Presseanfrage

An der Versammlung "CSD München" in München vom 24.06.2023 nahmen mehrere Polizeibeamt_innen der Landespolizei Bayern im Zuständigkeitsbereich des PP München in Uniform teil. Sie unterhielten dabei u.a. einen Stand, auf dem sie Werbung für die bayrische Polizei verteilten. Bitte beantworten Sie mir im Zusammenhang damit die folgenden Fragen:
1. Nahmen die Beamt_innen an der Versammlung im Dienst oder außerdienstlich als Privatpersonen teil?
2. Wieso wurde auf einer Versammlung mit dem Schwerpunkt Queerness und queere Aktzeptanz in der Gesellschaft Werbung der Polizei verteilt?
3. Wenn die Beamt_innen außerdienstlich teilnahmen, wurde Ihnen das Tragen der Uniform hierfür genehmigt?
4. Wie verträgt sich die Teilnahme von Polizist_innen in Uniform an einer - wie auch immer gearteten - Versammlung mit dem Neutralitätsgebot für Beamt_innen aus § 60 I BBG, bzw. § 60 II BBG, falls sie außerdienstlich teilnahmen? Die Teilnahme mag bei grundrechtskonformer Auslegung zwar nicht vollständig verboten sein, ist jedoch insbesondere mit Blick auf das Erscheinungsbild als Vollstrecker_in staatlicher Hoheitsrechte in Zurückhaltung auszuüben. Das Tragen der Uniform kann dem insbesondere entgegen stehen, nicht zuletzt deshalb, weil es das Erscheinungsbild als Vertreter_in der Behörde mit dem Inhalt der Versammlung verknüpft.
5. Wie verträgt sich die dienstliche Teilnahme an einer Versammlung bzw. außerdienstliche Teilnahme in Uniform mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur Hessischer VGH, Beschluss vom 31.08.2011 - 1 B 1413/11, auch BVerwG, Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 16.12 - ), die eine klare Trennung (auch außerhalb des Dienstes) dahingehend fordert, eine klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten?
Meine Anfrage stützt sich auf meinen presserechtlichen Auskunftsanspruch.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Juni 2023
  • Frist
    29. Juli 2023
  • Ein:e Follower:in
Christian Baum
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: An der Versammlung "CSD Münch…
An Polizeipräsidium München Details
Von
Christian Baum
Betreff
Presseanfrage [#282586]
Datum
27. Juni 2023 16:08
An
Polizeipräsidium München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
An der Versammlung "CSD München" in München vom 24.06.2023 nahmen mehrere Polizeibeamt_innen der Landespolizei Bayern im Zuständigkeitsbereich des PP München in Uniform teil. Sie unterhielten dabei u.a. einen Stand, auf dem sie Werbung für die bayrische Polizei verteilten. Bitte beantworten Sie mir im Zusammenhang damit die folgenden Fragen: 1. Nahmen die Beamt_innen an der Versammlung im Dienst oder außerdienstlich als Privatpersonen teil? 2. Wieso wurde auf einer Versammlung mit dem Schwerpunkt Queerness und queere Aktzeptanz in der Gesellschaft Werbung der Polizei verteilt? 3. Wenn die Beamt_innen außerdienstlich teilnahmen, wurde Ihnen das Tragen der Uniform hierfür genehmigt? 4. Wie verträgt sich die Teilnahme von Polizist_innen in Uniform an einer - wie auch immer gearteten - Versammlung mit dem Neutralitätsgebot für Beamt_innen aus § 60 I BBG, bzw. § 60 II BBG, falls sie außerdienstlich teilnahmen? Die Teilnahme mag bei grundrechtskonformer Auslegung zwar nicht vollständig verboten sein, ist jedoch insbesondere mit Blick auf das Erscheinungsbild als Vollstrecker_in staatlicher Hoheitsrechte in Zurückhaltung auszuüben. Das Tragen der Uniform kann dem insbesondere entgegen stehen, nicht zuletzt deshalb, weil es das Erscheinungsbild als Vertreter_in der Behörde mit dem Inhalt der Versammlung verknüpft. 5. Wie verträgt sich die dienstliche Teilnahme an einer Versammlung bzw. außerdienstliche Teilnahme in Uniform mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur Hessischer VGH, Beschluss vom 31.08.2011 - 1 B 1413/11, auch BVerwG, Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 16.12 - ), die eine klare Trennung (auch außerhalb des Dienstes) dahingehend fordert, eine klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten? Meine Anfrage stützt sich auf meinen presserechtlichen Auskunftsanspruch.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Christian Baum Anfragenr: 282586 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282586/
Mit freundlichen Grüßen Christian Baum

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