitschrift „Wirtschaftswoche“ erschien und sich mit einem Sachverhalt im Hinblick auf den „Panzer- Ringtausch“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik |befasste.
Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Der Herausgabe antragsgegenständlicher vorliegender Informationen stehen § 3 Nr. 4 IFG, § 3 Nr. 1a) IFG, § 3 Nr. 1b) IFG und § 3 Nr. 6 IFG entgegen.
Im Einzelnen:
Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang u. a. dann nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt.
Vorliegend sind die begehrten Informationen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA) als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (NATO RESTRICTED) oder höher eingestuft. Eine derartige Einstufung ist dann sachgerecht, wenn die Kenntnisnahme der Verschlusssache durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
Bei den Dokumenten handelt es sich um vertrauliche Vertrags- und Preisinformationen. Diese Unterlagen beinhalten somit geheimhaltungsbedürftige Tatsachen oder Erkenntnisse, die im öffentlichen Interesse schutzbedürftig sind. Bei allen zum Ringtausch gehörenden Verträgen wurde Vertraulichkeit zwischen den Vertragsparteien über die Vertragsinhalte vereinbart. Bei einer Offenlegung bestünde zudem die Gefahr, dass eine Veröffentlichung der Stückpreise negativen Einfluss auf zukünftige Beschaffungen von Kampfpanzern haben könnte. Hierdurch wäre die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte betroffen. Letztlich wären nachteilige Auswirkungen für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Partner durch Offenlegung nicht auszuschließen.
Aus Anlass Ihres Antrages hat eine Prüfung mit dem Ergebnis stattgefunden, dass die Gründe für die Einstufung unverändert fortbestehen.
Der Offenlegung der erbetenen amtlichen Informationen steht ferner § 3 Nr. 1a) IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann.
Wann eine Auswirkung auf die Beziehungen zu einem ausländischen Staat ein solches Gewicht hat, dass sie als Nachteil anzusehen ist, hängt von der Einschätzung der Bundesregierung ab (BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - BVerwG 7 C 22.08). Dabei reicht die Möglichkeit 2nachteiliger Auswirkungen auf die auswärtigen Beziehungen aus. Denn die Beurteilung, ob und inwiefern das Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen hat, ist stets mit Unsicherheiten verbunden und erfordert insofern eine Prognoseentscheidung (VG Berlin, Urteil vom 18.07.2017 - Az. VG 2 K 260.16).
Die Bundesregierung hat ein erhebliches Interesse, die Beziehungen zur Slowakischen Republik durch Freigabe entsprechend vertraulicher Informationen nicht zu belasten, sondern nachhaltig zu schützen. Ein Informationszugang zu den erbetenen Informationen würde daher dem Schutz der internationalen Beziehungen zuwiderlaufen. Im vorliegenden Fall hätte eine Offenlegung konkreter Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zur Slowakischen Republik, da in den Beschaffungsverträgen Vertraulichkeit vereinbart wurde.
Der Herausgabe der begehrten Informationen steht darüber hinaus § 3 Nr. 1b) IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben kann. Zu den militärischen Belangen der Bundeswehr gehören insbesondere Informationen, die Rückschlüsse auf die Ausstattung, Einsatzbereitschaft und Zusammenarbeit der Streitkräfte zulassen. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der von Ihnen begehrten Unterlagen um solche schutzwürdigen Informationen.
Des Weiteren steht einer Herausgabe § 3 Nr. 6 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Wie bereits dargelegt könnte eine Veröffentlichung der Stückpreise negativen Einfluss auf zukünftige Beschaffungen im Bereich Kampfpanzer haben, da andere Anbieter auf Basis der bekanntgewordenen Preise ihre Preisgestaltung zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Marktteilnehmer anpassen und sich damit Vorteile für künftige Ausschreibungen verschaffen könnten.
Daher bitte ich um Verständnis, dass eine Herausgabe der erbetenen amtlichen Information ausscheidet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Verteidigung, Postfach 1328, 53003 Bonn erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen