Sehr geehrter Herr Semsrott,
zunächst noch einmal vielen Dank für die gewährte Fristverlängerung.
Auf Ihre Fragen darf ich Ihnen in Vertretung für Frau Dr.
[geschwärzt] folgende Informationen übermitteln:
Zu Frage 1: Existiert eine Vereinbarung zwischen der Juris GmbH und dem Land, die die Herausgabe bzw. den Vertrieb von Gerichtsentscheidungen zum Gegenstand hat?
Ja, es gibt eine Vereinbarung mit der juris GmbH (sowie mit anderen Verlagen) über die Herausgabe veröffentlichungswürdiger Entscheidungen.
Zu Frage 2: Von der Existenz welcher Nutzungsrechte an den richterlichen Entscheidungen gehen Sie aus, die zur Verfügung hierüber gegen Entgelt rechtfertigen?
Für die Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung nicht am Verfahren beteiligter Dritter wird gem. § 1 des Landesjustizverwaltungskostengesetzes (LJVwKostG) i.V.m. Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses des LJVwKostG eine Gebühr in Höhe von 15,-- EUR erhoben. Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt (Anmerkung 2 zu Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses des LJVwKostG). Darüber ist im jeweiligen Einzelfall durch das Gericht zu entscheiden.
Zu Frage 3: In welcher Höhe hat das Land Zahlungen an die Juris GmbH in den Jahren 2020, 2021, 2022 jeweils gezahlt?
Diese Frage können wir nach § 12a Abs.2 Nr.3 Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz nicht beantworten, da durch eine Beantwortung ein schutzwürdiges privates Interesse - hier die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der juris GmbH (Art. 12 Abs.1, 19 Abs.3 Grundgesetz) – verletzt würde.
Zu Frage 4: Ist es geplant, eine zentrale und kostenlos zugängliche Datenbank zu erstellen, die alle aktuellen und historischen Entscheidungen der Gerichte aller Länder enthält?
Auf
www.landesrecht.rlp.de werden alle von den Gerichten als veröffentlichungswürdig angesehenen rheinland-pfälzische Entscheidungen veröffentlicht.
Hinsichtlich der Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen aller Länder wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium der Justiz.
Zu Frage 5: Übernimmt die Juris GmbH eine Aufgabe, die darüber hinausgeht, die technische Infrastruktur zu stellen (insbesondere Textbearbeitung - und erstellung zB in Form von Leitsätzen) oder veröffentlicht Juris allein von den Gerichten aufgearbeitete und unverändert aufgenommene Entscheidungen?
Bei Entscheidungen, die im Bürgerservice des Landes unter
www.landesrecht.rlp.de veröffentlicht werden, übernimmt juris die Bereitstellung der technischen Infrastruktur.
Bei Veröffentlichung der Entscheidung in der kostenpflichtigen Rechtsprechungsdatenbank der juris GmbH erfolgt die Aufbereitung in eigener Verantwortung von juris.
Zu Frage 6: Existieren mit an den Bundesgerichten vergleichbare Dokumentationsstellen, die die Aufbereitung der dokumentationswürdigen Entscheidungen vornehmen, auch an allen Landesgerichten?
Ob eigene Dokumentationsstellen eingerichtet werden liegt im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gerichts. Soweit hier bekannt, existieren bei den rheinland-pfälzischen Gerichten keine Dokumentationsstellen.
Zu Frage 7: Wie viele Personen beschäftigen die einzelnen Landesgerichte, um die Entscheidungen aufzubereiten bzw. zur Veröffentlichung im juris-Portal vorzubereiten?
Hierüber liegen keine Zahlen vor. Die Aufgabe fällt in den Organisationsbereich der Gerichte.
Zu Frage 8: Sollen in dem vom Bund geplanten Rechtsinformationsportal auch alle Entscheidungen des Landes aufgenommen werden?
Grundsätzlich ist Rheinland-Pfalz bereit, Entscheidungen auch an das geplante Rechtsinformationsportal des Bundes zu liefern.
Bei Rückfragen stehen Frau Dr. Zellmann und ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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