Privilegien (ehem. "Grundrechte") für Geimpfte

Laut heutiger Meldung wird das Abgeordnetenhaus Berlin der nach politischer Maßgabe (Impfpriorisierung) geschaffenen Minderheit bereits gegen COVID-19 geimpfter Personen Privilegien (bis Anfang 2020 als "Grundrechte" bekannt) erteilen. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie bitten mir zu beantworten:

1) sind Personen mit einer natürlich (per Infektion) erworbenen Immunität, z.B. nachgewiesen durch einen positiven Antikörpertest, den Geimpften rechtlich gleichgestellt? Die Zahlen der Heinsbergstudie vorausgesetzt müssten bei ca. 80.000 Toten und einer Mortalität von 0,36% unter den Infizierten bereits 1/4 der Gesamtbevölkerung eine Coronainfektion überlebt haben und insofern zumindest zeitweise immunisiert sein.

1.1) Falls natürlich immunisierte Personen nicht Geimpften gleichgestellt sind: auf welcher Grundlage ist die natürliche Immunisierung der Immunisierung per Impfung nicht gleichwertig anzusehen?

2) Für die Gruppe der Kinder und Jugendlichen (diejenigen, die die Hauptlast der bisherigen Maßnahmen getragen haben dürften) existiert derzeit keine zugelassene Impfung. Inwiefern stellt das damit intrinsische Vorenthalten o.g. "Privilegien" gegenüber dieser Gruppe keine Diskriminierung dar?

3) Inwiefern kann eine erfolgte Impfung oder natürliche Immunisierung nachgewiesen werden, insbesondere: inwiefern ist die Fälschungssicherheit hierfür vorzulegender Dokumente gewährleistet?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. April 2021
  • Frist
    15. Mai 2021
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes …
An Abgeordnetenhaus von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Privilegien (ehem. "Grundrechte") für Geimpfte [#218260]
Datum
13. April 2021 17:35
An
Abgeordnetenhaus von Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut heutiger Meldung wird das Abgeordnetenhaus Berlin der nach politischer Maßgabe (Impfpriorisierung) geschaffenen Minderheit bereits gegen COVID-19 geimpfter Personen Privilegien (bis Anfang 2020 als "Grundrechte" bekannt) erteilen. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie bitten mir zu beantworten: 1) sind Personen mit einer natürlich (per Infektion) erworbenen Immunität, z.B. nachgewiesen durch einen positiven Antikörpertest, den Geimpften rechtlich gleichgestellt? Die Zahlen der Heinsbergstudie vorausgesetzt müssten bei ca. 80.000 Toten und einer Mortalität von 0,36% unter den Infizierten bereits 1/4 der Gesamtbevölkerung eine Coronainfektion überlebt haben und insofern zumindest zeitweise immunisiert sein. 1.1) Falls natürlich immunisierte Personen nicht Geimpften gleichgestellt sind: auf welcher Grundlage ist die natürliche Immunisierung der Immunisierung per Impfung nicht gleichwertig anzusehen? 2) Für die Gruppe der Kinder und Jugendlichen (diejenigen, die die Hauptlast der bisherigen Maßnahmen getragen haben dürften) existiert derzeit keine zugelassene Impfung. Inwiefern stellt das damit intrinsische Vorenthalten o.g. "Privilegien" gegenüber dieser Gruppe keine Diskriminierung dar? 3) Inwiefern kann eine erfolgte Impfung oder natürliche Immunisierung nachgewiesen werden, insbesondere: inwiefern ist die Fälschungssicherheit hierfür vorzulegender Dokumente gewährleistet?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218260 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218260/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Abgeordnetenhaus von Berlin
Ihre Anfrage per E-Mail vom 13.04.2021 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre vorbezeichnete Anfrage. In der…
Von
Abgeordnetenhaus von Berlin
Betreff
Ihre Anfrage per E-Mail vom 13.04.2021
Datum
15. April 2021 16:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre vorbezeichnete Anfrage. In der Sache begehren Sie jedoch keine Auskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, sondern Informationen zu Sach- und Rechtsfragen, die der Verwaltung des Abgeordnetenhauses nicht vorliegen. Ihrer Anfrage kann daher von hier nicht entsprochen werden. Ich bedaure, Ihnen keine andere Antwort geben zu können. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage per E-Mail vom 13.04.2021 [#218260] Sehr << Anrede >> Haben Sie vielen Dank für Ihre…
An Abgeordnetenhaus von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage per E-Mail vom 13.04.2021 [#218260]
Datum
16. April 2021 07:15
An
Abgeordnetenhaus von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort vom 15.4.2021. Ich gestehe daß ich ein wenig verwundert darüber bin daß derart naheliegende Fragen vom Abgeordnetenhaus (der Institution die die entsprechende politische Entscheidung getroffen hat!) nicht beantwortet werden können. Daher möchte ich Sie bitten mir mitzuteilen: sind die von mir aufgeworfenen Fragen überhaupt im Rahmen der betroffenen Entscheidung durch die Abgeordneten besprochen worden? Ich erinnere daran daß in diesem Jahr die Wahl zum Abgeordnetenhaus stattfindet und es sicherlich für potentielle Wähler aus den betroffenen Gruppen relevant sein wird zu erfahren wie und auf welcher Grundlage in dieser Angelegenheit die Entscheidungsfindung erfolgt ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218260 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218260/

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Abgeordnetenhaus von Berlin
Antwort: AW: Ihre Anfrage per E-Mail vom 13.04.2021 [#218260] Sehr Antragsteller/in Ihre Nachfrage beantworte ich…
Von
Abgeordnetenhaus von Berlin
Betreff
Antwort: AW: Ihre Anfrage per E-Mail vom 13.04.2021 [#218260]
Datum
21. April 2021 11:16
Status
Sehr Antragsteller/in Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gerne: Für den Erlass der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist nach § 32 Abs. 1 und 2 in Verbindung § 28 Abs. 1 und § 28a Abs.1 des Infektionsschutzgesetzes der Senat von Berlin zuständig. Die Beteiligung des Abgeordnetenhauses richtet sich nach dem Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetz vom 1. Februar 2021. Demzufolge ist die Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 13. April 2021, die in Art. 1 Nr. 5 die in Rede stehenden Regelungen enthält, als sog. Vorlage zur Kenntnisnahme auf der Tagesordnung der 77. Plenarsitzung am 22. April 2021 (dort TOP 30 - Drs. 18/3568 -). Alle im Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen haben hierzu Beratungsbedarf angezeigt. Darüber hinaus ist eine Überweisung an den Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung sowie an den Hauptausschuss beabsichtigt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen