Preismissbrauch aufgrund von Corona

Anfrage an: Bundeskartellamt

in einem kleinen türkischen Supermarkt sind die Preise für bestimmte Artikel (Toilettenpapier und Milch) aufgrund der Corona-Krise auf das drei- bis vierfache erhöht worden. Es liegt ein Verdacht auf Missbrauch vor.
1) Haltbare Vollmilch der Marke Muh kosten hier: 1,99 Euro (Marktpreis 0,65 Euro),
2) 10 Rollen Toilettenpapier der Marke Pingo kosten: 4,50 Euro (Marktpreis unbekannt).
Auf Wunsch können Beweisfotos zugesendet werden.

Ist eine derartige Preiserhöhung rechtlich zulässig? Welche Behörde kann dort kontrollieren?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. April 2020
  • Frist
    12. Mai 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: in einem kleinen tü…
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Preismissbrauch aufgrund von Corona [#184255]
Datum
8. April 2020 19:40
An
Bundeskartellamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in einem kleinen türkischen Supermarkt sind die Preise für bestimmte Artikel (Toilettenpapier und Milch) aufgrund der Corona-Krise auf das drei- bis vierfache erhöht worden. Es liegt ein Verdacht auf Missbrauch vor. 1) Haltbare Vollmilch der Marke Muh kosten hier: 1,99 Euro (Marktpreis 0,65 Euro), 2) 10 Rollen Toilettenpapier der Marke Pingo kosten: 4,50 Euro (Marktpreis unbekannt). Auf Wunsch können Beweisfotos zugesendet werden. Ist eine derartige Preiserhöhung rechtlich zulässig? Welche Behörde kann dort kontrollieren?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184255 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184255
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskartellamt
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundeskartellamt
Betreff
Betreff versteckt
Datum
8. April 2020 19:41
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Bundeskartellamt
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie beantragen mit der Kennziffer 184255 über das Portal fragdenstaat.de mit Datum …
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Preismissbrauch aufgrund von Corona [#184255]
Datum
16. April 2020 13:18
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in Sie beantragen mit der Kennziffer 184255 über das Portal fragdenstaat.de mit Datum 8. April 2020 , eingegangen am gleichen Tag, vom Bundeskartellamt, Ihnen Auskünfte über die Zulässigkeit von Preiserhöhungen in einem kleinen Supermarkt zu erteilen. Ferner möchten Sie erfahren, welche Behörde für eine Kontrolle zuständig sei. Ihrem Antrag stützen Sie auf § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG), sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Eine rechtliche Beratung können und dürfen wir Ihnen nicht erteilen. Grundsätzlich gilt, dass in einer Marktwirtschaft Unternehmen in ihrer Preissetzung frei sind. Das gilt auch für den von Ihnen angeführten kleinen Supermarkt. Die Regelungen bezüglich des missbräuchlichen Ausnutzens einer marktbeherrschende Stellung dürften in diesem Falle nicht anwendbar sein. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weiter geholfen zu haben. Ich empfehle Ihnen, sich bei vergleichbaren Fragestellungen direkt an uns zu wenden. Für Fragen stehen wir Ihnen täglich in der Zeit von 9:30 Uhr bis 12:00 Uhr, donnerstags auch von 13:00 bis 16:00 Uhr, unter der Telefonnummer 0228 94 99 555 gerne telefonisch zur Verfügung. Außerdem beantworten wir Ihre Fragen auch über unsere unten stehende E-Mail-Adresse. Mit freundlichen Grüßen,