Presseanfrage: Auskunftsersuchen zu Schwangerschaftsabbrüchen in Ihrem Haus

Verwendetes Gesetz: Berliner Pressegesetz

Ich arbeite als Journalistin für die Berliner Zeitung, wie Sie dem folgenden Profil entnehmen können: <Link>

Gerade recherchiere ich zur Versorgungslage bei Schwangerschaftsabbrüchen. Die Recherche entsteht in Zusammenarbeit mit CORRECTIV.Lokal (<Link> einem Netzwerk für Lokaljournalismus. Um deutschlandweit Antworten strukturiert zu erfassen, stellen alle involvierten Medien ihre Anfragen über die Plattform „FragDenStaat“. Deshalb erreicht Sie diese Anfrage von uns über diesen Weg.

Als Klinik mit öffentlicher Trägerschaft sind Sie eine Behörde im Sinne des Pressegesetzes und unterliegen einer besonderen Pflicht zur Auskunft. Ich bitte ich Sie daher um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen:

1) Führt Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs (sogenannte medizinische Indikation) durch?

2) Führt Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 3 des Strafgesetzbuchs (sogenannte kriminologische Indikation) durch?

3) Führt Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (sogenannte Beratungsindikation) durch?

4) Falls Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs durchführt, mit welchen Methoden (medikamentös, Vakuumaspiration oder Curettage) werden diese durchgeführt?

5) Falls Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs durchführt, bis zur wievielten Schwangerschaftswoche werden diese durchgeführt? Sollten Sie mehrere Methoden anbieten, schlüsseln Sie die Antwort bitte nach Methode auf.

6) Falls Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche durchführt, welche Kosten werden dafür berechnet? Schlüsseln Sie diese bitte nach Methode auf.

7) Falls Ihr Haus keine Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 1 (sogenannte Beratungsindikation) des Strafgesetzbuchs durchführt, was ist der Grund dafür?

8) Wie viele Schwangerschaftsabbrüche (alle Indikationen einberechnet) hat Ihr Haus in den Jahren 2019 bis 2021 (Stichtag: 15. November 2021) durchgeführt? Bitte schlüsseln Sie uns die Anzahl der Abbrüche pro Jahr und rechtlicher Indikation auf.

