privater Sicherheitsdienst während Fußballspielen auf TF Gelände

Anfrage an: Universität Freiburg

Während Fußballspielen des SC Freiburg ist auf dem Gelände der Technischen Fakultät ein zusätzlicher Sicherheitsdienst.

- Für welchen Zeitraum trägt bzw. trug die Universität Freiburg die Kosten für den Sicherheitsdienst auf dem Gelände der Technischen Fakultät?
- Wie hoch sind die Kosten für diesen Sicherheitsdienst und aus welchen Mitteln werden diese bezahlt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Mai 2022
  • Frist
    8. Juni 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Während Fußbal…
An Universität Freiburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
privater Sicherheitsdienst während Fußballspielen auf TF Gelände [#248222]
Datum
3. Mai 2022 20:10
An
Universität Freiburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Während Fußballspielen des SC Freiburg ist auf dem Gelände der Technischen Fakultät ein zusätzlicher Sicherheitsdienst. - Für welchen Zeitraum trägt bzw. trug die Universität Freiburg die Kosten für den Sicherheitsdienst auf dem Gelände der Technischen Fakultät? - Wie hoch sind die Kosten für diesen Sicherheitsdienst und aus welchen Mitteln werden diese bezahlt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 248222 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248222/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Universität Freiburg
#248222 Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag vom 03.05.2022 auf Auskunft über „Einsatz eines pri…
Von
Universität Freiburg
Betreff
#248222
Datum
9. Mai 2022 17:28
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
6,3 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag vom 03.05.2022 auf Auskunft über „Einsatz eines privaten Sicherheitsdienstes während Fußballspielen auf TF Gelände [#248222]“ ist im Dezernat Recht der Universität eingegangen und befindet sich in der Prüfung. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die Anfrage -bereits der Formulierung nach- nicht nur die Universität Freiburg, sondern auch einen ihrer Vertragspartner betrifft. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine geschützte Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann, gibt die informationspflichtige Stelle ihr schriftlich oder elektronisch Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung ihrer Einwilligung in den Informationszugang innerhalb eines Monats (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LIFG). Insofern wird aktuell geprüft, ob die Einleitung eines sog. Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 LIFG erforderlich ist. Die von Ihnen genannte Möglichkeit der Schwärzung persönlicher Daten, vermag zwar ein Drittbeteiligungsverfahren im Rahmen des § 5 LIFG entbehrlich machen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass Belange Dritter mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein und somit die Einleitung eines Drittbeteiligungsverfahren gleichwohl erforderlich sein könnten (§ 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 LIFG). In diesem Fall wäre es erforderlich, die Frist nach § 7 Abs. 7 Satz 1 LIFG gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 LIFG entsprechend zu verlängern. Zudem weisen wir darauf hin, dass im Falle der Einleitung eines Drittbeteiligungsverfahrens ein etwaiger Informationszugang auf Grund des zu erwartenden deutlich höheren Verwaltungsaufwands voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer einfachen Auskunft erfolgen könnte. Der erhöhte Verwaltungsaufwand würde sich bereits aus der Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens ergeben. Für Rückfragen stehe ich gerne auch unter der unten angegebenen Telefonnummer zur Verfügung. ­­­­­­­­­­­­Vielen Dank und beste Grüße,

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Universität Freiburg
#248222 Die Anfrage wurde schriftlich beantwortet.
Von
Universität Freiburg
Betreff
#248222
Datum
1. Juni 2022 10:57
Status
Die Anfrage wurde schriftlich beantwortet.