Pressemitteilungen zu 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19 ("CumEx")

Anfrage an: Landgericht Bonn

mich interessieren sämtliche Pressemitteilungen des LG Bonn zum o.g. Verfahren, in dem am 18.3.2020 das erste Cum-Ex-Urteil ergangen war. Auf der Homepage konnte ich Pressemitteilungen älter als 2021 leider nicht mehr abrufen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die entsprechenden Pressemitteilungen noch bereitstellen könnten.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. März 2022
  • Frist
    9. April 2022
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landgericht Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Pressemitteilungen zu 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19 ("CumEx") [#242590]
Datum
6. März 2022 19:54
An
Landgericht Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
mich interessieren sämtliche Pressemitteilungen des LG Bonn zum o.g. Verfahren, in dem am 18.3.2020 das erste Cum-Ex-Urteil ergangen war. Auf der Homepage konnte ich Pressemitteilungen älter als 2021 leider nicht mehr abrufen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die entsprechenden Pressemitteilungen noch bereitstellen könnten.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 242590 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242590/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landgericht Bonn
Info Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie,…
Von
Landgericht Bonn
Betreff
Info
Datum
6. März 2022 19:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben an das Landgericht Bonn eine E-Mail geschickt haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgt eine Bearbeitung solcher elektronischer Post nicht. Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere auch dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Alle übrigen Anliegen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Zum 01. Januar 2018 ist der elektronische Rechtsverkehr (ERV) in Zivilsachen, Strafsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bundesweit eingeführt worden. Ab diesem Zeitpunkt können gemäß § 130a ZPO, § 32a StPO Anträge und sonstige Schriftsätze rechtsverbindlich in elektronischer Form bei den Gerichten eingereicht werden. Die Vorschrift findet in sämtlichen Verfahren nach der Zivilprozessordnung (ZPO), dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 14 Abs. 2 FamFG) und der Strafprozessordnung (StPO) Anwendung. Eine einfache E-Mail reicht nach den genannten Vorschriften nicht aus, um wirksam elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der Justiz Nordrhein-Westfalen<https://www.justiz.nrw/JM/schwerpunkte/erv/index.php>. Zum 01.01.2022 ist zudem in vielen Rechtsbereichen für bestimmte Anträge und Schriftsätze für „professionelle Einreicher“ (z.B. Rechtsanwälte) die Verpflichtung zu elektronischen Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg in Kraft getreten. Näheres können Sie den Vorschriften § 130d ZPO, § 14b FamFG, § 46g ArbGG, § 65d SGG, § 55d VwGO, § 52d FGO und § 32d StPO (auch in Verbindung mit § 110c OWiG) entnehmen. Auch hierzu finden Sie weitere Informationen auf der Internetseite der Justiz Nordrhein-Westfalen<https://www.justiz.nrw/JM/schwerpunkte/erv/index.php>. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Landgericht Bonn
Ihre Anfrage vom 06.03.22 Sehr Antragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 06.03.22 möchte ich Ihnen gerne mitteilen, d…
Von
Landgericht Bonn
Betreff
Ihre Anfrage vom 06.03.22
Datum
31. März 2022 14:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 06.03.22 möchte ich Ihnen gerne mitteilen, dass Ihre Postanschrift bislang nur unvollständig vorliegt. Es liegt der Name der Straße und die Hausnummer, nicht allerdings die PLZ und Stadt vor. Wenn Sie Ihre Anschrift vervollständigen, können wir Ihre Anfrage abschließend beantworten. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Ihre Anfrage vom 06.03.22 [#242590] Sehr [geschwärzt], die lautet zwischenzeitlich [geschwärzt] [geschwärzt],…
An Landgericht Bonn Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 06.03.22 [#242590]
Datum
31. März 2022 15:11
An
Landgericht Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], die lautet zwischenzeitlich [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] Danke. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 242590 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]