Preisliste für Rüstungsgüter

Die Preisliste für Rüstungsgüter, über die die Wirtschaftswoche in folgendem Beitrag berichtete: https://www.wiwo.de/politik/deutschland/ringtausch-deutschland-zahlte-rheinmetall-bei-panzer-deal-100-millionen-euro-mehr-als-ueblich/28870466.html

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage wurde abgelehnt, da die antragsgegenständliche Informationen als Verschlusssache eingestuft seien (§ 3 Nr. 4 IFG). Daneben wird die Anfrage aufgrund von § 3 Nr. 1a) IFG, §3 Nr. 1b) IFG und § 3 Nr. 6 IFG abgelehnt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. Dezember 2022
  • Frist
    21. Januar 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Preisliste für Rüstungsgüter, übe…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Preisliste für Rüstungsgüter [#265815]
Datum
17. Dezember 2022 10:52
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Preisliste für Rüstungsgüter, über die die Wirtschaftswoche in folgendem Beitrag berichtete: https://www.wiwo.de/politik/deutschland/ringtausch-deutschland-zahlte-rheinmetall-bei-panzer-deal-100-millionen-euro-mehr-als-ueblich/28870466.html
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 265815 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265815/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V353 Betreff: Informa…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Preisliste für Rüstungsgüter [#265815]
Datum
21. Dezember 2022 11:26
Status
Warte auf Antwort
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V353 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 17. Dezember 2022 (s.u.) Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer auf das IFG gestützten Anfrage vom 17. Dezember 2022 (Bezug). Diese wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/A5/V353 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
R I 1 - Az 39-22-17/A5/V353 Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Preisliste für Rüs…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Preisliste für Rüstungsgüter [#265815]
Datum
4. Februar 2023 11:12
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
R I 1 - Az 39-22-17/A5/V353 Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Preisliste für Rüstungsgüter“ vom 17.12.2022 (#265815) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 15 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
Ich werde ab dem 26.01.2023 nicht im Büro sein. Ich kehre zurück am 7.2.2023. Ihre E-Mail wird nicht weitergeleite…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Automatische Antwort: Preisliste für Rüstungsgüter [#265815]
Datum
4. Februar 2023 11:12
Status
Warte auf Antwort
Ich werde ab dem 26.01.2023 nicht im Büro sein. Ich kehre zurück am 7.2.2023. Ihre E-Mail wird nicht weitergeleitet. Bitte wenden Sie sich in dringenden IFG-Angelegenheiten an das Referat R I 1 über den Organisationsbriefkasten "<<E-Mail-Adresse>>".
Bundesministerium der Verteidigung
Klassifizierung: OFFEN – AMTS- U. DIENSTGEHEIMNIS/PersDat Schutzbereich 1 BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V353 Bet…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Preisliste für Rüstungsgüter [#265815]
Datum
7. März 2023 13:52
Status
Warte auf Antwort
Klassifizierung: OFFEN – AMTS- U. DIENSTGEHEIMNIS/PersDat Schutzbereich 1 BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V353 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 17. Dezember 2023 Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 17. Dezember 2022 (Bezug). Mit Blick auf die Überschreitung der in § 7 Abs. 5 S. 2 IFG benannten Monatsfrist bitte ich Sie um Entschuldigung. Leider ist es uns aufgrund des derzeit hohen IFG-Antragsaufkommens und der dadurch entstehenden längeren Bearbeitungszeiten nicht immer möglich, die IFG-Anfragen zeitnah zu einem Abschluss zu bringen. Aktuell stehen auch zahlreiche Personen innerhalb des Bundesministeriums der Verteidigung bedingt durch die besonderen Erfordernisse im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise nicht in der im "Normalbetrieb" gewohnten Art und Weise für die Aufgabenerledigung zur Verfügung, so dass Verzögerungen der Bearbeitungsgänge leider nicht komplett vermieden werden können. Zudem sorgen bestehende Personalvakanzen und Urlaubsabwesenheiten für weitere Verzögerungen. Wir arbeiten mit Nachdruck daran, die Anträge schnellstmöglich zu beantworten. Aktuell befindet sich Ihr Vorgang noch in der Prüfung. Ich möchte Sie daher um etwas Geduld bitten und bedanke mich für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium der Verteidigung
Antrag auf Informationszugang nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr << Antragsteller:in >>
