Prisenordnung und Prisengerichtsordnung

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1) die Prisenordnung in der geltenden (ggf. konsolidierten) Fassung.
2) die Prisengerichtsordnung in der geltenden (ggf. konsolidierten) Fassung.
3) etwaige Gesetzesentwürfe oder andere vorbereitende Dokumente für eine Reform der Prisenordnung und/oder Prisengerichtsordnung zwischen 1945 und heute.

Begründung:

Im Rahmen der Bereinigung des Bundesrechts im Jahr 1959 wurden die PrisenO und PrisenGO im Bundesgesetzblatt Teil III in ihren Fassungen von 1939 neu bekanntgemacht:

1) Neubekanntmachung der Prisenordnung vom 1. August 1959 (Prisenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 56-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, nur mit der Überschrift in die Sammlung aufgenommen gem. Art. 3 Abs. 2 Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958, BGBl. 1958 I S. 437

2) Neubekanntmachung der Prisengerichtsordnung vom 1. August 1959 (Prisengerichtsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 56-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, nur mit der Überschrift in die Sammlung aufgenommen gem. Art. 3 Abs. 2 Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958, BGBl. 1958 I S. 437

Nach dem Stand meiner Recherchen hat es seitdem keine Änderung dieser beiden Gesetze gegeben. Dies würde bedeuten, dass sie in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Dritten Reich weitergelten (mit Funktionszuweisungen für den "Führer und Reichskanzler", etc.). Vor diesem Hintergrund interessiert mich die jeweils geltende Fassung der PrisenO und PrisenGO sowie etwaige Dokumente/Entwürfe, die vergangene oder aktuelle Reformbestrebungen dokumentieren.

---

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. Juli 2022
  • Frist
    17. August 2022
  • 2 Follower:innen
Valentin Schatz (Leuphana Universität Lüneburg)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) die Prisenordn…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Valentin Schatz (Leuphana Universität Lüneburg)
Betreff
Prisenordnung und Prisengerichtsordnung [#253387]
Datum
15. Juli 2022 18:12
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) die Prisenordnung in der geltenden (ggf. konsolidierten) Fassung. 2) die Prisengerichtsordnung in der geltenden (ggf. konsolidierten) Fassung. 3) etwaige Gesetzesentwürfe oder andere vorbereitende Dokumente für eine Reform der Prisenordnung und/oder Prisengerichtsordnung zwischen 1945 und heute. Begründung: Im Rahmen der Bereinigung des Bundesrechts im Jahr 1959 wurden die PrisenO und PrisenGO im Bundesgesetzblatt Teil III in ihren Fassungen von 1939 neu bekanntgemacht: 1) Neubekanntmachung der Prisenordnung vom 1. August 1959 (Prisenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 56-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, nur mit der Überschrift in die Sammlung aufgenommen gem. Art. 3 Abs. 2 Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958, BGBl. 1958 I S. 437 2) Neubekanntmachung der Prisengerichtsordnung vom 1. August 1959 (Prisengerichtsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 56-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, nur mit der Überschrift in die Sammlung aufgenommen gem. Art. 3 Abs. 2 Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958, BGBl. 1958 I S. 437 Nach dem Stand meiner Recherchen hat es seitdem keine Änderung dieser beiden Gesetze gegeben. Dies würde bedeuten, dass sie in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Dritten Reich weitergelten (mit Funktionszuweisungen für den "Führer und Reichskanzler", etc.). Vor diesem Hintergrund interessiert mich die jeweils geltende Fassung der PrisenO und PrisenGO sowie etwaige Dokumente/Entwürfe, die vergangene oder aktuelle Reformbestrebungen dokumentieren. --- Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Valentin Schatz Anfragenr: 253387 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253387/ Postanschrift Valentin Schatz << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 zu: 1451/6 II - Z3 Sehr geehrter Herr Dr. Schatz, zu Ihrem Antrag nach dem I…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Prisenordnung und Prisengerichtsordnung [#253387]
Datum
25. Juli 2022 14:52
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz Z B 6 zu: 1451/6 II - Z3 Sehr geehrter Herr Dr. Schatz, zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Juli 2022 teile ich Ihnen mit, dass das Prisenrecht Teil des Verteidigungsrechts ist und damit in die federführende Zuständigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung fällt. Wenden Sie sich mit Ihrem Antrag daher unmittelbar dorthin (<<E-Mail-Adresse>>). Mit freundlichen Grüßen