Privatschulen/Ersatzschulen: Hat die Behörde die erhobenen Schulgeldforderungen abgefragt?

Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Richter des Staatsgerichtshofes sprachen mit dem Urteil 1 VB 130/13 v. 6.7.2015 (S. 59) folgende Erwartung aus:

Auszug: "ff) Der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass bei der Festsetzung des jeweiligen Ausgleichsanspruchs - ebenso wie mit Blick auf die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG - regelmäßig geprüft wird, ob und in welcher Höhe von privaten Schulen im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ein Entgelt erhoben wird. " https://verfgh.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-stgh/dateien/150706_1VB130-13_Urteil.pdf

Haben Sie die o.g. Erwartung des Gerichts erfüllt, bevor Sie eine Erhöhung der staatlichen Finanzhilfen auf 80 % der Schülerkosten staatlicher Schulen entschieden?*
Wenn nein, warum nicht?

zu den Finanzhilfen siehe S. 18 des Gesetzentwurfs: https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/KM/Dokumente/170523_Gesetzentwurf-zur-Aenderung-des-Privatschulgesetzes.pdf

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. Mai 2018
  • Frist
    25. Juni 2018
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An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
Privatschulen/Ersatzschulen: Hat die Behörde die erhobenen Schulgeldforderungen abgefragt? [#30067]
Datum
26. Mai 2018 23:12
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, die Richter des Staatsgerichtshofes sprachen mit dem Urteil 1 VB 130/13 v. 6.7.2015 (S. 59) folgende Erwartung aus: Auszug: "ff) Der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass bei der Festsetzung des jeweiligen Ausgleichsanspruchs - ebenso wie mit Blick auf die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG - regelmäßig geprüft wird, ob und in welcher Höhe von privaten Schulen im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ein Entgelt erhoben wird. " https://verfgh.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-stgh/dateien/150706_1VB130-13_Urteil.pdf Haben Sie die o.g. Erwartung des Gerichts erfüllt, bevor Sie eine Erhöhung der staatlichen Finanzhilfen auf 80 % der Schülerkosten staatlicher Schulen entschieden?* Wenn nein, warum nicht? zu den Finanzhilfen siehe S. 18 des Gesetzentwurfs: https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/KM/Dokumente/170523_Gesetzentwurf-zur-Aenderung-des-Privatschulgesetzes.pdf Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Privatschulen/Ersatzschulen: Hat die Behörde die erhobenen Schulgelder abgefragt? - Ihre Anfrage nach LIFG/LUIG/VI…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Privatschulen/Ersatzschulen: Hat die Behörde die erhobenen Schulgelder abgefragt? - Ihre Anfrage nach LIFG/LUIG/VIG
Datum
12. Juni 2018 14:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, Ihre Anfrage vom 26. Mai 2018 haben wir zuständigkeitshalber erhalten. Mangels Angabe Ihres vollständigen Namens bzw. Ihrer Identität ist eine Bearbeitung nach dem LIFG nicht möglich, da Ihre Antragsberechtigung nach § 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 1 LIFG nicht geprüft werden kann. Wir bitten Sie daher, Ihre Angaben zu Ihrer Person gegebenenfalls auf dem Postweg oder über unten stehende Mail-Adresse mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Privatschulen/Ersatzschulen: Hat die Behörde die erhobenen Schulgelder abgefragt? - Ihre Anfrage nach LIFG/LUI…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Privatschulen/Ersatzschulen: Hat die Behörde die erhobenen Schulgelder abgefragt? - Ihre Anfrage nach LIFG/LUIG/VIG [#30067]
Datum
13. Juni 2018 16:19
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich verweise auf die von der Bundesregierung veröffentlichten Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz hinweisen: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_21112005_V5a13025016.htm. Daraus ergibt sich keine Notwendigkeit, persönliche Angaben zur Identität mitzuteilen. Bitte beachten Sie stattdessen, dass die erbetenen Informationen im öffentlichen Interesse liegen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 30067 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Privatschulen/Ersatzschulen: Hat die Behörde die erhobenen Schulgelder abgefragt? - Ihre Anfrage nach LIFG…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
AW: AW: Privatschulen/Ersatzschulen: Hat die Behörde die erhobenen Schulgelder abgefragt? - Ihre Anfrage nach LIFG/LUIG/VIG [#30067]
Datum
2. Juli 2018 09:25
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Privatschulen/Ersatzschulen: Hat die Behörde die erhobenen Schulgeldforderungen abgefragt?“ vom 26.05.2018 (#30067) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 30067 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
WG: AW: Privatschulen/Ersatzschulen: Hat die Behörde die erhobenen Schulgelder abgefragt? - Ihre Anfrage nach LIFG…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
WG: AW: Privatschulen/Ersatzschulen: Hat die Behörde die erhobenen Schulgelder abgefragt? - Ihre Anfrage nach LIFG/LUIG/VIG [#30067]
Datum
10. Juli 2018 15:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, wie wir Ihnen bereits mit E-Mail vom 12.06.2018 mitgeteilt hatten, ist aufgrund der Anonymität Ihrer Anfrage eine formale Bearbeitung nach dem LIFG nicht möglich. Soweit Sie auf einen förmlichen Bescheid nach LIFG bestehen, müssen wir Sie bitten, uns Ihre Meldeanschrift mitzuteilen. Wir weisen schon jetzt darauf hin, dass hierdurch für Sie Gebühren entstehen können. Unabhängig davon gehen wir dennoch in der Sache auf Ihre Fragen ein. Das von Ihnen angesprochene Urteil des Staatsgerichtshofs wurde zum Anlass genommen, das Privatschulgesetz zu ändern. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren ist inzwischen abgeschlossen. Die neuen Regelungen sind zum 01.08.2017 in Kraft getreten. Die ebenfalls neu gefasste Ziffer 5 der Vollzugsordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) regelt das Thema Schulgeld. Diese Vorschrift tritt zum 01.08.2018 in Kraft. Gesetzes- und Verordnungstext sind der Anlage beigefügt. Sie baten um Mitteilung, ob regelmäßig geprüft wird, ob und in welcher Höhe von privaten Schulen im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ein Entgelt erhoben wird. Diesbezügliche Regelungen wurden u. a. in § 5 Privatschulgesetz (PSchG), sowie Ziffer 5 der Vollzugsordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) getroffen. Darüber hinaus kann die obere Schulaufsichtsbehörde gem. § 18a Abs. 17 PSchG bei einer nach § 5 genehmigten Schule und bei ihrem Träger prüfen, ob eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird. Soweit dies zur Prüfung erforderlich ist, haben diese Schule und ihr Träger der oberen Schulaufsichtsbehörde auf Anforderung sämtliche oder von dieser ausgewählte im Zusammenhang mit der Schulgeldberechnung und Schulgelderhebung stehende Dokumente sowie die bei der Schule und dem Träger befindlichen Dokumente zu den jeweiligen Einkommensverhältnissen der Eltern in anonymisierter Form vorzulegen. Mit freundlichen Grüßen

