Presseanfrage
An der Versammlung "CSD München" in München vom 24.06.2023 nahmen mehrere Polizeibeamt_innen der Landespolizei Bayern im Zuständigkeitsbereich des PP München in Uniform teil. Sie unterhielten dabei u.a. einen Stand, auf dem sie Werbung für die bayrische Polizei verteilten. Bitte beantworten Sie mir im Zusammenhang damit die folgenden Fragen:
1. Nahmen die Beamt_innen an der Versammlung im Dienst oder außerdienstlich als Privatpersonen teil?
2. Wieso wurde auf einer Versammlung mit dem Schwerpunkt Queerness und queere Aktzeptanz in der Gesellschaft Werbung der Polizei verteilt?
3. Wenn die Beamt_innen außerdienstlich teilnahmen, wurde Ihnen das Tragen der Uniform hierfür genehmigt?
4. Wie verträgt sich die Teilnahme von Polizist_innen in Uniform an einer - wie auch immer gearteten - Versammlung mit dem Neutralitätsgebot für Beamt_innen aus § 60 I BBG, bzw. § 60 II BBG, falls sie außerdienstlich teilnahmen? Die Teilnahme mag bei grundrechtskonformer Auslegung zwar nicht vollständig verboten sein, ist jedoch insbesondere mit Blick auf das Erscheinungsbild als Vollstrecker_in staatlicher Hoheitsrechte in Zurückhaltung auszuüben. Das Tragen der Uniform kann dem insbesondere entgegen stehen, nicht zuletzt deshalb, weil es das Erscheinungsbild als Vertreter_in der Behörde mit dem Inhalt der Versammlung verknüpft.
5. Wie verträgt sich die dienstliche Teilnahme an einer Versammlung bzw. außerdienstliche Teilnahme in Uniform mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur Hessischer VGH, Beschluss vom 31.08.2011 - 1 B 1413/11, auch BVerwG, Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 16.12 - ), die eine klare Trennung (auch außerhalb des Dienstes) dahingehend fordert, eine klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten?
Meine Anfrage stützt sich auf meinen presserechtlichen Auskunftsanspruch.
Anfrage erfolgreich
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Datum27. Juni 2023
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29. Juli 2023
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