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Informationszugang nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
24. Mai 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
914,3 KB
Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 17. Dezember 2022 (Bezug 1). Mit Ihrem Antrag haben Sie gebeten, Ihnen „die Preisliste für Rüstungsgüter, über die die Wirtschaftswoche berichtete“ zu übersenden. Bei dem Bericht, auf den Sie Bezug nehmen, handelt es sich um einen Artikel, der im Dezember 2022 in der Zeitschrift „Wirtschaftswoche“ erschien und sich mit einem Sachverhalt im Hinblick auf den „Panzer- Ringtausch“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik |befasste. Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Der Herausgabe antragsgegenständlicher vorliegender Informationen stehen § 3 Nr. 4 IFG, § 3 Nr. 1a) IFG, § 3 Nr. 1b) IFG und § 3 Nr. 6 IFG entgegen. Im Einzelnen: Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang u. a. dann nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt. Vorliegend sind die begehrten Informationen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA) als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (NATO RESTRICTED) oder höher eingestuft. Eine derartige Einstufung ist dann sachgerecht, wenn die Kenntnisnahme der Verschlusssache durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Bei den Dokumenten handelt es sich um vertrauliche Vertrags- und Preisinformationen. Diese Unterlagen beinhalten somit geheimhaltungsbedürftige Tatsachen oder Erkenntnisse, die im öffentlichen Interesse schutzbedürftig sind. Bei allen zum Ringtausch gehörenden Verträgen wurde Vertraulichkeit zwischen den Vertragsparteien über die Vertragsinhalte vereinbart. Bei einer Offenlegung bestünde zudem die Gefahr, dass eine Veröffentlichung der Stückpreise negativen Einfluss auf zukünftige Beschaffungen von Kampfpanzern haben könnte. Hierdurch wäre die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte betroffen. Letztlich wären nachteilige Auswirkungen für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Partner durch Offenlegung nicht auszuschließen. Aus Anlass Ihres Antrages hat eine Prüfung mit dem Ergebnis stattgefunden, dass die Gründe für die Einstufung unverändert fortbestehen. Der Offenlegung der erbetenen amtlichen Informationen steht ferner § 3 Nr. 1a) IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Wann eine Auswirkung auf die Beziehungen zu einem ausländischen Staat ein solches Gewicht hat, dass sie als Nachteil anzusehen ist, hängt von der Einschätzung der Bundesregierung ab (BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - BVerwG 7 C 22.08). Dabei reicht die Möglichkeit 2nachteiliger Auswirkungen auf die auswärtigen Beziehungen aus. Denn die Beurteilung, ob und inwiefern das Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen hat, ist stets mit Unsicherheiten verbunden und erfordert insofern eine Prognoseentscheidung (VG Berlin, Urteil vom 18.07.2017 - Az. VG 2 K 260.16). Die Bundesregierung hat ein erhebliches Interesse, die Beziehungen zur Slowakischen Republik durch Freigabe entsprechend vertraulicher Informationen nicht zu belasten, sondern nachhaltig zu schützen. Ein Informationszugang zu den erbetenen Informationen würde daher dem Schutz der internationalen Beziehungen zuwiderlaufen. Im vorliegenden Fall hätte eine Offenlegung konkreter Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zur Slowakischen Republik, da in den Beschaffungsverträgen Vertraulichkeit vereinbart wurde. Der Herausgabe der begehrten Informationen steht darüber hinaus § 3 Nr. 1b) IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben kann. Zu den militärischen Belangen der Bundeswehr gehören insbesondere Informationen, die Rückschlüsse auf die Ausstattung, Einsatzbereitschaft und Zusammenarbeit der Streitkräfte zulassen. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der von Ihnen begehrten Unterlagen um solche schutzwürdigen Informationen. Des Weiteren steht einer Herausgabe § 3 Nr. 6 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Wie bereits dargelegt könnte eine Veröffentlichung der Stückpreise negativen Einfluss auf zukünftige Beschaffungen im Bereich Kampfpanzer haben, da andere Anbieter auf Basis der bekanntgewordenen Preise ihre Preisgestaltung zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Marktteilnehmer anpassen und sich damit Vorteile für künftige Ausschreibungen verschaffen könnten. Daher bitte ich um Verständnis, dass eine Herausgabe der erbetenen amtlichen Information ausscheidet. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Verteidigung, Postfach 1328, 53003 Bonn erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen