Privatschulen: fehlende Berichterstattung über den von den Bundesländern missachteten Art. 7 IV 3 Grundgesetz ("Sonderungsverbot")

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren, 
bitte informieren Sie über diejenigen, die über Ihre gesendeten Programme entscheiden.

Welche Vorgaben gibt es von dort,  derentwegen die ARD die Bevölkerung nicht über die  Feststellungen und den Ursachen, dem Umfang, den Hintergründen und Folgen der missachteten Genehmigungsbedingungen (GG Art. 7 IV 3) informieren 'kann'? 

Es hat und hatte für die gesamte Bevölkerung weitreichende Folgen, dass die Bundesländer das Grundgesetz (Art. 7) und die Rechtsprechung missachten bzw. 'nicht ernst nehmen'.*

Da es im Interesse** der Privatschulträger liegen kann, die Schüler auch nach den Besitzverhältnissen der Eltern auszuwählen/zu sondern, erlaubt das GG (Art. 7 IV 3) den Behörden nur dann eine Genehmigung zu erteilen , wenn sie eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördern.

Zitat GG Art. 7 IV 3: "Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ... und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird."
D.h. Behörden, die z.B. durch Wegschauen, falsche Vorgaben oder fehlende Kontrollen, FÖRDERN, dass Privatschulen ihre Schüler auch nach den Besitzverhältnissen der Eltern auswählen/sondern (könnten), ist es verboten, Privatschulen als Ersatzschulen zu genehmigen.
Die Feststellungen der Behörden und des WZB bedeuten letztlich, dass die in den 16 Bundesländern erteilten Ersatzschulgenehmigungen rechtswidrig erfolgten!

Hinzu kommt, dass diese rechtswidrig! genehmigten Ersatzschulen mit staatlichen Finanzhilfen gefördert werden, die weit über dem liegen, zu dem der Staat (die Steuerzahler) lt. Rechtsprechung verpflichtet wäre!
Siehe dazu Bundesverfassungsgericht am 23.11.2004,  Leitsatz 1: 
"Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet den Staat nur dann zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen, wenn ohne eine solche Förderung der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (Fortführung von BVerfGE 75, 40; 90, 107)." http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/11/ls20041123_1bvl000699.html .

Bisher hat nur der WDR mit zwei Sendungen die Folgen der unzureichenden Schulaufsicht thematisiert.
11.9.2017 https://www1.wdr.de/nachrichten/westpol-privatschulen-gebuehren-102.htmll
8.10.2017 https://www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/westpol/video-nachgehakt-verbotene-schulgebuehren-102.html .
Die Höhe der in NRW den Privatschulen gezahlten staatlichen Finanzhilfen von 94 % bzw. 98 % der Schülerkosten staatlicher Schulen wurden nicht hinterfragt. Auch in anderen Bundesländern erhalten die Ersatzschulen Finanzhilfen von 80 %, 85 % oder sogar bis zu 100 % der Schülerkosten staatlicher Schulen.

Ergänzungen:

*FG Köln, lt. Urteil 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47, Zitat: "Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen."
(Zum FG-Urteil schrieb das  'Portal für Steuerberater' (STB Web) am 26.3.08: "Das FG Köln begründete seine abweichende Entscheidung damit, dass dieses "Sonderungsverbot;" in der Anerkennungspraxis der Bundesländer nicht Ernst genommen werde. So gebe es beispielsweise staatlich anerkannte Ersatzschulen mit einem Schulgeld bis zu 30.000 Euro jährlich." https://web.archive.org/web/20180523063436/https://www.stb-web.de/news/article.php/id/2682 ).

*Auch die seit 2016 erfolgten Ergebnisse aus den Untersuchungen über den Umgang mit dem GG Art.  7 IV 3 des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB/Prof. Wrase, Prof. Helbig)   wurden bisher nicht widerlegt, sondern bestätigen eine Missachtung des GG Art. 7 IV 3.
(z.B. https://bibliothek.wzb.eu/pdf/2017/p17-004.pdf , "https://bibliothek.wzb.eu/pdf/2017/p17-003.pdf )

**zu Interesse der Schulträger. Eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen, kann genutzt werden, um eine bestimmte Zusammensetzung der Schüler-/Elternschaft anbieten zu können, oder aus finanziellem Interesse:
Da die Bundesländer auch die Rechtsprechungen nicht ernst nehmen, wonach Zusatzangebote oder eine bessere Ausstattung weder mit Schulgeld und staatlichen Finanzhilfen, sondern durch Eigenleistungen, z.B. Spenden zu finanzieren sind, lohnt sich eine "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern" für Privatschulträger auch aus finanziellen Gründen. Privatschulträger können so Schulgelder verlangen, die nicht nur der Finanzierung des anzubietenden normalen gleichwertigen Pflichtschulbetrieb dienen, sondern auch Wettbewerbsvorteile o.a. ermöglichen. 