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Betreff
AW: WG: AW: Privatschulen/Ersatzschulen: Hat die Behörde die erhobenen Schulgelder abgefragt? - Ihre Anfrage nach LIFG/LUIG/VIG [#30067]
Datum
14. Oktober 2019 21:40
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Bitte beantworten Sie auch noch die anderen meiner Anfragen. Bitte überprüfen Sie Ihre Antwort zudem auf Vereinbarkeit mit GG und Rechtsprechung. Solange Schulträgern keine Konsequenzen drohen, werden Sie mehr Schulgeld einnehmen, als sie zur Deckung der Kosten benötigen, die mit Schulgeld gedeckt werden dürfen. Bitte beachten Sie, dass Schulgeld nur die Kosten decken darf, die zur Finanzierung eines Unterrichts erforderlich sind. Der Unterricht darf anders, muss aber dem der staatlichen Schulen gleichwertig (weder besser/noch schlechter) sein. Staatsgerichtshof: "Schulgeld ist das Entgelt für normalen Unterricht u. Lernmittel" (KEINE Luxusausstattung). Derzeit fördern sie verbotenerweise eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern. Denn Privatschulträger können mit so einer Auswahl nicht nur mehr Einnahmen erzielen, sondern zusätzlich - unerwünschten - Eltern den Zugang zur Schule erschweren. Falls Baden-Württemberg nur bei Privatschulen Kosten für eine bessere Ausstattung anerkennt, werden deren Privatschüler bevorzugt. Aus dem GG Art. 7 V ergibt sich NICHT, dass private Volksschulen zuzulassen sind, weil sie den ausgewählten Schülern während der Schulpflicht (= 9 - 10 Schuljahre) eine teurere/BESSERE Ausbildung bieten sollen, als den Schülern staatlicher Schulen. Das Angebot an beiden Schulformen darf anders, muss aber gleichwertig sein. Der Grund und das Unterscheidungsmerkmal für eine Privatschule darf lediglich deren religiöse/weltanschauliche Prägung sein. Anderenfalls wäre GG Art. 3 II berührt, weil Privatschüler, die aufgrund ihrer Religion, ... eine der besser ausgestatteten Privatschulen besuchen, bevorzugt und Schüler staatlicher Schulen benachteiligt. Wenn Sie z.B. wie NRW die Waldorfschulen und deren Schüler bevorzugen, (mehr Lehrerstellen f. kleinere Lerngruppen oder mehr Unterrichtsangebote), benachteiligen sie gleichzeitig Schüler, die eine staatliche Schule nutzen, weil sie keinen Rudolf-Steiner-geprägten Unterricht wünschen. Das gleiche gilt, wenn sie an Privatschulen die vierfachen Schülerkosten dulden würden. Ich verweise auf die Artikel im Kölner Stadtanzeiger und vom WDR Westpol. Behörden, die erst reagieren, wenn Eltern sich beschweren, fördern Rechtsverstöße, da sie sehr wohl wissen können, dass private Schulträger auf Elternbeschwerden mit Drohungen reagieren, derentwegen berechtigte Kritik ggf. ausbleibt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in https://www.ksta.de/region/geschichte-eines-skandals-wie-eine-privatschule-millionen-steuergelder-kassierte-33233056 https://www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/westpol/video-bevorzugte-waldorfschulen-100.html Anhänge: - 2792019-geschichte-eines-skandals_-wie-eine-privatschule-millionen-steuergelder-kassierte-_-kolner-stadt-anzeiger.pdf Anfragenr: 30067 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>