Uns ist es wichtig, wie bei jeder Recherche, ergebnisoffen zu recherchieren. Ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung erfolgt, ist noch nicht entschieden. Diese Entscheidung wird erst nach Abschluss der Recherchen getroffen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    18. November 2021
  • Frist
    25. November 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Presseanfrage Sehr geehrte Damen und Herren, Ich arbeite als Journalistin für die Berliner Zeitung, wie Sie dem …
An Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Presseanfrage: Auskunftsersuchen zu Schwangerschaftsabbrüchen in Ihrem Haus [#233246]
Datum
18. November 2021 18:10
An
Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Presseanfrage Sehr geehrte Damen und Herren, Ich arbeite als Journalistin für die Berliner Zeitung, wie Sie dem folgenden Profil entnehmen können: [geschwärzt]?q=[geschwärzt]%[geschwärzt] Gerade recherchiere ich zur Versorgungslage bei Schwangerschaftsabbrüchen. Die Recherche entsteht in Zusammenarbeit mit CORRECTIV.Lokal (https://correctiv.org/lokal/), einem Netzwerk für Lokaljournalismus. Um deutschlandweit Antworten strukturiert zu erfassen, stellen alle involvierten Medien ihre Anfragen über die Plattform „FragDenStaat“. Deshalb erreicht Sie diese Anfrage von uns über diesen Weg. Als Klinik mit öffentlicher Trägerschaft sind Sie eine Behörde im Sinne des Pressegesetzes und unterliegen einer besonderen Pflicht zur Auskunft. Ich bitte ich Sie daher um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen: 1) Führt Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs (sogenannte medizinische Indikation) durch? 2) Führt Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 3 des Strafgesetzbuchs (sogenannte kriminologische Indikation) durch? 3) Führt Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (sogenannte Beratungsindikation) durch? 4) Falls Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs durchführt, mit welchen Methoden (medikamentös, Vakuumaspiration oder Curettage) werden diese durchgeführt? 5) Falls Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs durchführt, bis zur wievielten Schwangerschaftswoche werden diese durchgeführt? Sollten Sie mehrere Methoden anbieten, schlüsseln Sie die Antwort bitte nach Methode auf. 6) Falls Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche durchführt, welche Kosten werden dafür berechnet? Schlüsseln Sie diese bitte nach Methode auf. 7) Falls Ihr Haus keine Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 1 (sogenannte Beratungsindikation) des Strafgesetzbuchs durchführt, was ist der Grund dafür? 8) Wie viele Schwangerschaftsabbrüche (alle Indikationen einberechnet) hat Ihr Haus in den Jahren 2019 bis 2021 (Stichtag: 15. November 2021) durchgeführt? Bitte schlüsseln Sie uns die Anzahl der Abbrüche pro Jahr und rechtlicher Indikation auf. Uns ist es wichtig, wie bei jeder Recherche, ergebnisoffen zu recherchieren. Ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung erfolgt, ist noch nicht entschieden. Diese Entscheidung wird erst nach Abschluss der Recherchen getroffen. Ich verweise darauf, dass Sie als öffentliche Einrichtung zur Auskunft gegenüber der Presse verpflichtet sind (Berliner Pressegesetz, § 4). Ich bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid. Vielen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 233246 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/233246/upload/40faaf2a9515bf29f214587ab227fa80a9b13fa6/
Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe [geschwärzt], da ich das Unternehmen verlasse, bin ich ab dem 29. Oktober nic…
Von
Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH
Betreff
Automatische Antwort: Presseanfrage: Auskunftsersuchen zu Schwangerschaftsabbrüchen in Ihrem Haus [#233246]
Datum
18. November 2021 18:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe [geschwärzt], da ich das Unternehmen verlasse, bin ich ab dem 29. Oktober nicht mehr im Büro erreichbar. Ihre Mails werden nicht weiter geleitet. Sie erreichen die Pressestelle folgendermaßen: Astrid Steuber unter Tel. [geschwärzt] - [geschwärzt] [geschwärzt] Daniel Segal unter Tel. [geschwärzt] - [geschwärzt] [geschwärzt] Mischa Moriceau unter Tel. [geschwärzt] - [geschwärzt] [geschwärzt] In dringenden Fällen ist die Pressestelle unter [geschwärzt] - [geschwärzt] zu erreichen. Beste Grüße, [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Ich arbeite als Journalistin für die Berliner Zeitung, wie Sie dem folgenden Profil entnehmen können: [geschwärzt]…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Presseanfrage: Auskunftsersuchen zu Schwangerschaftsabbrüchen in Ihrem Haus [#233246]
Datum
19. November 2021 10:50
