Pressemitteilung bezeichnet Verdächtige als "Miese Betrüger"

Handelt es sich bei https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/11187/4247686 um einen Text der Polizei Münster?

Falls ja, bitte senden Sie mir die Grundlage zu, nach der Sie zur Bezeichnung der Verdächtigen als “Miese Betrüger“ berechtigt sind (Urteil, nach welcher die Verdächtigen des Betruges schuldig sind, und Verwaltungsvorschriften, nach welcher Sie Verdächtige als miese Betrüger bezeichnen dürfen).

Falls nein, bitte senden Sie mir Grundlage zu, nach welcher die Seite www.presseportal.de unter ihrem Namen und Logo diesen Text veröffentlichen darf.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. April 2019
  • Frist
    21. Mai 2019
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Polizeipräsidium Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Pressemitteilung bezeichnet Verdächtige als "Miese Betrüger" [#131788]
Datum
17. April 2019 15:21
An
Polizeipräsidium Münster
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Handelt es sich bei https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/11187/4247686 um einen Text der Polizei Münster? Falls ja, bitte senden Sie mir die Grundlage zu, nach der Sie zur Bezeichnung der Verdächtigen als “Miese Betrüger“ berechtigt sind (Urteil, nach welcher die Verdächtigen des Betruges schuldig sind, und Verwaltungsvorschriften, nach welcher Sie Verdächtige als miese Betrüger bezeichnen dürfen). Falls nein, bitte senden Sie mir Grundlage zu, nach welcher die Seite www.presseportal.de unter ihrem Namen und Logo diesen Text veröffentlichen darf.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Polizeipräsidium Münster
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an der Arbeit der Pressestelle im Poli…
Von
Polizeipräsidium Münster
Betreff
AW: Pressemitteilung bezeichnet Verdächtige als "Miese Betrüger" [#131788]
Datum
18. April 2019 11:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an der Arbeit der Pressestelle im Polizeipräsidium Münster. Wir veröffentlichen alle Pressemeldung der Polizei Münster über den Mediendienst news aktuell. Dazu gehört auch die Meldung 3648090 vom 16.4.2019, 16:50 Uhr, worauf ja auch der Hinweis "Original-Content von: Polizei Münster, übermittelt durch news aktuell" zurecht verweist. Der gültige Erlass des Innenministeriums NRW 401-58.02.05 vom 15.11.2011 besagt in Ziffer 2.2 zur Pressearbeit der Polizei: "Pressearbeit umfasst die Bereitstellung oder Zuleitung von Nachrichten und Bewertungen über Ereignisse oder Entwicklungen polizeilicher Arbeit an die Medien." In der zitierten Pressemeldung wird über ein gemeines, hinterhältiges Verhalten von Straftätern berichtet. Das Adjektiv "mies" wird hier von Wortsinn und von der Wortbedeutung wie auch der Wortherkunft als Synonym verwandt. Die Bewertung von Person und Handlung ist überaus geeignet, die warnende Funktion einer allgemein auf nüchterne Berichterstattung ausgerichteten, polizeilichen Pressearbeit zu unterstützen. Eine gesetzliche Vorgabe zur Nutzung einzelner Worte in Pressemeldungen der Polizei existiert nicht. Dafür vertrauen die Behördenleitungen regelmäßig der Kompetenz ihrer Pressesprecher. Mit freundlichen Grüßen