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. 
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    23. Mai 2018
  • Frist
    26. Juni 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren,  bitte informieren Sie über diejenigen, die über Ihre g…
An Erstes Deutsches Fernsehen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Privatschulen: fehlende Berichterstattung über den von den Bundesländern missachteten Art. 7 IV 3 Grundgesetz ("Sonderungsverbot") [#30027]
Datum
23. Mai 2018 15:13
An
Erstes Deutsches Fernsehen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren,  bitte informieren Sie über diejenigen, die über Ihre gesendeten Programme entscheiden. Welche Vorgaben gibt es von dort,  derentwegen die ARD die Bevölkerung nicht über die  Feststellungen und den Ursachen, dem Umfang, den Hintergründen und Folgen der missachteten Genehmigungsbedingungen (GG Art. 7 IV 3) informieren 'kann'?  Es hat und hatte für die gesamte Bevölkerung weitreichende Folgen, dass die Bundesländer das Grundgesetz (Art. 7) und die Rechtsprechung missachten bzw. 'nicht ernst nehmen'.* Da es im Interesse** der Privatschulträger liegen kann, die Schüler auch nach den Besitzverhältnissen der Eltern auszuwählen/zu sondern, erlaubt das GG (Art. 7 IV 3) den Behörden nur dann eine Genehmigung zu erteilen , wenn sie eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördern. Zitat GG Art. 7 IV 3: "Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ... und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird." D.h. Behörden, die z.B. durch Wegschauen, falsche Vorgaben oder fehlende Kontrollen, FÖRDERN, dass Privatschulen ihre Schüler auch nach den Besitzverhältnissen der Eltern auswählen/sondern (könnten), ist es verboten, Privatschulen als Ersatzschulen zu genehmigen. Die Feststellungen der Behörden und des WZB bedeuten letztlich, dass die in den 16 Bundesländern erteilten Ersatzschulgenehmigungen rechtswidrig erfolgten! Hinzu kommt, dass diese rechtswidrig! genehmigten Ersatzschulen mit staatlichen Finanzhilfen gefördert werden, die weit über dem liegen, zu dem der Staat (die Steuerzahler) lt. Rechtsprechung verpflichtet wäre! Siehe dazu Bundesverfassungsgericht am 23.11.2004,  Leitsatz 1:  "Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet den Staat nur dann zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen, wenn ohne eine solche Förderung der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (Fortführung von BVerfGE 75, 40; 90, 107)." http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/11/ls20041123_1bvl000699.html . Bisher hat nur der WDR mit zwei Sendungen die Folgen der unzureichenden Schulaufsicht thematisiert. 11.9.2017 https://www1.wdr.de/nachrichten/westpol-privatschulen-gebuehren-102.htmll 8.10.2017 https://www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/westpol/video-nachgehakt-verbotene-schulgebuehren-102.html . Die Höhe der in NRW den Privatschulen gezahlten staatlichen Finanzhilfen von 94 % bzw. 98 % der Schülerkosten staatlicher Schulen wurden nicht hinterfragt. Auch in anderen Bundesländern erhalten die Ersatzschulen Finanzhilfen von 80 %, 85 % oder sogar bis zu 100 % der Schülerkosten staatlicher Schulen. Ergänzungen: *FG Köln, lt. Urteil 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47, Zitat: "Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen." (Zum FG-Urteil schrieb das  'Portal für Steuerberater' (STB Web) am 26.3.08: "Das FG Köln begründete seine abweichende Entscheidung damit, dass dieses "Sonderungsverbot;" in der Anerkennungspraxis der Bundesländer nicht Ernst genommen werde. So gebe es beispielsweise staatlich anerkannte Ersatzschulen mit einem Schulgeld bis zu 30.000 Euro jährlich." https://web.archive.org/web/20180523063436/https://www.stb-web.de/news/article.php/id/2682 ). *Auch die seit 2016 erfolgten Ergebnisse aus den Untersuchungen über den Umgang mit dem GG Art.  7 IV 3 des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB/Prof. Wrase, Prof. Helbig)   wurden bisher nicht widerlegt, sondern bestätigen eine Missachtung des GG Art. 7 IV 3. (z.B. https://bibliothek.wzb.eu/pdf/2017/p17-004.pdf , "https://bibliothek.wzb.eu/pdf/2017/p17-003.pdf ) **zu Interesse der Schulträger. Eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen, kann genutzt werden, um eine bestimmte Zusammensetzung der Schüler-/Elternschaft anbieten zu können, oder aus finanziellem Interesse: Da die Bundesländer auch die Rechtsprechungen nicht ernst nehmen, wonach Zusatzangebote oder eine bessere Ausstattung weder mit Schulgeld und staatlichen Finanzhilfen, sondern durch Eigenleistungen, z.B. Spenden zu finanzieren sind, lohnt sich eine "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern" für Privatschulträger auch aus finanziellen Gründen. Privatschulträger können so Schulgelder verlangen, die nicht nur der Finanzierung des anzubietenden normalen gleichwertigen Pflichtschulbetrieb dienen, sondern auch Wettbewerbsvorteile o.a. ermöglichen.  Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.  Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