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ich arbeite als Journalistin für die Berliner Zeitung, wie Sie dem folgenden Profil entnehmen können: [geschwärzt] Gerade recherchiere ich zur Versorgungslage bei Schwangerschaftsabbrüchen. Die Recherche entsteht in Zusammenarbeit mit CORRECTIV.Lokal (https://correctiv.org/lokal/), einem Netzwerk für Lokaljournalismus. Um deutschlandweit Antworten strukturiert zu erfassen, stellen alle involvierten Medien ihre Anfragen über die Plattform „FragDenStaat“. Deshalb erreicht Sie diese Anfrage von uns über diesen Weg. Als Klinik mit öffentlicher Trägerschaft sind Sie eine Behörde im Sinne des Pressegesetzes und unterliegen einer besonderen Pflicht zur Auskunft. Ich bitte ich Sie daher um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen: 1) Führt Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs (sogenannte medizinische Indikation) durch? 2) Führt Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 3 des Strafgesetzbuchs (sogenannte kriminologische Indikation) durch? 3) Führt Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (sogenannte Beratungsindikation) durch? 4) Falls Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs durchführt, mit welchen Methoden (medikamentös, Vakuumaspiration oder Curettage) werden diese durchgeführt? 5) Falls Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs durchführt, bis zur wievielten Schwangerschaftswoche werden diese durchgeführt? Sollten Sie mehrere Methoden anbieten, schlüsseln Sie die Antwort bitte nach Methode auf. 6) Falls Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche durchführt, welche Kosten werden dafür berechnet? Schlüsseln Sie diese bitte nach Methode auf. 7) Falls Ihr Haus keine Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 1 (sogenannte Beratungsindikation) des Strafgesetzbuchs durchführt, was ist der Grund dafür? 8) Wie viele Schwangerschaftsabbrüche (alle Indikationen einberechnet) hat Ihr Haus in den Jahren 2019 bis 2021 (Stichtag: 15. November 2021) durchgeführt? Bitte schlüsseln Sie uns die Anzahl der Abbrüche pro Jahr und rechtlicher Indikation auf. Uns ist es wichtig, wie bei jeder Recherche, ergebnisoffen zu recherchieren. Ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung erfolgt, ist noch nicht entschieden. Diese Entscheidung wird erst nach Abschluss der Recherchen getroffen. Anfragenr: 233246 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/233246/upload/40faaf2a9515bf29f214587ab227fa80a9b13fa6/
<< Anfragesteller:in >>
Die Mail ist abgebrochen, ich bitte um Entschuldigung. Ich verweise darauf, dass Sie als öffentliche Einrichtung …
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Presseanfrage: Auskunftsersuchen zu Schwangerschaftsabbrüchen in Ihrem Haus [#233246]
Datum
19. November 2021 11:20
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Die Mail ist abgebrochen, ich bitte um Entschuldigung. Ich verweise darauf, dass Sie als öffentliche Einrichtung zur Auskunft gegenüber der Presse verpflichtet sind (Berliner Pressegesetz, § 4). Ich bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid. Vielen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 233246 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/233246/upload/40faaf2a9515bf29f214587ab227fa80a9b13fa6/
Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir selbstverständlich bearbeiten werden. Mit besten Gr…
Von
Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH
Betreff
AW: Presseanfrage: Auskunftsersuchen zu Schwangerschaftsabbrüchen in Ihrem Haus [#233246]
Datum
19. November 2021 11:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir selbstverständlich bearbeiten werden. Mit besten Grüßen
Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Presseanfrage. Folgendes können wir Ihnen antworten: 1. Führt …
Von
Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH
Betreff
AW: Presseanfrage: Auskunftsersuchen zu Schwangerschaftsabbrüchen in Ihrem Haus [#233246]
Datum
23. November 2021 12:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Presseanfrage. Folgendes können wir Ihnen antworten: 1. Führt Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs (sogenannte medizinische Indikation) durch? Ja alle Häuser<https://www.vivantes.de/themen/lebens...> 2. Führt Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 3 des Strafgesetzbuchs (sogenannte kriminologische Indikation) durch? Ja alle Häuser 3. Führt Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (sogenannte Beratungsindikation) durch? Ja alle Häuser 4. Falls Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs durchführt, mit welchen Methoden (medikamentös, Absaugung oder Curettage) werden diese durchgeführt? (keine Beantwortung, siehe Anmerkung unten) 5. Falls Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs durchführt, bis zur wievielten Schwangerschaftswoche werden diese durchgeführt? Sollten Sie mehrere Methoden anbieten, bitte ich Sie um spezifische Informationen je nach Methode. (keine Beantwortung, siehe Anmerkung unten) 6) Falls Ihr Haus Schwangerschaftsabbrüche durchführt, welche Kosten werden dafür berechnet? Schlüsseln Sie diese bitte nach Methode auf. Stationäre Krankenhausleistungen werden nach dem DRG-Fallpauschalensystem vergütet. Weiterführender Link: https://www.g-drg.de/aG-DRG-System_20... 6. Falls Ihr Haus keine Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs durchführt, was ist der Grund dafür? (keine Beantwortung, siehe Anmerkung unten) 7. Wie viele Schwangerschaftsabbrüche (alle Indikationen einberechnet) hat Ihr Haus in den Jahren 2017 bis 2021 (Stichtag: 30. September 2021) durchgeführt? Bitte schlüsseln Sie uns die Anzahl der Abbrüche pro Jahr und Indikation auf. (keine Beantwortung, siehe Anmerkung unten) Es ist weiterhin unzulässig, die Methoden anzugeben, mit denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden. Daher können wir einige Fragen nicht beantworten bzw. verweisen hiermit auf öffentlich verfügbare Daten, etwa unter https://www.vivantes.de/unternehmen/q... Mit besten Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. uns ist bewusst, dass 219a die Auskunftsrechte …
An Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Presseanfrage: Auskunftsersuchen zu Schwangerschaftsabbrüchen in Ihrem Haus [#233246]
Datum
26. November 2021 12:36
An
Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. uns ist bewusst, dass 219a die Auskunftsrechte in Teilen einschränkt. Allerdings sind Informationen darüber, ob und nach welcher Indikation Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, seit der Anpassung des Paragrafen rechtlich kein Problem mehr (siehe §219a Absatz 4). Wir bitten Sie daher noch einmal mit Verweis auf das Informationsrecht der Presse die Fragen zu beantworten. Sollten Sie dennoch der Auffassung sein, dass für unsere Fragen in diesem Fall keine Auskunftspflicht besteht, bitte ich für jede einzelne angefragte Information zu begründen, warum diese nicht öffentlich gemacht werden darf. Zudem bitte ich Sie den entsprechenden Gesetzesabschnitt, auf den Sie das begründen, zu zitieren. Danke für Ihre Mühen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 233246 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/233246/upload/40faaf2a9515bf29f214587ab227fa80a9b13fa6/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachfrage. Nach Auffassung von Vivantes ist es mit dem Strafgesetzbu…
Von
Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH
Betreff
AW: Presseanfrage: Auskunftsersuchen zu Schwangerschaftsabbrüchen in Ihrem Haus [#233246]
Datum
6. Dezember 2021 12:01
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachfrage. Nach Auffassung von Vivantes ist es mit dem Strafgesetzbuch § 219a Abs. 4 StGB nicht vereinbar, Fragen zu beantworten, deren Beantwortung über die Mitteilung der Tatsache, dass zulässige Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, hinausgehen würden. Der Gesetzesbegründung lässt sich folgender Satz entnehmen: „Von der neuen Ausnahmevorschrift umfasst ist damit die öffentliche Information über die Tatsache, dass Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen zugelassene Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.“ (BT Drs. 19/7693, Seite 11). Dazu ist der juristischen Fachliteratur beispielsweise folgendes zu entnehmen: - „Die neue Regelung des Abs. 4 (BT-Drs. 19/7693) schließt den Tatbestand aus (Arians juriPR-StrafR 21/2020 Anm. 4), wenn bei der „Werbung“ auf die Eigenschaft der Schwangerschaftsabbrüche als solche, die nach dem Beratungsmodell straflos sind, oder alternativ (Lorenz/Turhan JR 2020, 465 (471)) auf Informationen durch anerkannte Stellen hingewiesen wird (Matt/Renzikowski/Safferling Rn. 5). Abs. 4 Nr. 1 betrifft die Information über das „Ob“ der Leistung, während Abs. 4 Nr. 2 Informationen zuständiger Stellen über das „Wie“ betrifft; daraus kann abgeleitet werden, dass Ärzte keine Informationen über die Art und Weise des Abbruchs („wie“) öffentlich zu verbreiten haben (Winter HRRS 2019, 291 (292)). Dem Gesetzgeber geht es mit dem Ausnahmetatbestand des Abs. 4 darum, neutrale, medizinisch und rechtlich qualitätsgesicherte Informationen straflos zu belassen (Kubiciel jurisPR-StrafR 4/2019 Anm. 1).“ (BeckOK StGB/Eschelbach, 51. Ed. 1.11.2021, StGB § 219a Rn. 21) - „Abs. 4 nimmt Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen, die auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche nach §§ 218a Abs. 1–3 StGB durchführen (Nr. 1/„Ob“) und auf Information zuständiger Bundes- oder Landesbehörden, Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer hinweisen (Nr. 2/„Wie“), von der Strafbarkeit aus.“ (MüKoStGB/Gropp/Wörner, 4. Aufl. 2021, StGB § 219a Rn. 11a) In dem vorstehenden Sinne hat auch das OLG Frankfurt a. M. 22.12.2020 (1 Ss 96/20) entschieden: „Mit der Ergänzung des § 219a Abs. 4 StGB hat der Gesetzgeber jedenfalls im praktischen Ergebnis auch die bloß sachliche Information über das „Ob“ und das „Wie“ des Schwangerschaftsabbruchs gemäß § 219a Abs. 1 StGB unter Strafe gestellt" (vgl. Wörner, in: Abschiedskolloquium für Gropp, 2020, S. 353, 378). (Vergleich auch OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 22.12.2020 – 1 Ss 96/20, BeckRS 2020, 39596 Rn. 12, 13, beck-online) Gerne bieten wir Ihnen jedoch an, uns unter der Benennung entsprechender Literaturfundstellen bzw. Rechtsprechung kurz zu erläutern, warum die Beantwortung der offenen Fragen aus Ihrer Sicht rechtlich kein Problem mehr darstellen würde. Mit besten Grüßen