Progressionsvorbehalt in Kurzarbeit

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

bin seit mitte März 2020 in Kurzarbeit da unsere Branche Catering von der Krise betroffen ist wie andere auch viele Branchen. Ich beziehe momentan Kurzarbeitergeld es wird sich bis voraussichtlich ende September laufen ob sich die Lage verbessert ist momentan ungewiss . 
In Zeiten der Corona-Krise werden so viele Menschen von Kurzarbeit betroffen sein, wie wahrscheinlich nie zuvor.Wie andere Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld etc.) ist auch das Kurzarbeitergeld zwar grundsätzlich steuerfrei, aber unterliegt leider ebenfalls dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld zur Ermittlung des persönlichen Steuersatzes herangezogen, der auf das übrige zu versteuernde Einkommen angewandt wird (also z.B. auf das normale Gehalt der übrigen Monate eines Jahres, in dem man Kurzarbeitergeld erhalten hat).Das Problem, das sich für Empfänger von Kurzarbeitergeld ergibt, ist zwar nicht neu, bekommt in diesem Jahr aber ein neues Ausmaß. Die Empfänger von Kurzarbeitergeld bekommen dieses Jahr weniger Geld als normal und werden im nächsten Jahr in vielen Fällen noch damit „bestraft“, dass sich durch den Progressionsvorbehalt Steuernachzahlungen für dieses Jahr ergeben. Die Betroffenen haben regelmäßig während der Kurzarbeit so wenig Geld zum Leben, dass es ihnen nicht möglich sein wird, Geld für eine Steuernachzahlung im nächsten Jahr zurückzulegen.Um diese Belastung für die Betroffenen zu reduzieren, fordere ich, das Kurzarbeitergeld vom Progressionsvorbehalt auszunehmen und dieses Geld damit nicht einer indirekten Besteuerung zu unterziehen denn der Arbeitnehmer ist somit doppelt Bestraft man bekommt wenig und nächstes Jahr dann fette Nachzahlung dann fragt man sich schon als Bürger ob sich dann Arbeiten gehen lohnt ??? Wir als Familie werden den Kinderbonus erhalten und haben leider nichts davon,denn dieses Bonus müssen so wie andere Familien auch dann bei der Steuererklärung 2021 dann einzahlen sollte Steuernachzahlungen kommen. Meine bitte deshalb sollte dieses Progressionsvorbehalt ausgesetzt werden. 

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    28. Juni 2020
  • Frist
    31. Juli 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: bin seit mitte Mär…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Progressionsvorbehalt in Kurzarbeit [#191690]
Datum
28. Juni 2020 16:09
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: bin seit mitte März 2020 in Kurzarbeit da unsere Branche Catering von der Krise betroffen ist wie andere auch viele Branchen. Ich beziehe momentan Kurzarbeitergeld es wird sich bis voraussichtlich ende September laufen ob sich die Lage verbessert ist momentan ungewiss .  In Zeiten der Corona-Krise werden so viele Menschen von Kurzarbeit betroffen sein, wie wahrscheinlich nie zuvor.Wie andere Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld etc.) ist auch das Kurzarbeitergeld zwar grundsätzlich steuerfrei, aber unterliegt leider ebenfalls dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld zur Ermittlung des persönlichen Steuersatzes herangezogen, der auf das übrige zu versteuernde Einkommen angewandt wird (also z.B. auf das normale Gehalt der übrigen Monate eines Jahres, in dem man Kurzarbeitergeld erhalten hat).Das Problem, das sich für Empfänger von Kurzarbeitergeld ergibt, ist zwar nicht neu, bekommt in diesem Jahr aber ein neues Ausmaß. Die Empfänger von Kurzarbeitergeld bekommen dieses Jahr weniger Geld als normal und werden im nächsten Jahr in vielen Fällen noch damit „bestraft“, dass sich durch den Progressionsvorbehalt Steuernachzahlungen für dieses Jahr ergeben. Die Betroffenen haben regelmäßig während der Kurzarbeit so wenig Geld zum Leben, dass es ihnen nicht möglich sein wird, Geld für eine Steuernachzahlung im nächsten Jahr zurückzulegen.Um diese Belastung für die Betroffenen zu reduzieren, fordere ich, das Kurzarbeitergeld vom Progressionsvorbehalt auszunehmen und dieses Geld damit nicht einer indirekten Besteuerung zu unterziehen denn der Arbeitnehmer ist somit doppelt Bestraft man bekommt wenig und nächstes Jahr dann fette Nachzahlung dann fragt man sich schon als Bürger ob sich dann Arbeiten gehen lohnt ??? Wir als Familie werden den Kinderbonus erhalten und haben leider nichts davon,denn dieses Bonus müssen so wie andere Familien auch dann bei der Steuererklärung 2021 dann einzahlen sollte Steuernachzahlungen kommen. Meine bitte deshalb sollte dieses Progressionsvorbehalt ausgesetzt werden.  Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191690 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191690/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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