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Sehr geehrter Zuschauer, vielen Dank für Ihr Interesse am Ersten Deutschen Fernsehen. Aus der Fülle der tägliche…
Von
Erstes Deutsches Fernsehen
Betreff
AW: Privatschulen: fehlende Berichterstattung über den von den Bundesländern missachteten Art. 7 IV 3 Grundgesetz ("Sonderungsverbot") [#30027]
Datum
23. Mai 2018 19:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Zuschauer, vielen Dank für Ihr Interesse am Ersten Deutschen Fernsehen. Aus der Fülle der täglichen Meldungen die wichtigsten Nachrichten auszuwählen, ist eine der zentralen Aufgaben der Redaktion. Die begrenzte Sendezeit zwingt zur Beschränkung. Die Kriterien der Nachrichtenauswahl lassen sich mit den Begriffen Relevanz, Neuigkeitswert und vermutliches Zuschauerinteresse umschreiben. Feste Regeln, die sich griffig formulieren ließen, kann es dabei natürlich nicht geben. Ausbildung, Sachkenntnis und ein breites Hintergrundwissen helfen den Redakteurinnen und Redakteuren aber bei Auswahl und Gewichtung der Themen. In oft jahrzehntelanger Erfahrung haben sie so ein sicheres Gespür für den "Nachrichtenwert" einer Meldung entwickelt. Zudem ist die Redaktion so organisiert, dass die Nachrichtenauswahl nicht in den Händen eines einzelnen Redakteurs liegt, sondern in großen Konferenzrunden besprochen und oft auch kontrovers diskutiert wird. Auf diese Weise wird ein Konsens erzielt, auch wenn im Zweifel die Chefredaktion das letzte Wort hat. Sollten Sie sich einen Beitrag zum Thema "Feststellungen und den Ursachen, dem Umfang, den Hintergründen und Folgen der missachteten Genehmigungsbedingungen (GG Art. 7 IV 3)" wünschen, können Sie gerne einen Themenvorschlag bei Ihrer Landesrundfunkanstalt machen. Leider ist die Zuschauerredaktion der Programmdirektion Erstes Deutsches Fernsehen dafür nicht die richtige Anlaufstelle. Produziert werden die Sendungen des Ersten von den neun Landesrundfunkanstalten, die zur ARD (Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland) gehören. Die Programmdirektion des Ersten koordiniert die Zulieferungen für das ARD-Gemeinschaftsprogramm. Sie hat keine Produktions-Möglichkeiten und kann keine Sendungen ankaufen oder in Auftrag geben. Deshalb bitten wir Sie, sich direkt an Ihre Landesrundfunkanstalt zu wenden. Die zuständige Redaktion wird entscheiden, ob sie Ihr Angebot aufgreifen will. Die Kontaktdaten der Landesrundfunkanstalten finden Sie im Internet: http://www.daserste.de/specials/service… Nähere Informationen über die ARD finden Sie im Internet: http://www.ard.de/home/intern/fakten/ab… Die E-Mail-Adressen der ARD-Anstalten lauten: Bayerischer Rundfunk: <<E-Mail-Adresse>> Hessischer Rundfunk: <<E-Mail-Adresse>> Mitteldeutscher Rundfunk: <<E-Mail-Adresse>> Norddeutscher Rundfunk: <<E-Mail-Adresse>> Rundfunk Berlin-Brandenburg: <<E-Mail-Adresse>> Radio Bremen: <<E-Mail-Adresse>> Saarländischer Rundfunk: <<E-Mail-Adresse>> Südwestrundfunk: <<E-Mail-Adresse>> Westdeutscher Rundfunk: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen